63. Bundesgesetz, mit dem das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2013, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 Z 3 lautet:
- „3. für die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (mit Kraftfahrzeugen betriebenes Platzfuhrwerks-Gewerbe (Taxi-Gewerbe)); diese Gewerbeberechtigung umfasst auch die alleinige Beförderung von Sachen, die von einer Person ohne Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel getragen werden können, sowie die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises aufgrund besonderer Aufträge; oder“
2. An § 15 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Wer als Lenker einen Schülertransport (§ 106 Abs. 10 KFG) durchführt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft mehr als 0,05 mg/l beträgt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 363 Euro bis zu 2180 Euro zu bestrafen, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die §§ 37 Abs. 3 Z 3 oder 37a FSG oder gegen § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt.“
3. An § 21 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 3 Abs. 1 Z 3 und § 15 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2014 treten mit 1. September 2014 in Kraft.“
Fischer
Faymann
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)