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BGBl I 85/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

85. Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots
(NR: GP XXV RV 187 AB 254 S. 37 . BR: AB 9229 S. 832 .)

85. Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots

Der Bund - vertreten durch die Bundesregierung - diese vertreten durch die Bundesministerin für Familien und Jugend -, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, - im Folgenden Vertragsparteien genannt - sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Abschnitt I

Die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, BGBl. I Nr. 120/2011, wie folgt geändert:

1. In Art. 1 wird im Abs. 2 das Wort „Kinderbetreuung“ durch die Wortfolge „elementare Kinderbildung und -betreuung“ ersetzt.

2. In Art.1 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Bildungs- und Betreuungsqualität für Kinder bis zum Schuleintritt soll weiterentwickelt werden.“

3. Art. 2 bis 8 lauten:

„Artikel 2

Ausbau des Kinderbildungs- und -betreuungsangebots

Die Vertragsparteien kommen überein, im jeweiligen Zuständigkeitsbereich die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um das Barcelona-Ziel der Europäischen Union für die Kinderbetreuung anzustreben, wobei ganztägige und mit der Vollbeschäftigung der Eltern zu vereinbarende, flexible elementare Kinderbildung und -betreuung besonders gefördert wird. Als Schwerpunkt gilt der Ausbau des elementaren Kinderbildungs- und -betreuungsangebots für die Unter-Drei-Jährigen, wobei die Betreuung durch die Tagesmütter und -väter im Sinne des Art. 4 Z 2 in besonderem Maße unterstützt werden soll.

Artikel 3

Zweckzuschuss des Bundes

(1) Der Bund wird zur teilweisen Abdeckung des Aufwandes der Länder und Gemeinden im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Art. 5 im Jahr 2014 einen Zweckzuschuss in der Höhe von 100 Millionen Euro zur Verfügung stellen, welcher wie folgt auf die Länder aufzuteilen ist:

1. Burgenland: 2,882 %

2. Kärnten: 6,065 %

3. Niederösterreich: 18,184 %

4. Oberösterreich: 17,451 %

5. Salzburg: 6,445 %

6. Steiermark: 13,210 %

7. Tirol: 8,651 %

8. Vorarlberg: 4,967 %

9. Wien: 22,145 %

(2) Der Bund wird zur teilweisen Abdeckung des Aufwandes der Länder und Gemeinden im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Art. 5 im Jahr 2015 einen Zweckzuschuss in der Höhe von 100 Millionen Euro und in den Jahren 2016 und 2017 einen Zweckzuschuss in der Höhe von jeweils 52,5 Millionen Euro zur Verfügung stellen, welcher wie folgt auf die Länder aufzuteilen ist:

1. Burgenland: 2,904 %

2. Kärnten: 5,884 %

3. Niederösterreich: 18,188 %

4. Oberösterreich: 17,393 %

5. Salzburg: 6,404 %

6. Steiermark: 13,059 %

7. Tirol: 8,668 %

8. Vorarlberg: 4,916 %

9. Wien: 22,584 %

(3) Die Länder stellen für die Maßnahmen gemäß Art. 5 in den Jahren 2014 bis 2017 Finanzmittel in folgender Höhe entsprechend dem Aufteilungsschlüssel gemäß Abs. 1 und 2 zur Verfügung:

  1. 1. im Jahr 2014 in der Höhe von 50 % des verwendeten Zweckzuschusses des Bundes,
  2. 2. im Jahr 2015 in der Höhe von 45 % des verwendeten Zweckzuschusses des Bundes,
  3. 3. im Jahr 2016 in der Höhe von 40 % des verwendeten Zweckzuschusses des Bundes,
  4. 4. im Jahr 2017 in der Höhe von 35 % des verwendeten Zweckzuschusses des Bundes,

(4) Die Kofinanzierung erfolgt in dem Kalenderjahr, in dem der Zweckzuschuss des Bundes verwendet wird. Finanzmittel der Gemeinden, die zusätzlich für diese Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden, und die Hälfte der Finanzmittel, die von privaten Erhaltern von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen für Zwecke gemäß Art. 5 eingesetzt werden, sind bei der Kofinanzierung des jeweiligen Landes einzurechnen.

