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BGBl II 166/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

166. Verordnung: Änderung der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

166. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung geändert wird

Auf Grund des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2013, wird verordnet:

Die 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung - 2. WaffV, BGBl. II Nr. 313/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 301/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 14 lautet:

§ 14. (1) Der Europäische Feuerwaffenpass (§ 36 WaffG) ist nach dem Muster der Anlage 3 im Format A 4 aus dem ZWR auszustellen und zu falten. Dessen zweite Seite (Seite mit Personaldaten und Bild) ist mit einer transparenten Polyester-Kaltklebefolie mit ca. 50 mµ und mit integriertem, demetallisiertem Streifen in 2D-Ausführung zu versehen.

(2) Für die Ausstellung ist ein Sicherheitspapier aus Zellstoff mit einer Grammatur von 95 g/m2, einem einstufigen Wasserzeichen sowie blauen und gelben UV-fluoreszierenden Melierfasern (zwischen 15 bis maximal 25 Einheiten pro dm² und Farbe) zu verwenden, das bei Einwirkungen von chemischen Reagenzien (Alkali, Säuren, Bleichlaugen und organische Lösungsmittel) die Farbe ändert.

(3) Nachträgliche Eintragungen, insbesondere Eintragungen von Schusswaffen und die einmalige Verlängerung des Europäischen Feuerwaffenpasses, erfolgen durch Neuausdruck des Europäischen Feuerwaffenpasses nach dem Muster der Anlage 3 aus dem ZWR.

(4) Europäische Feuerwaffenpässe, die aufgrund der vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 166/2014 in Geltung gewesenen Bestimmungen ausgestellt wurden, gelten als Europäische Feuerwaffenpässe gemäß Abs. 1.“

2. Die Anlage 3 lautet: (siehe Anlage 3).

3. Dem § 16 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 14 sowie die Anlage 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 166/2014 treten am 1. Juli 2014 in Kraft.“

Anlage 1

Anlage 1 

Mikl-Leitner

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