59. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Inkraftsetzung der Bestimmungen über die neue Kurzbezeichnung „Sozialministeriumservice“ für das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
Auf Grund des § 10 Abs. 6 des Bundessozialamtsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2013, wird verordnet:
Ab Juni 2014 sind die notwendigen organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Vollziehung der Bestimmungen über die neue Kurzbezeichnung „Sozialministeriumservice“ für das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gegeben. Der Kurztitel und die Abkürzung sowie die §§ 1 Abs. 1, 8 Abs. 3 und 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 treten mit 1. Juni 2014 in Kraft.
Hundstorfer
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