(5) Tritt die Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kalenderjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes unter Neuberechnung des Verteilungsschlüssels im Sinne des Abs. 1 und 2 entsprechend.

(6) In den Jahren 2015 bis 2017 sollen den Ländern über eine neu abzuschließende Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG 60 Millionen Euro für die frühe sprachliche Förderung und die gesamtheitliche Förderung vorhandener Begabungen und die Behebung von Defiziten zur Verfügung gestellt werden. Davon sind 45 Millionen Euro für die frühe sprachliche Förderung und bis zu 15 Millionen Euro, wenn möglich, dafür zu verwenden, dass neben der Sprache auch auf vorhandene Förderbedürfnisse und besondere Begabungen Bedacht genommen wird.

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Vereinbarung bedeuten die Begriffe:

  1. 1. Elementare Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen:

    Öffentliche und private elementare Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen für Kinder bis zum Schuleintritt, wobei private solche sind, die nicht im privaten Haushalt tätig werden und unter denselben Aufnahme- und Ausschließungsbedingungen wie die öffentlichen allgemein zugänglich und nicht auf Gewinn gerichtet sind, sowie betriebliche elementare Kinderbildungs- und betreuungsangebote;

  1. 2. Tagesmütter und -väter:

    Personen mit einer facheinschlägigen Ausbildung und einer behördlichen Bewilligung im Sinne des jeweiligen Kinder- und Jugendhilfegesetzes oder des jeweiligen Kinder- bzw. Tagesbetreuungsgesetzes, die regelmäßig für einen Teil des Tages die entgeltliche Betreuung von Kindern übernehmen;

  1. 3. Halbtägige elementare Kinderbildung und -betreuung:
    1. a) durch qualifiziertes Personal,
    2. b) mindestens 45 Wochen im Kindergartenjahr,
    3. c) mindestens 20 Stunden wöchentlich,
    4. d) werktags von Montag bis Freitag und
    5. e) durchschnittlich vier Stunden täglich;

    Ein institutionelles Angebot der elementaren Kinderbildung und -betreuung

  1. 4. Ganztägige elementare Kinderbildung und -betreuung:
    1. a) durch qualifiziertes Personal,
    2. b) mindestens 45 Wochen im Kindergartenjahr,
    3. c) mindestens 30 Stunden wöchentlich,
    4. d) werktags von Montag bis Freitag,
    5. e) durchschnittlich sechs Stunden täglich und
    6. f) mit Angebot von Mittagessen;

    Ein institutionelles Angebot der elementaren Kinderbildung und -betreuung

  1. 5. Mit der Vollbeschäftigung der Eltern zu vereinbarende, elementare Kinderbildung und -betreuung („VIF-Kriterien“):
    1. a) durch qualifiziertes Personal,
    2. b) mindestens 47 Wochen im Kindergartenjahr,
    3. c) mindestens 45 Stunden wöchentlich,
    4. d) werktags von Montag bis Freitag,
    5. e) an vier Tagen wöchentlich mindestens 9 ½ Stunden und
    6. f) mit Angebot von Mittagessen;

    Ein institutionelles Angebot der elementaren Kinderbildung und -betreuung

  1. 6. Kindergartenjahr:

    Zeitraum zwischen 1. September und 31. August des Folgejahres;

  1. 7. Verbesserung des Betreuungsschlüssels:

    Verbesserung des Betreuungsschlüssels auf 1:4 in elementaren Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen für Unter-Drei-Jährige und auf 1:10 in Kindergärten;

  1. 8. Generationenübergreifende elementare Kinderbildung und -betreuung:

