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BGBl III 103/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

103. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls

103. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fassung (BGBl. III Nr. 193/2014) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde:

Indonesien11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertragswerk - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. Protokoll SEV Nr. 208]. Selbiges gilt für die gegebenenfalls gemäß Übereinkommen zu benennenden zuständigen Behörden oder Kontaktstellen.

21. Jänner 2015

Kamerun11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertragswerk - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. Protokoll SEV Nr. 208]. Selbiges gilt für die gegebenenfalls gemäß Übereinkommen zu benennenden zuständigen Behörden oder Kontaktstellen.

30. Juni 2015

Kasachstan11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertragswerk - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. Protokoll SEV Nr. 208]. Selbiges gilt für die gegebenenfalls gemäß Übereinkommen zu benennenden zuständigen Behörden oder Kontaktstellen.

8. April 2015

Nigeria11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertragswerk - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. Protokoll SEV Nr. 208]. Selbiges gilt für die gegebenenfalls gemäß Übereinkommen zu benennenden zuständigen Behörden oder Kontaktstellen.

29. Mai 2015

Portugal11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertragswerk - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. Protokoll SEV Nr. 208]. Selbiges gilt für die gegebenenfalls gemäß Übereinkommen zu benennenden zuständigen Behörden oder Kontaktstellen.

17. November 2014

Russische Föderation11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertragswerk - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. Protokoll SEV Nr. 208]. Selbiges gilt für die gegebenenfalls gemäß Übereinkommen zu benennenden zuständigen Behörden oder Kontaktstellen.

4. März 2015

Seychellen11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertragswerk - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. Protokoll SEV Nr. 208]. Selbiges gilt für die gegebenenfalls gemäß Übereinkommen zu benennenden zuständigen Behörden oder Kontaktstellen.

25. Juni 2015

Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde:

Ungarn11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertragswerk - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. Protokoll SEV Nr. 208]. Selbiges gilt für die gegebenenfalls gemäß Übereinkommen zu benennenden zuständigen Behörden oder Kontaktstellen.

7. November 2014

Zypern11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertragswerk - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. Protokoll SEV Nr. 208]. Selbiges gilt für die gegebenenfalls gemäß Übereinkommen zu benennenden zuständigen Behörden oder Kontaktstellen.

19. Dezember 2014

Folgende weitere Staaten haben laut Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats ihre Ratifikationsurkunden zum Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde:

Aserbaidschan11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertragswerk - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. Protokoll SEV Nr. 208]. Selbiges gilt für die gegebenenfalls gemäß Übereinkommen zu benennenden zuständigen Behörden oder Kontaktstellen.

29. Mai 2015

Belgien

8. Dezember 2014

Ungarn

7. November 2014

Zypern

19. Dezember 2014

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten Erklärungen11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertragswerk - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. Protokoll SEV Nr. 208]. Selbiges gilt für die gegebenenfalls gemäß Übereinkommen zu benennenden zuständigen Behörden oder Kontaktstellen. abgegeben bzw. abgegebene Erklärungen geändert:

  1. Schweden am 3. September 2014 gemäß Art. 2 Abs. 3 des Übereinkommens betreffend die Anlage A,
  2. Litauen am 22. Oktober 2014 gemäß Art. 3 Abs. 3 des Übereinkommens betreffend die Anlage B, sowie
  3. Island am 24. Oktober 2014 betreffend die zuständige Behörde1 nach Art. 3 Abs. 1 lit. d des Übereinkommens.

Ferner haben die Niederlande am 23. Oktober 2014 dem Generalsekretär des Europarats nachfolgende Änderung der Anlage A gemäß Art. 2 Abs. 3 des Übereinkommens notifiziert:

Anlage A - Steuern, für die das Übereinkommen gilt

Für den europäischen Teil der Niederlande gilt das Übereinkommen auf Steuern jeder Art und Beschreibung, die unter die in Art. 2 Abs. 1 lit. a und Art. 2 Abs. 1 lit. b aufgelisteten Kategorien fallen.

Für den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) gilt das Übereinkommen auf Steuern jeder Art und Beschreibung, die unter die in Art. 2 Abs. 1 lit. a und Art. 2 Abs.1 lit. b aufgelisteten Kategorien fallen.

Ostermayer

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