213. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über die Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten geändert wird
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2014, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, BGBl. Nr. 393/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 305/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 wird vor dem Wort „Schüler“ die Wortfolge „Schülerinnen und“ eingefügt.
2. § 5 Abs. 1 lautet:
„(1) Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten Schülerheimbeitrages entspricht einem Betrag von 1,374 Euro.“
3. Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 213/2014 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
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