    Ein institutionelles Angebot der elementaren Kinderbildung und -betreuung, welches mindestens 45 Wochen im Kindergartenjahr, mindestens 30 Stunden wöchentlich, werktags Montag bis Freitag geöffnet ist und Mittagessen anbietet (Z 4). Die Betreuung erfolgt durch qualifiziertes Personal unter Einbeziehung von Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, in den Tagesablauf im Ausmaß von mindestens 10 Stunden pro Woche;

  1. 9. Verlängerung der Öffnungszeiten:

    Anhebung der Wochenöffnungszeit in elementaren Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen um mindestens 5 Stunden auf mindestens 38 Stunden werktags von Montag bis Freitag, an vier Tagen wöchentlich mindestens 9 ½ Stunden mit Angebot von Mittagessen, mindestens 45 Wochen im Kindergartenjahr;

  1. 10. Gemeindeübergreifende elementare Kinderbildung und -betreuung:

    Ein institutionelles Angebot der elementaren Kinderbildung und -betreuung durch qualifiziertes Personal, an dem sich mindestens zwei Gemeinden beteiligen;

Artikel 5

Widmung des Zweckzuschusses des Bundes

(1) Das jeweilige Land kann den Zweckzuschuss des Bundes gemäß Art. 3 für folgende Zwecke verwenden:

  1. 1. Investitionskostenzuschüsse für die Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze oder zur räum-lichen Qualitätsverbesserung,
  2. 2. Personalkostenzuschüsse für maximal drei Betriebsjahre zur Schaffung zusätzlicher Betreu-ungsplätze oder zur Verlängerung der Öffnungszeiten oder zur Verbesserung des Betreuungs-schlüssels,
  3. 3. Investitionskostenzuschüsse zur Erreichung der Barrierefreiheit gemäß § 6 Abs. 5 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG), BGBl. I Nr. 82/2005,
  4. 4. einmaliger Zuschuss zum Koordinationsaufwand für die Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze in gemeindeübergreifender elementarer Kinderbildung und -betreuung,
  5. 5. Investitionskostenzuschüsse zur Neuschaffung von Bildungs- und Betreuungsangeboten bei Tagesmüttern und -vätern,
  6. 6. Zuschüsse zur Ausbildung von Hilfspersonal in elementaren Kinderbildungs- und -betreuungs-einrichtungen sowie von Tagesmüttern und -vätern,
  7. 7. Zuschüsse zu Lohnkosten und zum Administrativaufwand zur Anstellung zusätzlicher Tagesmütter und -väter für maximal drei Jahre,
  8. 8. Zuschüsse zu Aufwendungen für bewusstseinsbildende Maßnahmen zur Bewerbung des Berufes der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen und des Berufes der Tagesmutter/des Tagesvaters bei Frauen und Männern.

(2) Investitionskostenzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 1 können in folgender Höhe verwendet werden:

  1. 1. maximal 125.000 Euro pro Gruppe für die Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze
  2. 2. maximal 50.000 Euro pro Gruppe für räumliche Qualitätsverbesserungen

(3) Personalkostenzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 2 können zur Schaffung zusätzlicher Plätze in elementaren Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in folgender Höhe verwendet werden:

  1. 1. maximal 2.000 Euro jährlich für jeden zusätzlichen in Einrichtungen gemäß Art. 4 Z 3 geschaffenen Betreuungsplatz,
  2. 2. maximal 3.000 Euro jährlich für jeden zusätzlichen in Einrichtungen gemäß Art. 4 Z 4 geschaffenen Betreuungsplatz,
  3. 3. maximal 4.500 Euro jährlich für jeden zusätzlichen in Einrichtungen gemäß Art. 4 Z 5 geschaffenen Betreuungsplatz.
  4. 4. maximal 4.000 Euro jährlich für jeden zusätzlich in Einrichtungen gemäß Art. 4 Z 8 geschaffenen Betreuungsplatz

(4) Personalkostenzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 2 können zur Verbesserung des Betreuungsschlüssels oder zur Verlängerung der Öffnungszeiten in folgender Höhe verwendet werden:

  1. 1. maximal 45.000 Euro je zusätzlicher vollzeitbeschäftigter Fachkraft und Jahr,
  2. 2. maximal 30.000 Euro je zusätzlicher vollzeitbeschäftigter Hilfskraft und Jahr.

