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BGBl III 180/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

180. Kundmachung: Berichtigung der Kundmachung der Vereinbarung zwischen dem österreichischen Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und dem norwegischen Minister für auswärtige Angelegenheiten über die Vertretung Österreichs im Verfahren der Erteilung von Schengenvisa in Lilongwe (Malawi)

180. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend die Berichtigung der Kundmachung der Vereinbarung zwischen dem österreichischen Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und dem norwegischen Minister für auswärtige Angelegenheiten über die Vertretung Österreichs im Verfahren der Erteilung von Schengenvisa in Lilongwe (Malawi)

Auf Grund des § 10 Z 1 des Bundesgesetzblattgesetzes - BGBlG, BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird kundgemacht:

Die veröffentlichte deutschsprachige Übersetzung der österreichischen Eröffnungsnote der Vereinbarung zwischen dem österreichischen Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und dem norwegischen Minister für auswärtige Angelegenheiten über die Vertretung Österreichs im Verfahren der Erteilung von Schengenvisa in Lilongwe (Malawi), BGBl. III Nr. 177/2014, wird wie folgt berichtigt:

Der vollständige Wortlaut der Verbalnote ist folgender:

„(Übersetzung)

KONS/0153/2014

  

ÖSTERREICHISCHE

  

BOTSCHAFT

  

OSLO

Die Österreichische Botschaft in Oslo entbietet dem Königlich Norwegischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten seine Empfehlung und beehrt sich, folgende Vereinbarung vorschlagen zu dürfen:

Norwegen wird Österreich in Fragen betreffend alle Arten von Visaanträgen an folgendem Konsularposten vertreten:

Lilongwe (Malawi)

Die gegenständliche Verbalnote sowie die Antwortnote des Königlich Norwegischen Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten sollen, in Übereinstimmung mit Artikel 8.4 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), welcher mit 05. April 2010 in Kraft getreten ist, eine bilaterale Vereinbarung bilden. Die Vereinbarung soll gemäß dem Handbuch zum Visakodex der Gemeinschaft sowie gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung umgesetzt werden.

Die faktischen Anwendungsbedingungen dieser Vereinbarung mögen auf informellem Weg zur Vereinbarung gelangen.

Die zuständige Österreichische Behörde ist die Österreichische Botschaft in Nairobi (im Folgenden: Österreichische Botschaft). Adress-, Telefon- und Faxdaten sowie E-Mail-Adressen und Kontaktpersonen der Österreichischen Botschaft werden auf schriftlichem Wege mitgeteilt werden. Ist die Norwegische Botschaft in Lilongwe, (im Folgenden: die Botschaft) der Auffassung, dass alle Voraussetzungen zur Ausstellung eines Visums, in Übereinstimmung mit dem Visakodex der Gemeinschaft, erfüllt sind, wird die Botschaft die Ausstellung des Visums vornehmen.

Sollte die Botschaft zu dem Schluss kommen, dass die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Visums, in Übereinstimmung mit dem Visakodex der Gemeinschaft, nicht gegeben sind, wird der Botschaft die Ermächtigung zur Ablehnung der Ausstellung eines Visums, wie in Artikel 8, Paragraph 4, Buchstabe d.) des Visakodex der Gemeinschaft festgelegt, zukommen.

Der Botschaft hat die Befugnis zur Anbringung von Sichtvermerken auf jenen Reisedokumenten, die sowohl von den Österreichischen Behörden als auch von den Norwegischen Behörden als gültig anerkannt werden.

Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit können nur mit Zustimmung der Österreichischen Botschaft ausgestellt werden. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, sofern sich die Beschränkung lediglich darauf gründet, dass das Reisedokument nicht von allen Schengenstaaten als gültig anerkannt wird, es sei denn Österreich erkennt die Gültigkeit des Reisedokuments nicht an.

Norwegen wird Österreich, nach erfolgter genereller oder konkreter Anfrage, bezüglich der ausgestellten Visa informieren. Visagebühren sind nach Maßgabe des Schengen - Acquis einzuheben, wobei Norwegen der Anspruch auf jegliche Visagebühren zukommt. Darüber hinaus soll Österreich keine Zahlungen an Norwegen für die Bearbeitung der Visaanträge leisten.

Im Falle der Zustimmung des Norwegischen Außenministers zu dieser Vereinbarung beehrt sich die Österreichische Botschaft vorzuschlagen, dass diese Note sowie die bestätigende Note des Königlich Norwegischen Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten eine Vereinbarung zwischen dem Österreichischen Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und dem Norwegischen Minister für Auswärtige Angelegenheiten bilden soll. Diese Vereinbarung soll am 15. August 2014 in Kraft treten und kann jederzeit von beiden Seiten mittels Verbalnote ausgesetzt oder aufgehoben werden.

Die Österreichische Botschaft benützt diese Gelegenheit, dem Königlich Norwegischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

VERBALNOTE

L.S.

Oslo, 8. Juli 2014

VERBALNOTE

L.S.

Oslo, 8. Juli 2014

VERBALNOTE

L.S.

Oslo, 8. Juli 2014

Königl. Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

OSLO“

Ostermayer

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