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BGBl III 232/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

232. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

232. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. III Nr. 84/2005, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 294/2013) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Barbados

11. November 2014

Eritrea

25. September 2014

Sierra Leone

12. August 2014

Tonga

3. Oktober 2014

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Eritrea folgenden Vorbehalt erklärt:

„Gemäß Art. 35 Abs. 3 des Übereinkommens erachtet sich der Staat Eritrea nicht an Art. 35 Abs. 2 gebunden, welcher vorsieht, dass alle Streitigkeiten betreffend die Interpretation oder Anwendung des Übereinkommens von einem der Vertragspartner an den Internationalen Gerichtshof verwiesen werden.“

Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende Staaten nachstehende Notifikationen abgegeben:

Kanada11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 84/2005.:

Gemäß Art. 18. Abs. 13:

International Assistance Group

Litigation Branch, Criminal Law Division

Department of Justice Canada

284 Wellington Street, 2nd Floor

Ottawa, ON, K1A 0H8

Liechtenstein22 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 111/2008 idF BGBl. III Nr. 176/2012.:

Gemäß Art. 18 Abs. 13:

Legal Officer

Office of Justice

Judicial Affairs Division

P.O. Box 684

9490 Vaduz

Principality of Liechtenstein

Sprachen: Deutsch, Englisch

Anfragen von Interpol: Ja

Litauen11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 84/2005.:

Die zuständigen nationalen Behörden für die Durchführung des Art. 16 (Auslieferung) und Art. 18 (Rechtshilfe) sind folgende:

Name der Behörde: Büro des Generalstaatsanwaltes der Republik Litauen

Vollständige postalische Adresse: Rinktines Str. 5A, LT-01515, Vilnius, Lithuania

Name der Dienststelle die zu kontaktieren ist: Department for Criminal Prosecution (Abteilung für Strafverfolgung)

Annahme einer Anfrage von INTERPOL: Ja

Sprachen: Englisch, Litauisch oder Russisch

Benötigte Informationen/Dokumente bei Anfragen: Wie in Art. 18 Abs. 15 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität vorgeschrieben.

Auslieferung: Entscheidung der Festnahme oder Entscheidung eine Freiheitsstrafe zu verhängen. Genaue Beschreibung des Vergehens. Rechtliche Zuordnung des Vergehens und Stellungnahme zu relevanten und anwendbaren Gesetzen. Information über auslieferungsfähige Personen.

Akzeptierte Formate und Kommunikationskanäle: Post, Fax, via Interpol. Eine Anfrage per E-Mail kann nur dann, wenn seine Echtheit (bewiesen durch eine Unterschrift eines zuständigen Beamten und ein Siegel seines Büros) gesichert ist, übermittelt werden.

Peru11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 84/2005.:

Gemäß Art. 18 Abs. 13:

Zentrale Behörde:

Generaldirektor der „Dirección General de Capitanias y Guardacostas“, Peru.

Schweden11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 84/2005.:

Die folgende Ergänzung erfolgt nach der gegenwärtigen Erklärung zu Art. 18 Abs. 13: Hinsichtlich des Zustellantrages für Schriftstücke gemäß Art. 18 Abs. 13 lit. b ist das „County Administrative Board of Stockholm“ die zentrale Behörde.

Tschechische Republik33 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 294/2013.:

Das nationale Recht der Tschechischen Republik erfordert die Beteiligung einer organisierten kriminellen Gruppe für den Zweck der Übereinstimmung der in Art. 5 Abs. 1 lit. a sublit. i des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende Kriminalität begründeten Straftaten.

Gemäß Art. 18 Abs. 13 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität bestimmt die Tschechische Republik das Büro des Oberstaatsanwaltes der Tschechischen Republik als zentrale Behörde, die die Verantwortung und Befugnis hat, Rechtshilfeersuchen im Falle von vorgebrachten Ersuchen im Untersuchungsverfahren aufzunehmen, und das Justizministerium der Tschechischen Republik als zentrale Behörde, die die Verantwortung und Befugnis hat, Rechtshilfeersuchen in allen anderen Fällen aufzunehmen.

Gemäß Art. 18 Abs. 14 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität erklärt die Tschechische Republik, dass sie schriftliche Rechtshilfeersuchen in tschechischer, englischer oder französischer Sprache akzeptiert.

Die folgende Behörde ist von der Tschechischen Republik gemäß Art. 31 Abs. 6 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität bestimmt, andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung von Maßnahmen zur Prävention grenzüberschreitender organisierter Kriminalität zu unterstützen.

Ferner hat das Vereinigte Königreich44 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 96/2006 idF BGBl. III Nr. 176/2012. dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 5. August 2014 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auch auf Bermuda Anwendung findet.

Ostermayer

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