69. Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 geändert wird (3. Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 - Novelle 2014, 3. GSNE-VO 2013 - Novelle 2014)
Auf Grund der § 24 und § 70 Gaswirtschaftsgesetz 2011 - GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2013 iVm § 12 Abs. 2 Z 1 Energie-Control-Gesetz - E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2013, wird verordnet:
Die Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013, GSNE-VO 2013), BGBl. II Nr. 309/2012 in der Fassung der 2. GSNE-VO 2013 - Novelle 2014, BGBl. II Nr. 20/2014, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Das Entgelt ist vom jeweiligen Speicherunternehmen auch dann zu entrichten, wenn für gemäß § 16 Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.“
2. Nach § 4 Abs. 5 werden folgende Abs. 6 bis 11 angefügt:
„(6) Das Netznutzungsentgelt für die grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage im Fernleitungsnetz gemäß Abs. 8 Z 1 wird in Cent/kWh/h pro Tag wie folgt bestimmt:
- 1. Speicher 7-fields: 1,05
- 2. Speicher MAB: 0,22
Die Verrechnung des Netznutzungsentgelts erfolgt auf Basis der Summe der Minima der gemäß Abs. 8 Z 1 ermittelten Kontosaldi der Bilanzgruppen eines Gastages in kWh/h.
(7) Das Netznutzungsentgelt für die grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage im Fernleitungsnetz gemäß Abs. 8 Z 2 wird in Cent/kWh/h pro Tag wie folgt bestimmt:
- 1. Speicher 7-fields: 0,42
- 2. Speicher MAB: 0,19
Die Verrechnung des Netznutzungsentgelts erfolgt auf Basis der Summe der Maxima der gemäß Abs. 8 Z 2 ermittelten Kontosaldi der Bilanzgruppen eines Gastages in kWh/h.
(8) Eine grenzüberschreitende Nutzung der Speicheranlage liegt vor, wenn der Kontosaldo auf Stundenbasis gemäß Abs. 10 Z 2 ungleich Null ist.
- 1. Ist der Kontosaldo auf Stundenbasis negativ liegt eine grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage vom Marktgebiet Ost in ein angrenzendes Marktgebiet vor;
- 2. Ist der Kontosaldo auf Stundenbasis positiv liegt eine grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage von einem angrenzenden Marktgebiet in das Marktgebiet Ost vor.
Die Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet sich wechselseitig die entsprechenden Daten gemäß Abs. 9 Z 2 und Z 3 zur Verfügung zu stellen.
(9) Speicherunternehmen haben gegenüber dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Speicheranlage angeschlossen ist, nachzuweisen, dass keine grenzüberschreitende Nutzung der Speicheranlage stattgefunden hat. Sofern eine Speicheranlage an das Fernleitungsnetz und das Verteilernetz angeschlossen ist, hat dieser Nachweis gegenüber dem Verteiler- und Fernleitungsnetzbetreiber zu erfolgen Dazu wird vom Speicherunternehmen ein Speicherstandkonto pro Bilanzgruppe und Marktgebiet eingerichtet, auf dem Ein- und Ausspeisenominierungen gemäß Z 2 und Z 3 sowie Umbuchungen zwischen den Speicherstandkonten der Marktgebiete abgebildet werden. Daher sind vom Speicherunternehmen folgende Daten an die Netzbetreiber zu übermitteln:
- 1. Stündliche Veränderung des Ist-Werts des Speicherstandkontos pro Bilanzgruppe, die Nominierungsrechte an den relevanten Speicherpunkten hält, wobei ein unabhängiger Wirtschaftsprüfer diese Werte gegenüber den Netzbetreibern bestätigt;
- 2. Einspeisenominierungen in die Speicheranlage pro Bilanzgruppe auf stündlicher Basis aus dem Fernleitungsnetz und aus dem Verteilernetz, wobei der Verteilergebietsmanager und der Marktgebietsmanager die entsprechenden Werte gegenüber den Netzbetreibern bestätigen;
- 3. Ausspeisenominierungen aus der Speicheranlage pro Bilanzgruppe auf stündlicher Basis in das Fernleitungsnetz und in das Verteilernetz, wobei der Verteilergebietsmanager und der Marktgebietsmanager die entsprechenden Werte gegenüber den Netzbetreibern bestätigen;
(10) Der stündliche Saldo des Speicherstandkontos pro Bilanzgruppe (Kontosaldo) wird wie folgt ermittelt:
- 1. Die stündliche Veränderung des Soll-Werts des Speicherstandkontos pro Bilanzgruppe ergibt sich aus den Einspeisenominierungen (Abs. 9 Z 2) minus den Ausspeisenominierungen (Abs. 9 Z 3) der zu berechnenden Stunde;
- 2. Der stündliche Saldo des Speicherstandkontos pro Bilanzgruppe (Kontosaldo) ergibt sich aus der stündlichen Veränderung des Ist-Werts des Speicherstandkontos pro Bilanzgruppe (Abs. 9 Z 1) minus der stündlichen Veränderung des Soll-Werts des Speicherstandkontos (Z 1).
