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BGBl III 168/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

168. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit

168. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Dänemark, welches das Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit (BGBl. Nr. 471/1975, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 86/2008) mit Wirkung vom 17. Dezember 1972 ratifiziert11 Kundgemacht in BGBl. Nr. 471/1975. hat, am 25. August 2014 nachstehende Erklärung zu diesem Übereinkommen abgegeben:

Gemäß der Vereinbarung zur Auslegung von Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens, unterzeichnet am 2. April 2007, kündigt Dänemark Kapitel I des Übereinkommens.

Die teilweise Kündigung des Übereinkommens wird mit 26. August 2015 wirksam.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Italien22 Kundgemacht in BGBl. Nr. 471/1975 idF BGBl. Nr. 424/1987. am 3. Juni 2009 gemäß der Vereinbarung zur Auslegung von Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens, unterzeichnet am 2. April 2007, Kapitel I des Übereinkommens gekündigt.

Die teilweise Kündigung des Übereinkommens wurde am 4. Juni 2010 wirksam.

Ostermayer

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