(5) Investitionskostenzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 3 können in der Höhe von maximal 30.000 Euro pro Gruppe verwendet werden.

(6) Einmalige Zuschüsse gemäß Abs. 1 Z 4 können in der Höhe von maximal 20.000 Euro verwendet werden.

(7) Investitionskostenzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 5 können in der Höhe von maximal 750 Euro für jede zusätzliche Tagesmutter und jeden zusätzlichen Tagesvater verwendet werden.

(8) Zuschüsse gemäß Abs. 1 Z 6 können in folgender Höhe verwendet werden:

  1. 1. 750 Euro pro Person und Lehrgang,
  2. 2. 1.000 Euro pro Person und Lehrgang, der vom Bundesministerium für Familien und Jugend mit dem Gütesiegel „Ausbildungslehrgang für Tagesmütter und -väter“ ausgezeichnet wurde.

(9) Zuschüsse gemäß Abs. 1 Z 7 können in folgender Höhe verwendet werden:

  1. 1. Lohnkostenzuschüsse von maximal 10.000 Euro pro Tagesmutter oder -vater und Jahr,
  2. 2. Zuschüsse zum Administrativaufwand von maximal 5.000 Euro pro Tagesmutter oder -vater und Jahr.

(10) Zuschüsse gemäß Abs. 1 Z 8 können bis zu 50.000 Euro pro Bundesland und Kalenderjahr verwendet werden.

(11) Das jeweilige Land kann für die Schaffung von Betreuungsplätzen für Drei- bis Sechsjährige bis zu 35 % des Zweckzuschusses des Bundes und für die Zwecke gemäß Abs. 1 Z 5 bis Z 7 bis zu 40 % des Zweckzuschusses des Bundes verwenden.

Artikel 6

Abrechnung des Zweckzuschusses des Bundes

(1) Das Land hat dem Bundesministerium für Familien und Jugend sowie dem Bundesministerium für Bildung und Frauen bis 30. Juni eines Kalenderjahres, letztmalig zum 30. Juni 2018, jährlich eine Bestätigung über die Verwendung der vom Bund im vorangegangenen Kalenderjahr gewährten Zuschüsse zu übermitteln. Aus der Bestätigung müssen die Anzahl der zusätzlich geschaffenen Plätze in elementaren Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen aufgeschlüsselt nach Öffnungszeiten und Altersgruppen, die Maßnahmen zur Verbesserung des Betreuungsschlüssels, zur Verlängerung der Öffnungszeiten, zur räumlichen Qualitätsverbesserung, zur Erreichung der Barrierefreiheit, zur Weiterentwicklung des Tagesmütter/-väterangebots und zur Bewusstseinsbildung sowie die dafür jeweils gewährten Zuschüsse und deren Zweck ersichtlich sein. Das Land hat weiters die jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr für Zwecke gemäß Art. 5 aufgewendeten Landesmittel darzustellen.

(2) Zweckzuschüsse des Bundes, die in einem Kalenderjahr nicht abgerechnet werden können, können im darauffolgenden Kalenderjahr verwendet werden und sind gemeinsam mit den Mitteln dieses Kalenderjahres abzurechnen. Die Hälfte der Zweckzuschüsse des Bundes, die im Jahr 2014 gewährt werden, können darüber hinaus auch im Jahr 2016 verwendet werden und sind gemeinsam mit den Mitteln dieses Kalenderjahres abzurechnen.

(3) Das Land hat den für das jeweilige Kalenderjahr gewährten Zweckzuschuss des Bundes soweit rückzuerstatten, als im betreffenden Kalenderjahr

  1. 1. die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse des Bundes unter Zugrundelegung der Beträge gemäß Art. 5 nicht nachgewiesen werden konnte oder
  2. 2. das Land nicht die in Art. 3 Abs. 3 vorgesehenen Mittel für Zwecke gemäß Art. 5 gewährt hat.

