67. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung geändert wird
Gemäß § 82 Abs. 1 Z 1 und 2 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG), BGBl. Nr. 326/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu den Personalvertretungsorganen sowie den Organen der Jugend- und Behindertenvertretung nach dem Post-Betriebsverfassungsgesetz (Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung - PBVWO), BGBl. II Nr. 147/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 334/1998, wird wie folgt geändert:
1. § 55 lautet:
„(1) Jugendliche Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Lehrlinge, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“
2. § 59 Abs. 1 lautet:
„(1) Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes, die am Tag der Wahlausschreibung sowie am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.“
3. § 60 Abs. 1 lautet:
„(1) Wählbar sind alle Arbeitnehmer im Wirkungsbereich des Organs der Jugendvertretung, die
- 1. am Tag der Wahl das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
- 2. am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb oder im Unternehmen beschäftigt sind.“
23. § 67 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 55, § 59 Abs. 1 sowie § 60 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2014 treten mit 1. April 2014 in Kraft.“
Hundstorfer
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