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BGBl I 41/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

41. Bundesgesetz: Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie
(NR: GP XXV RV 126 AB 131 S. 25 . BR: AB 9185 S. 830 .)

41. Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, beim Detailbudget 41.02.02 (Schiene) der Untergliederung 41 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2015 bis 2019 in der Höhe von bis zu 39,445 Euro Milliarden, wovon 32,668 Milliarden Euro auf durch Investitionen bis 2019 induzierte Annuitäten und 6,777 Milliarden Euro auf weitere in den Zuschussverträgen gemäß § 42 Bundesbahngesetz zugesagte Zuschüsse entfallen, die keine Annuitäten darstellen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird, BGBl. I Nr. 105/2012, außer Kraft.

Fischer

Faymann

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