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BGBl II 67/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

67. Verordnung: Änderung der Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

67. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung geändert wird

Gemäß § 82 Abs. 1 Z 1 und 2 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG), BGBl. Nr. 326/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu den Personalvertretungsorganen sowie den Organen der Jugend- und Behindertenvertretung nach dem Post-Betriebsverfassungsgesetz (Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung - PBVWO), BGBl. II Nr. 147/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 334/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 55 lautet:

„(1) Jugendliche Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Lehrlinge, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“

2. § 59 Abs. 1 lautet:

„(1) Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes, die am Tag der Wahlausschreibung sowie am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.“

3. § 60 Abs. 1 lautet:

„(1) Wählbar sind alle Arbeitnehmer im Wirkungsbereich des Organs der Jugendvertretung, die

  1. 1. am Tag der Wahl das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
  2. 2. am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb oder im Unternehmen beschäftigt sind.“

23. § 67 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 55, § 59 Abs. 1 sowie § 60 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2014 treten mit 1. April 2014 in Kraft.“

Hundstorfer

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