40. Kundmachung des Bundesministers für Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend den Geltungsbereich des Protokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Protokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. III Nr. 296/2013) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: |
Côte d'Ivoire | 25. Oktober 2012 |
Ghana | 14. Jänner 2014 |
Liechtenstein1 | 10. Dezember 2013 |
Ferner hat Liechtenstein seine zentrale Kontaktstelle gemäß Art. 13 Abs. 2 des Protokolls notifiziert.
Ostermayer
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