103. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen in der Land- und Forstwirtschaft
Aufgrund des § 5 Abs. 2 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2013, wird verordnet:
§ 1. Für das Bundesland Oberösterreich wird für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft ein weiteres Kontingent in der Höhe von 30 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt.
§ 2. (1) Im Rahmen dieses Kontingents dürfen nach Ausschöpfung des mit Verordnung BGBl. II Nr. 494/2013 bereits zugeteilten Kontingents weitere Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer sechs Monate nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Dezember 2014 enden darf.
(2) AusländerInnen, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), und AsylwerberInnen sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2014 außer Kraft.
Hundstorfer
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