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BGBl I 57/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

57. Bundesgesetz: Änderung des Bundesbezügegesetzes und des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes
(NR: GP XXV IA 465/A AB 259 S. 37 . BR: 9205 AB 9228 S. 832.)

57. Bundesgesetz, mit dem das Bundesbezügegesetz und das Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Das Bundesgesetz über die Bezüge der Obersten Organe des Bundes, der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und der von Österreich entsandten Mitglieder des Österreichischen Parlaments (Bundesbezügegesetz - BBezG), zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 209/2013 wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „zu 6% des Ausgangsbetrages nach § 2 je Monat“ durch die Wortfolge „zu 12% des Ausgangsbetrags eines monatlichen Gehalts eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 16 je Monat“ ersetzt.

2. In § 10 Abs. 2 wird die Wortfolge „erhöht sich der Betrag nach Abs. 1 um je 3% des Ausgangsbetrages nach § 2 für jede angefangene halbe Stunde der nach den Abs. 3 und 4 ermittelten zusätzlichen Anreisedauer.“ durch die Wortfolge „erhöht sich der Betrag nach Abs. 1 um je 6 % des Ausgangsbetrages nach Abs. 1 für jede angefangene halbe Stunde der nach den Abs. 3 und 4 ermittelten zusätzlichen Anreisedauer.“

2a. In § 10 Abs. 8 wird die Wortfolge „erhöht sich der Betrag nach Abs. 1 um 6 % des Ausgangsbetrages“ durch die Wortfolge „erhöht sich der Betrag nach Abs. 1 um 12 % des Ausgangsbetrages nach Abs. 1“ ersetzt.

3. In § 10 Abs. 9 lauten die Ziffern 1 bis 3:

  1. „1. um 6% des Ausgangsbetrages nach Abs. 1 bei einer im Behindertenpass ausgewiesenen Behinderung im Ausmaß von 50 bis weniger als 75%,
  2. 2. um 12% des Ausgangsbetrages nach Abs. 1 bei einer im Behindertenpass ausgewiesenen Behinderung im Ausmaß von 75 bis weniger als 100%
  3. 3. oder um 18% des Ausgangsbetrages nach Abs. 1 bei einem im Behindertenpass ausgewiesenen Behinderung im Ausmaß von 100%.“

4. In § 10 Abs. 10 wird die Wortfolge „bis zu 2% des Ausgangsbetrages nach § 2 je Monat. Für Mitglieder des Nationalrates, denen ein erhöhter Betrag im Sinne der Abs. 2 und 3 gebührt, erhöht sich dieser Betrag um 1% des Ausgangsbetrages.“ durch die Wortfolge „bis zu 5% des Ausgangsbetrages nach Abs. 1 je Monat. Für Mitglieder des Nationalrates, denen ein erhöhter Betrag im Sinne der Abs. 2 und 3 gebührt, erhöht sich dieser Betrag um 2,5% des Ausgangsbetrages nach Abs. 1.“ ersetzt.

5. In § 21 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 10 Abs. 1, 2, 8, 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.“

Artikel 2

Das Bundesgesetz über die Beschäftigung parlamentarischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz - ParlMG), zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 49/2011 wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „Gehaltsstufe 10“ durch „Gehaltsstufe 16“ ersetzt.

2. In § 15 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2014 tritt mit 1. August 2014 in Kraft.“

Fischer

Faymann

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