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BGBl III 17/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

17. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen

17. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Dänemark11 Kundgemacht in BGBl. Nr. 41/1969. am 22. Jänner 2015 nachstehende Erklärung bezüglich Art. 24 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. Nr. 41/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 227/2014) abgegeben:

„In Dänemark bezeichnet der Ausdruck „Justizbehörden" die Gerichte, die unabhängige Polizei-Beschwerdestelle und die Strafverfolgungsbehörden welche gemäß der dänischen Prozessordnung das Justizministerium, den Generalstaatsanwalt, die Staatsanwälte und die Polizeikommissare einschließen.“

Ostermayer

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