97. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des § 77 Abs. 2 erster Satz zweiter Halbsatz des Sicherheitspolizeigesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. Dezember 2014, G 148/2014-7, dem Bundeskanzler zugestellt am 19. Dezember 2014, zu Recht erkannt:
- „I. § 77 Abs. 2 erster Satz zweiter Halbsatz des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
- II. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“
Faymann
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