367. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Ausländerbeschäftigungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 1 Abs. 4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2013, wird verordnet:
Die Ausländerbeschäftigungsverordnung - AuslBVO, BGBl. Nr. 609/1990, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 254/2013, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Z 14 lautet:
- „14. Staatsangehörige von Australien, der Republik Korea und von Neuseeland sowie Personen mit einem von den zuständigen Behörden in Chinesisch Taipeh oder in Hongkong ausgestellten Reisepass, die das 18. Lebensjahr vollendet und das 31. Lebensjahr nicht überschritten haben, hinsichtlich ihrer Beschäftigung während eines längstens sechsmonatigen Ferienaufenthalts im Bundesgebiet, sofern österreichische StaatsbürgerInnen in diesen Staaten und Gebieten jeweils auf Basis der Gegenseitigkeit unter den gleichen Voraussetzungen eine Beschäftigung aufnehmen dürfen.“
2. § 2 wird folgender Abs. 5 angefügt:
- „(5. § 1 Z 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 367/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“
Hundstorfer
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