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BGBl III 241/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

241. Beschlüsse II/14 und III/7 zur Änderung des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
(NR: GP XXII RV 1398 AB 1613 S. 160. BR: AB 7609 S. 737.)

241.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.

Beschlüsse II/14 und III/7 zur Änderung des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

[Änderung gemäß Beschluss II/14 in deutschsprachiger Übersetzung siehe Anlagen]

[Änderung gemäß Beschluss III/7 in deutschsprachiger Übersetzung siehe Anlagen]

[Änderung gemäß Beschluss II/14 in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]

[Änderung gemäß Beschluss III/7 in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]

[Änderung gemäß Beschluss II/14 in französischer Sprachfassung siehe Anlagen]

[Änderung gemäß Beschluss III/7 in französischer Sprachfassung siehe Anlagen]

[Änderung gemäß Beschluss II/14 in russischer Sprachfassung siehe Anlagen]

[Änderung gemäß Beschluss III/7 in russischer Sprachfassung siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. September 2006 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; die Änderung des Übereinkommens gemäß Beschluss II/14 vom 27. Februar 2001 ist nach Art. 14 Abs. 4 des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (BGBl. III Nr. 201/1997) mit 26. August 2014 in Kraft getreten.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten und folgende überstaatliche Organisation die Änderung des Übereinkommens gemäß Beschluss II/14 ratifiziert, angenommen oder genehmigt:

Albanien, Belarus, Bulgarien, Deutschland, Estland, Europäischen Union, Finnland, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Malta, Montenegro, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Schweiz, Tschechische Republik, Ungarn.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des Übereinkommens gemäß Beschluss III/7 vom 4. Juni 2004 wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Anlage 4

Anlage 4 

Anlage 5

Anlage 5 

Anlage 6

Anlage 6 

Anlage 7

Anlage 7 

Anlage 8

Anlage 8 

Faymann

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