(4) Auf Seiten des Bundes sind zur Entscheidung über die Abrechnung das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familien und Jugend und dem Bundesministerium für Bildung und Frauen berufen.

(5) Das Bundesministerium für Familien und Jugend übermittelt den Ländern bis längstens 30. September 2014 ein Formular für den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Zweckzuschüsse des Bundes, das von den Vertragsparteien gemeinsam ausgearbeitet wurde, sowie eine Auflistung der vorzulegenden Nachweise.

Artikel 7

Anpassung von Gesetzen

Die zur Durchführung dieser Vereinbarung allenfalls notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind rückwirkend mit 1. Jänner 2014 in Kraft zu setzen. Die Länder werden im Hinblick auf Maßnahmen des Ausbaus der elementaren Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen die in den landesgesetzlichen Regelungen vorgesehene Höchstanzahl an Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nicht erhöhen und die Mindestanzahl an Betreuungspersonen für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nicht reduzieren.

Artikel 8

Zahlungen des Bundes

(1) Die Auszahlung des Zweckzuschusses des Bundes gemäß Art. 3 Abs. 1 erfolgt im Dezember 2014 auf das vom Land bekannt gegebene Konto. Die Auszahlung des Zweckzuschusses des Bundes gemäß Art. 3 Abs. 2 erfolgt in zwei gleich großen Raten, jeweils im Juni und im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres auf das vom Land bekannt gegebene Konto.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Finanzen. Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (Art. 6 Abs. 3) aufgerechnet werden.“

4. Art.10 lautet:

„Artikel 10

Qualitätssicherung

Die Vertragsparteien kommen überein, zur Sicherung der Betreuungsqualität in Kinderbildungs- und -betreuungsangeboten bundesweite Empfehlungen über Mindeststandards in der Kinderbetreuung zu erarbeiten. Hiefür soll ein bundesweiter Qualitätsrahmen für die elementarpädagogischen Einrichtungen bis 2016 entwickelt werden.“

Abschnitt II

(1) Sind die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten bis zum Ablauf des 30. November 2014 erfüllt, tritt diese Vereinbarung rückwirkend mit 1. Jänner 2014, Art. 4 Z 3 und Z 4 rückwirkend mit 1. September 2013 zwischen dem Bund und jenem Land bzw. jenen Ländern in Kraft, die bis Ablauf des 30. November 2014 die nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllen und dies dem Bundeskanzleramt mitteilen.

(2) Liegen bis zum Ablauf des 30. November 2014 die Voraussetzungen für das Inkrafttreten nach der Bundesverfassung nicht vor oder erfüllt kein Land die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, so tritt diese Vereinbarung mit dem nächstfolgenden 1. Jänner jenes Kalenderjahres in Kraft, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, Art. 4 Z 3 und Z 4 treten mit 1. September des vorangegangenen Kalenderjahres in Kraft.

(3) Nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung zwischen dem Bund und zumindest einem Land gemäß Abs. 1 oder 2 wird diese gegenüber den anderen Ländern jeweils mit 1. Jänner jenes Kalenderjahres wirksam, in dem bis Ablauf des 31. März die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind. Art. 4 Z 3 und Z 4 treten mit 1. September des vorangegangenen Kalenderjahres in Kraft.

(4) In den Fällen gemäß Abs. 2 und 3 gelten abweichend von Art. 7 der 1. Jänner des Kalenderjahres des jeweiligen Inkrafttretens.

(5) Nach dem 31. Dezember 2016 können die Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3 für die Vereinbarung nicht mehr erstmalig erfüllt werden.

(6) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3 mitteilen.

(7) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Abschnitt II Abs. 1 hinsichtlich Art. 4 Z 3 und Z 4 rückwirkend mit 1. September 2013, im Übrigen rückwirkend mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten.

Ostermayer

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