103. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fassung (BGBl. III Nr. 193/2014) hinterlegt:
Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen hinterlegt:
Folgende weitere Staaten haben laut Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats ihre Ratifikationsurkunden zum Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde: |
Aserbaidschan1 | 29. Mai 2015 |
Belgien | 8. Dezember 2014 |
Ungarn | 7. November 2014 |
Zypern | 19. Dezember 2014 |
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten Erklärungen1 abgegeben bzw. abgegebene Erklärungen geändert:
- — Schweden am 3. September 2014 gemäß Art. 2 Abs. 3 des Übereinkommens betreffend die Anlage A,
- — Litauen am 22. Oktober 2014 gemäß Art. 3 Abs. 3 des Übereinkommens betreffend die Anlage B, sowie
- — Island am 24. Oktober 2014 betreffend die zuständige Behörde1 nach Art. 3 Abs. 1 lit. d des Übereinkommens.
Ferner haben die Niederlande am 23. Oktober 2014 dem Generalsekretär des Europarats nachfolgende Änderung der Anlage A gemäß Art. 2 Abs. 3 des Übereinkommens notifiziert:
Anlage A - Steuern, für die das Übereinkommen gilt
Für den europäischen Teil der Niederlande gilt das Übereinkommen auf Steuern jeder Art und Beschreibung, die unter die in Art. 2 Abs. 1 lit. a und Art. 2 Abs. 1 lit. b aufgelisteten Kategorien fallen.
Für den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) gilt das Übereinkommen auf Steuern jeder Art und Beschreibung, die unter die in Art. 2 Abs. 1 lit. a und Art. 2 Abs.1 lit. b aufgelisteten Kategorien fallen.
Ostermayer
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