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BGBl III 15/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

15. Rücktritt vom Übereinkommen zur Gründung des Gemeinsamen Rohstofffonds
(NR: GP XXV RV 208 AB 295 S. 51. BR: AB 9311 S. 837.)

15.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Rücktritt vom Übereinkommen zur Gründung des Gemeinsamen Rohstofffonds

Der Bundespräsident erklärt im Namen der Republik Österreich den Rücktritt vom Übereinkommen zur Gründung des Gemeinsamen Rohstofffonds11 Kundgemacht in BGBl. Nr. 507/1989. gemäß seinem Artikel 30.

Wien, am 29. Dezember 2014

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Rücktrittserklärung wurde am 9. Jänner 2015 beim Gemeinsamen Rohstofffonds hinterlegt.

Der Rücktritt vom Gemeinsamen Rohstofffonds wird mit 10. Jänner 2016 wirksam.

Faymann

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