vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 39/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

39. Verordnung: Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung gemäß § 10 Abs. 6 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

39. Verordnung der Bundesregierung über das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung gemäß § 10 Abs. 6 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

Auf Grund des § 10 Abs. 7 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2013 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 188/2013, wird verordnet:

Vorlagepflicht

§ 1. (1) Die Landesregierung hat in einem Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 6 StbG zum Zweck der Einholung einer Bestätigung der Bundesregierung den Verwaltungsakt in Abschrift, geordnet und unter Anschluss eines Aktenverzeichnisses, ehestmöglich dem Bundesminister für Inneres vorzulegen.

(2) Die Vorlage des Verwaltungsaktes hat nur dann zu erfolgen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 sowie Abs. 2 StbG vorliegen und die entscheidungsrelevanten Umstände erhoben worden sind.

Einholung von Stellungnahmen

§ 2. (1) Der Bundesminister für Inneres hat eine Abschrift des begründeten Antrages des Fremden auf Verleihung der Staatsbürgerschaft samt den dazugehörigen Nachweisen zur Beurteilung, ob die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt, an den zuständigen Bundesminister oder gegebenenfalls an die zuständigen Bundesminister weiterzuleiten.

(2) Ergibt sich aus dem Verwaltungsakt eine Zuständigkeit des Bundesministers für Inneres, so hat dieser die Beurteilung gemäß Abs. 1 selbst vorzunehmen.

(3) Verfügt ein Fremder, der einen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 6 StbG gestellt hat, über keinen Hauptwohnsitz in Österreich, so sind die Aktenteile gemäß Abs. 1 durch das Bundesministerium für Inneres auch an den Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres zur Beurteilung gemäß Abs. 1 weiterzuleiten.

(4) Die mit der Beurteilung befassten Bundesminister haben für den jeweiligen Einzelfall eine begründete Stellungnahme zu verfassen und diese dem Bundesminister für Inneres zu übermitteln. Die Stellungnahme hat die wesentlichen Gründe der Beurteilung darzulegen, insbesondere im Hinblick auf die vorgenommene Wertung der bereits vom Fremden erbrachten und noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen und die Gründe, weshalb eine Verleihung der Staatsbürgerschaft im besonderen Interesse der Republik liegt. Des Weiteren muss aus der Stellungnahme ersichtlich sein, ob der jeweilige Bundesminister die Verleihung der Staatsbürgerschaft an den Fremden befürwortet oder nicht. Besteht weiterer Abklärungsbedarf kann der Bundesminister für Inneres den bereits befassten Bundesminister neuerlich oder einen weiteren Bundesminister befassen.

(5) Die mit der Beurteilung befassten Bundesminister können zur Meinungsbildung zu jedem Einzelfall auch fachliche Expertisen von Sachverständigen im jeweiligen Themenfeld einholen.

Aufbereitung der Verwaltungsakten

§ 3. Der Bundesminister für Inneres bereitet den Verwaltungsakt unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen gemäß § 2 Abs. 4 beschlussreif auf und erstellt für die Beschlussfassung der Bundesregierung eine entsprechend begründete Empfehlung.

Entscheidung der Bundesregierung

§ 4. Die Bundesregierung entscheidet regelmäßig, jedenfalls einmal im Kalenderhalbjahr über die Erteilung oder die Nichterteilung einer Bestätigung gemäß § 10 Abs. 6 StbG in den gemäß § 3 beschlussreif aufbereiteten Einzelfällen.

Übermittlungen der Entscheidungen

§ 5. (1) Die Entscheidung der Bundesregierung über die Erteilung oder die Nichterteilung einer Bestätigung ist vom Bundesminister für Inneres unverzüglich der jeweiligen Landesregierung zu übermitteln.

(2) Die jeweilige Landesregierung hat eine Abschrift der verfahrenserledigenden Entscheidung an den Bundesminister für Inneres zu übermitteln.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 6. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Inkrafttreten

§ 7. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Faymann Spindelegger Hundstorfer Kurz Stöger Mikl-Leitner Brandstetter Rupprechter Klug Heinisch-Hosek Ostermayer Bures Mitterlehner Karmasin

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)