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BGBl III 227/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

227. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen

227. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Tschechische Republik ihre gemäß Art. 15 Abs. 6 abgegebene Erklärung11 Kundgemacht in BGBl. Nr. 486/1994, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 45/1997. zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. Nr. 41/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 187/2014) wie folgt abgeändert:

Gemäß Art. 15 Abs. 6 des Übereinkommens erklärt die Tschechische Republik, dass

  1. a) Rechtshilfeersuchen, die ihren Ursprung im Ermittlungsverfahren haben, an das Büro des Oberstaatsanwaltes der Tschechischen Republik übermittelt werden sollen;
  2. b) andere Ersuchen an das Justizministerium der Tschechischen Republik zu richten sind.

Ostermayer

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