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BGBl II 12/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

12. Verordnung: Standesregeln für das Gewerbe der Elektrotechnik

12. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über Standesregeln für das Gewerbe der Elektrotechnik

Auf Grund des § 69 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. I Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 125/2013, und die Kundmachung, BGBl. I Nr. 202/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung ist anzuwenden auf

  1. 1. Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Elektrotechnik (§ 94 Z 16 GewO 1994) in eingeschränktem oder vollem Umfang ausüben und
  2. 2. Gewerbetreibende, die ein Teilgewerbe, das aus dem Gewerbe der Elektrotechniker stammt, ausüben.

Standesgemäßes Verhalten

§ 2. Die im § 1 genannten Gewerbetreibenden haben ihre Tätigkeit gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers und nach den anerkannten Regeln der Technik auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.

§ 3. Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern, ein Verhalten anderen Berufsangehörigen gegenüber oder ein sonstiges Verhalten, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen.

§ 4. Die im § 1 genannten Gewerbetreibenden verhalten sich im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern insbesondere dann standeswidrig, wenn sie

  1. 1. absichtlich unrichtige oder irreführende Angaben über die eigenen geschäftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere über die eigene Leistungsfähigkeit machen oder
  2. 2. Preisabsprachen mit anderen Bietern treffen oder
  3. 3. Angebote abgeben, die darauf abzielen, den Auftraggeber über das Verhältnis des Preises zur Leistung zu täuschen oder
  4. 4. den Auftraggeber grob benachteiligen oder grob einseitig das Geschäftsrisiko auf den Auftraggeber überwälzen oder
  5. 5. eine Person als Geschäftsführer namhaft machen, von der sie wissen oder bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers wissen mussten, dass diese die nach § 39 GewO 1994 vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt oder
  6. 6. die vertraglich übernommene Verschwiegenheitspflicht, die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausübung von ihrem Auftraggeber auferlegt wurde, nicht einhalten oder
  7. 7. im Zuge einer Sachverständigentätigkeit Befund und Gutachten nicht nach bestem Wissen und Gewissen, nicht unparteilich oder nicht nach den Regeln der Technik erstellen oder
  8. 8. die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere des Arbeitnehmerlnnenschutzgesetzes, des Elektrotechnikgesetzes, der Elektrotechnikverordnung (Elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über Normalisierung und Typisierung-SNT-Bestimmungen), der Elektroschutzverordnung, die Regeln der Technik veröffentlicht durch Österreichischer Verband für Elektrotechnik - OVE und ÖNORM oder die einschlägigen Werkvertragsnormen der Haustechnik nicht einhalten oder
  9. 9. bei der Entrichtung von Umlagen, Beiträgen und Zuschlägen an Körperschaften öffentlichen Rechts, insbesondere im Zusammenhang mit Um- und Neugründungen, mehr als 2 Jahre säumig sind oder
  10. 10. Gesetzesbestimmungen zur Verhinderung von Lohn- und Sozialdumping sowie kollektivvertragliche und arbeitsrechtliche Vorschriften nicht einhalten.

§ 5. Die im § 1 genannten Gewerbetreibenden verhalten sich gegenüber anderen Berufsangehörigen, oder Angehörigen anderer Berufe insbesondere dann standeswidrig, wenn sie

  1. 1. eine Person, die zur selbstständigen Ausübung der betreffenden Tätigkeit befugt ist, nach dem äußeren Erscheinungsbild wie einen Selbstständigen mit der Ausführung von Arbeiten beauftragen, den Auftragnehmer nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt der Umstände jedoch als Arbeitnehmer beschäftigen oder
  2. 2. andere Berufsangehörige oder Angehörige anderer Berufe oder deren Leistungen in unsachlicher Weise herabsetzen oder
  3. 3. vorsätzlich oder grob fahrlässig als Planer oder Generalunternehmer zu Lasten des Auftragnehmers oder Subunternehmers grob mangelhafte Ausschreibungsunterlagen erstellen oder
  4. 4. Leistungen unter bewusster Missachtung der Grundsätze einer wirtschaftlichen und verantwortungsvollen Unternehmensführung oder ohne sachlich gerechtfertigte Gründe unter den Selbstkosten des Unternehmers erbringen.

§ 6. Die im § 1 genannten Gewerbetreibenden verhalten sich weiters standeswidrig, wenn sie die im Folgenden genannten Pflichten missachten:

  1. 1. Die Gewerbetreibenden, die ein Teilgewerbe, das aus dem Gewerbe der Elektrotechnik stammt, ausüben oder die eine Gewerbeberechtigung mit einem eingeschränkten Umfang erteilt bekommen haben, müssen im Geschäftsverkehr den eingeschränkten Umfang ihres Gewerbes anführen.
  2. 2. Die Gewerbetreibenden sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen ihrer Berufsausübung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Sie haben auch ihre Arbeitnehmer zu dieser Verschwiegenheit zu verpflichten. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber Zivil- und Strafgerichten sowie Verwaltungsbehörden.
  3. 3. Die Gewerbetreibenden haben ihr Fachwissen und das ihrer Mitarbeiter stets auf dem neuesten Stand zu halten und ihre Berufsausübung danach auszurichten.
  4. 4. Die Gewerbetreibenden haben, um den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen zu genügen, einen Mindeststandard an Ausrüstung vorzuweisen. Der Mindeststandard ist im Anhang aufgelistet.

Inkrafttreten

§ 7. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Anlage 1

Anlage 1 

Mitterlehner

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