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BGBl III 12/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

12. Beschluss SG/BoG/2014/05/04 des Gouverneursrats gemäß Artikel 19 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, dem Großherzogtum Luxemburg, Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und der Republik Finnland zur Einrichtung des Instruments zur direkten Rekapitalisierung von Instituten

12. Beschluss SG/BoG/2014/05/04 des Gouverneursrats gemäß Artikel 19 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, dem Großherzogtum Luxemburg, Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und der Republik Finnland11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 138/2012 idF BGBl. III Nr. 64/2014. zur Einrichtung des Instruments zur direkten Rekapitalisierung von Instituten

SG/BoG/2014/05/04

EUROPÄISCHER STABILITÄTSMECHANISMUS

GOUVERNEURSRAT

Sitzung am 8. Dezember 2014

_____________

BESCHLUSS Nr. 4

Einrichtung des Instruments zur direkten Rekapitalisierung von Instituten

DER GOUVERNEURSRAT -

gestützt auf die Gipfelerklärung der Mitglieder des Euro-Währungsgebiets vom 29. Juni 2012, wonach, „sobald unter Einbeziehung der EZB ein wirksamer einheitlicher Aufsichtsmechanismus [...] eingerichtet worden ist, [...] der ESM nach einem ordentlichen Beschluss die Möglichkeit [hätte], Banken direkt zu rekapitalisieren“;

eingedenk der Einrichtung dieses einheitlichen Aufsichtsmechanismus durch Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates;

eingedenk des Zwecks des ESM gemäß Artikel 3 des Vertrags, Finanzmittel zu mobilisieren und ESM-Mitgliedern, die schwerwiegende Finanzierungsprobleme haben oder denen solche Probleme drohen, unter strikten, dem gewählten Finanzhilfeinstrument angemessenen Auflagen eine Stabilitätshilfe bereitzustellen, wenn dies zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt und seiner Mitgliedstaaten unabdingbar ist;

eingedenk der Haftungsbegrenzung eines jeden ESM-Mitglieds gemäß Artikel 8 Absatz 5 des Vertrags, die unter allen Umständen durch seinen Anteil am genehmigten Stammkapital zum Ausgabekurs festgelegt ist;

gestützt auf die Grundsätze gemäß Artikel 12 des Vertrags;

eingedenk des durch Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates festgelegten Rahmens und mit dem Ziel einer Übereinstimmung mit den darin festgelegten Begriffsbestimmungen -

BESCHLIESST gemäß Artikel 19 des Vertrags die Einrichtung des ESM-Instruments zur direkten Rekapitalisierung von Instituten im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates („Institute“) als Finanzhilfeinstrument sowie die Festlegung des Rahmens basierend auf Artikel 13 des Vertrags, einschließlich insbesondere des Verfahrens für die Gewährung von Finanzhilfe in Form dieses Instruments:

1. Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfe in Form einer direkten Rekapitalisierung beruht auf Artikel 13 des Vertrags, wobei zusätzliche, dieses Instrument konkret betreffende Verfahrensschritte, -vorschriften und Aufgaben, die dem Geschäftsführenden Direktor, der Europäischen Kommission, der EZB und gegebenenfalls dem IWF zugewiesen werden, im Folgenden sowie in der in Absatz 5 genannten spezifischen Leitlinie näher präzisiert werden.

2. Der Gouverneursrat kann beschließen, nach Maßgabe des Artikels 12 des Vertrags Finanzhilfe in Form einer direkten Rekapitalisierung von Instituten zu gewähren. Die Finanzhilfe unterliegt spezifischen, für dieses Instrument maßgeblichen Auflagen.

3. Der Gouverneursrat darf nicht beschließen, Finanzhilfe mittels des Instruments zur direkten Rekapitalisierung von Instituten zu gewähren oder durchzuführen, wenn das Dringlichkeitsabstimmungsverfahren gemäß Artikel 4 Absatz 4 des Vertrags zur Anwendung kommt, es sei denn, gegenseitiges Einvernehmen kann erzielt werden.

4. Unbeschadet der Artikel 107 und 108 AEUV werden die Finanzierungsbedingungen der Finanzhilfe in Form einer direkten Rekapitalisierung von Instituten in einer Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität ausgeführt, die vom Geschäftsführenden Direktor zu unterzeichnen ist. Die institutsspezifischen Auflagen für jedes Institut und die Einzelheiten der Rekapitalisierungsmaßnahme werden auf Basis eines vom Gouverneursrat zu billigenden Vorschlags des Geschäftsführenden Direktors und in voller Übereinstimmung mit Artikel 13 des Vertrags in einer institutsspezifischen Vereinbarung festgelegt. Die institutsspezifische Vereinbarung und - soweit anwendbar - die erste Tranche der Hilfe werden vom Direktorium gebilligt. Die institutsspezifische Vereinbarung wird vom Geschäftsführenden Direktor unterzeichnet.

5. Das Direktorium beschließt eine ausführliche Leitlinie für die Durchführungsmodalitäten der Finanzhilfe in Form einer direkten Rekapitalisierung von Instituten, einschließlich insbesondere der Anspruchsvoraussetzungen für das ersuchende ESM-Mitglied und das betreffende Institut sowie der Zuweisung spezifischer Aufgaben an den Geschäftsführenden Direktor, die Europäische Kommission, die EZB und gegebenenfalls den IWF („Leitlinie für Finanzhilfe zur direkten Rekapitalisierung von Instituten“).

6. Sofern anwendbar, beschließt das Direktorium in gegenseitigem Einvernehmen auf Vorschlag des Geschäftsführenden Direktors und nach Erhalt des in der Leitlinie für Finanzhilfe zur direkten Rekapitalisierung von Instituten genannten Berichts die Auszahlung der auf die erste Tranche folgenden Tranchen der Finanzhilfe.

7. Der ESM richtet als wesentlichen Bestandteil des Instruments zur direkten Rekapitalisierung von Instituten durch einen in gegenseitigem Einvernehmen gefassten Beschluss des Gouverneursrats eine nachgeordnete Organisationseinheit zur Unterstützung des ESM bei der Durchführung der Finanzhilfe in Form einer direkten Rekapitalisierung von Instituten ein. Im Hinblick darauf ist die Satzung entsprechend zu ändern.

Auf der Grundlage eines durch den Gouverneursrat zu billigenden allgemeinen Rahmens, der die Bedingungen für die Einrichtung von Untereinheiten für die Durchführung der Finanzhilfe in Form einer direkten Rekapitalisierung von Instituten festlegt, und zur Förderung privater Beteiligungen kann das Direktorium beziehungsweise der Gouverneursrat gemäß den Bestimmungen des Vertrags die Einrichtung dieser Untereinheiten und ihre Satzungen oder Gründungsurkunden billigen.

Der ESM, einschließlich der im ersten Unterabsatz genannten nachgeordneten Organisationseinheit, sowie sämtliche Untereinheiten gewährleisten einen wirksamen Informationsfluss an die ESM-Mitglieder.

8. Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Der vorliegende Beschluss ist mit 8. Dezember 2014 in Kraft getreten.

Ostermayer

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