(11) Die Entgelte gemäß Abs. 6 und 7 sind vom Speicherunternehmen monatlich und zusätzlich zum Entgelt gemäß Abs. 2 und 3 sowie § 12 Abs. 2 an den Netzbetreiber, an dessen Netz die Speicheranlage angeschlossen ist, zu entrichten. Ist eine Speicheranlage sowohl an das Fernleitungsnetz als auch das Verteilernetz angeschlossen, ist das Entgelt an den Verteilernetzbetreiber zu entrichten. Die Aufteilung der Erlöse gemäß Abs. 6 zwischen den Netzbetreibern erfolgt je Bilanzgruppe im Verhältnis der im jeweiligen Monat aus der Speicheranlage in das jeweilige Netz eingespeisten Mengen in kWh. Die Aufteilung der Erlöse gemäß Abs. 7 zwischen den Netzbetreibern erfolgt je Bilanzgruppe im Verhältnis der im jeweiligen Monat in die Speicheranlage aus dem jeweiligen Netz ausgespeisten Mengen in kWh.“
3. Nach § 12 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Das Netznutzungsentgelt für die grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage im Verteilernetz gemäß § 4 Abs. 8 Z 1 wird in Cent/kWh/h pro Tag wie folgt bestimmt: 1,05
Die Verrechnung des Netznutzungsentgelts erfolgt auf Basis der Summe der Minima der gemäß § 4 Abs. 8 Z 1 ermittelten Kontosaldi der Bilanzgruppen eines Gastages in kWh/h. § 4 Abs. 8 bis 11 gelten sinngemäß.
(5) Das Netznutzungsentgelt für die grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage im Verteilernetz gemäß § 4 Abs. 8 Z 2 wird in Cent/kWh/h pro Tag wie folgt bestimmt: 0,42
Die Verrechnung des Netznutzungsentgelts erfolgt auf Basis der Summe der Maxima der gemäß § 4 Abs. 8 Z 2 ermittelten Kontosaldi der Bilanzgruppen eines Gastages in kWh/h. § 4 Abs. 8 bis 11 gelten sinngemäß.“
4. Nach § 20 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Das Speicherunternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber den von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer bestätigten Ist-Wert des Speicherstandkontos per 1. Mai 2014, 6.00 Uhr pro Bilanzgruppe zu melden, wobei Einspeisenominierungen in die Speicheranlage von einem angrenzenden Marktgebiet in das Marktgebiet Ost bei der erstmaligen Kontostandsermittlung pro Bilanzgruppe nicht berücksichtigt werden dürfen. Kommt das Speicherunternehmen dieser Verpflichtung nicht nach, wird ein Ist-Wert des Speicherstandkontos von Null angesetzt.“
5. § 21 Abs. 7 lautet:
„(7) Die § 4 Abs. 1 und Abs. 6 bis 11, § 12 Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 20 Abs. 4 in der Fassung der 3. GSNE-VO 2013-Novelle 2014 treten mit 1. Mai 2014, 6 Uhr in Kraft.“
Schramm
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