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BGBl III 149/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

149. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption

149. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption (BGBl. III Nr. 2/2014 hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:

Georgien

10. Jänner 2014

Malta

1. Juli 2014

Polen

30. April 2014

Weiters haben die Niederlande am 31. März 2014 ihre bei Hinterlegung der Annahmeurkunde in Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 2 des Zusatzprotokolls erklärten Vorbehalte11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Zusatzprotokoll - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 191]. nach Art. 37 Abs. 1 und 2 des Strafrechtsübereinkommens gemäß Art. 38 Abs. 2 des Übereinkommens für weitere drei Jahre, beginnend ab 1. August 2014, erneuert.

Ostermayer

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