168. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Dänemark, welches das Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit (BGBl. Nr. 471/1975, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 86/2008) mit Wirkung vom 17. Dezember 1972 ratifiziert1 hat, am 25. August 2014 nachstehende Erklärung zu diesem Übereinkommen abgegeben:
Gemäß der Vereinbarung zur Auslegung von Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens, unterzeichnet am 2. April 2007, kündigt Dänemark Kapitel I des Übereinkommens.
Die teilweise Kündigung des Übereinkommens wird mit 26. August 2015 wirksam.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Italien2 am 3. Juni 2009 gemäß der Vereinbarung zur Auslegung von Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens, unterzeichnet am 2. April 2007, Kapitel I des Übereinkommens gekündigt.
Die teilweise Kündigung des Übereinkommens wurde am 4. Juni 2010 wirksam.
Ostermayer
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