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BGBl III 28/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

28. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte

28. Kundmachung des Bundesministers für Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten die anlässlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalte bzw. abgegebenen Erklärungen zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. Nr. 591/1978, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 61/2011) wie folgt teilweise oder ganz zurückgenommen:

Frankreich11 Kundgemacht in BGBl. Nr. 424/1985, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1991. - teilweise Zurückziehung des Vorbehalts22 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertragswerk - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER IV.4]. zu Art. 14 Abs. 5 am 26. Juli 2012;

Irland33 Kundgemacht in BGBl. Nr. 213/1991, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 61/2011. - Zurückziehung des Vorbehalts22 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertragswerk - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER IV.4]. zu Art. 19 Abs. 2 am 15. Dezember 2011;

Pakistan44 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 61/2011. - Zurückziehung der Vorbehalte22 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertragswerk - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER IV.4]. zu Art. 6, 7, 12, 13, 18, 19 und 40 sowie teilweise Zurücknahme und Abänderung der Vorbehalte22 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertragswerk - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER IV.4]. zu Art. 3 und Art. 25 am 20. September 2011;

Thailand55 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 212/2005. - Zurückziehung der Erklärungen22 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertragswerk - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER IV.4]. zu Art. 6 Abs. 5 und Art. 9 Abs. 3 am 6. Juli 2012.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Guinea-Bissau66 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 61/2011. am 24. September 2013 eine Erklärung22 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertragswerk - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER IV.4]. nach Art. 41 des Paktes abgegeben.

Ostermayer

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