17. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Dänemark1 am 22. Jänner 2015 nachstehende Erklärung bezüglich Art. 24 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. Nr. 41/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 227/2014) abgegeben:
„In Dänemark bezeichnet der Ausdruck „Justizbehörden" die Gerichte, die unabhängige Polizei-Beschwerdestelle und die Strafverfolgungsbehörden welche gemäß der dänischen Prozessordnung das Justizministerium, den Generalstaatsanwalt, die Staatsanwälte und die Polizeikommissare einschließen.“
Ostermayer
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