345. Verordnung des Bundeskanzlers über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für das Jahr 2015 (Ergänzungszulagenverordnung 2015 - ErgZV 2015)
Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2014, wird verordnet:
§ 1. Die Mindestsätze im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2015
- 1. für Beamtinnen und Beamte 872,31 € und erhöhen sich für verheiratete Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um 435,58 € und für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach § 25 Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 134,59 €;
- 2. für den überlebenden Ehegatten 872,31 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Leistung nach § 25 Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 134,59 €;
- 3. für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 320,84 € und nach diesem Zeitpunkt 570,14 €;
- 4. für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 481,75 € und nach diesem Zeitpunkt 872,31 €;
- 5. für einen früheren Ehegatten 872,31 €.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
Faymann
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