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BGBl I 20/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

20. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass ein Wort und eine Wortfolge in § 8 Abs. 2 sowie Wörter in § 8 Abs. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 verfassungswidrig waren

20. Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass ein Wort und eine Wortfolge in § 8 Abs. 2 sowie Wörter in § 8 Abs. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 verfassungswidrig waren

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Februar 2014, G 88/2013-7, dem Bundeskanzler zugestellt am 12. März 2014, zu Recht erkannt:

„Das Wort “ehelicher“ und die Wortfolge “, b) bei unehelicher Geburt die Mutter“ in § 8 Abs. 2 sowie die Wörter “ehelicher“ und “uneheliche“ in § 8 Abs. 3 StbG 1985, BGBl. Nr. 311, waren verfassungswidrig.“

Faymann

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