5. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über den Ersatz des einmaligen Aufwandes einschließlich der Implementierungskosten aller Krankenversicherungsträger und Kosten nachträglicher Anpassungen sowie Investitionen technischer Natur nach § 38 Abs. 3 und 4 Kinderbetreuungsgeldgesetz
Auf Grund des § 38 Abs. 3 und 4 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 197/2013, wird verordnet:
Der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse wird der erforderliche, einmalige und nachgewiesene Aufwand für die nachträglichen Anpassungen auf Grund der mit BGBl. I Nr. 139/2011 durchgeführten Änderungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2001, idF BGBl. I Nr. 197/2013, ersetzt. Dieser Betrag wird mit EUR 49.011,12, fällig im Jänner 2014, festgesetzt.
Mitterlehner
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