98. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über den 49. Nachtrag zum Arzneibuch
Auf Grund des § 2 des Arzneibuchgesetzes 2012 - ABG 2012, BGBl. I Nr. 44/2012, wird verordnet:
§ 1. Die deutschsprachige Fassung des achten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, siebente Ausgabe 2011, Nachtrag 7.8, Amtliche Österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.
§ 2. Die Monographien und Texte des Europäischen Arzneibuchs, siebente Ausgabe 2011, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuchs, die jeweils durch Vorschriften des achten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, siebente Ausgabe 2011, Nachtrag 7.8, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.
§ 3. Das Österreichische Arzneibuch, Amtliche Ausgabe 2014, wird in Kraft gesetzt.
§ 4. Die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des Österreichischen Arzneibuches, Amtliche Ausgabe 2014, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.
Stöger
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