287. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung 2014 im Bereich des Knotens Linz-Hummelhof der A 7 Mühlkreis Autobahn (Section Control-Messstreckenverordnung Hummelhof 2014)
Aufgrund § 98a Abs. 1 StVO 1960 wird verordnet:
§ 1. Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der Richtungsfahrbahn A 1 West Autobahn der A 7 Mühlkreis Autobahn festgelegt:
- 1. die Strecke von
- a) km 7 der Richtungsfahrbahn,
- b) von km 0,23 der Rampe 5 der Anschlussstelle Wienerstraße,
- d) von km 0,55 der Rampe 8 der Anschlussstelle Linz Zentrum sowie
- e) von km 0,01 der Rampe 6 der Anschlussstelle Muldenstraße
- 2. die Strecke von
- a) km 7der Richtungsfahrbahn,
- b) von km 0,23 der Rampe 5 der Anschlussstelle Wienerstraße sowie
- c) von km 0,55 der Rampe 8 der Anschlussstelle Linz Zentrum
- 3. die Strecke von
- a) km 7 sowie von
- b) km 0,23 der Rampe 5 der Anschlussstelle Wienerstraße
§ 2. Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der Richtungsfahrbahn Unterweitersdorf der A 7 Mühlkreis Autobahn festgelegt:
- 1. die Strecke von
- a) km 4,5 der Richtungsfahrbahn,
- b) von km 0,00 der Rampe 3,
- c) von km 0,00 der Rampe 4 der Anschlussstelle Muldenstraße sowie
- d) von km 0,55 der Rampe 8 der Anschlussstelle Linz Zentrum
- 2. die Strecke von
- a) km 4,5 der Richtungsfahrbahn,
- b) von km 0,00 der Rampe 3 sowie
- c) von km 0,00 der Rampe 4 der Anschlussstelle Muldenstraße
- 3. die Strecke von km 4,5 der Richtungsfahrbahn bis km 0,21 der Rampe 1 bzw. km 0,19 der Rampe 2 der Anschlussstelle Muldenstraße.
§ 3. Der Beginn und das Ende der überwachten Messstrecken sind anzukündigen.
Stöger
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