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BGBl I 82/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

82. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
(NR: GP XXIV RV 2247 AB 2270 S. 200 . BR: AB 8970 S. 820 .)

82. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 7 wird jeweils der Begriff „Personalvertretungs-Aufsichtskommission“ durch den Begriff „Personalvertretungsaufsichtsbehörde“ ersetzt.

1a. In § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge „und beim Obersten Gerichtshof“ durch die Wortfolge „, beim Obersten Gerichtshof und bei der Datenschutzkommission“ ersetzt.

1b. In § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge „und beim Obersten Gerichtshof“ durch die Wortfolge „, beim Obersten Gerichtshof und bei der Datenschutzbehörde“ ersetzt.

2. In § 20 Abs. 2 werden der vorletzte und der letzte Satz durch folgende Bestimmung ersetzt:

„Gegen die Entscheidungen der Dienststellenwahlausschüsse ist die binnen dreier Arbeitstage einzubringende Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht zulässig. Dieses hat binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.“

3. In § 20 Abs. 13 entfällt die Wortfolge „ ; die Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden“.

3a. In § 21 Abs. 6 und in § 26 Abs. 4 entfällt jeweils der letzte Satz.

4. In § 22 Abs. 8 wird der Begriff „Personalvertretungs-Aufsichtskommission“ durch den Begriff „Personalvertretungsaufsichtsbehörde“ und der Klammerausdruck „(§ 41 Abs. 1 bis 4)“ durch den Klammerausdruck „(§ 41 Abs. 1 bis 3)“ ersetzt.

5. In § 23 Abs. 2 lit. e wird das Zitat „§ 41 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 41 Abs. 2“ ersetzt.

6. (Verfassungsbestimmung) Die §§ 39 bis 41f lauten:

„Aufsicht über die Personalvertretung

Personalvertretungsaufsichtsbehörde

§ 39. (1) Beim Bundeskanzleramt ist die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (in der Folge „Aufsichtsbehörde“ genannt) einzurichten.

(2) Die Aufsichtsbehörde besteht aus einer oder einem rechtskundigen Vorsitzenden, einer oder einem rechtskundigen Bundesbediensteten des Aktivstands als Vertreterin oder Vertreter des Dienstgebers und einer oder einem rechtskundigen Bundesbediensteten des Aktivstands als Vertreterin oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.

(3) Zur oder zum Vorsitzenden kann nur eine Persönlichkeit von hoher allgemeiner Anerkennung sowie persönlicher Integrität bestellt werden, die besondere Kenntnisse der staatlichen Verwaltung und des Bundesdiensts aufweist.

(4) Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sind von der Bundespräsidentin oder vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied sind zwei Ersatzmitglieder zu bestellen, die in der Reihenfolge, in der sie bestellt werden, das Mitglied im Verhinderungsfalle vertreten. Auf die Ersatzmitglieder finden die für die Aufsichtsbehördenmitglieder geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Eine neuerliche Bestellung ist zulässig.

(5) Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst hat die Vertreterin oder den Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der Bundesregierung namhaft zu machen. Macht die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler die Dienstnehmervertreterin oder den Dienstnehmervertreter nicht namhaft, so obliegt die Namhaftmachung der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler.

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sind in Ausübung dieses Amtes weisungsfrei.

§ 40. (1) Zu Mitgliedern der Aufsichtsbehörde dürfen Beamtinnen oder Beamte, gegen die ein Disziplinarverfahren anhängig ist oder über die eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde, nicht bestellt werden.

(2) Außerdem dürfen Bedienstete, die vom passiven Wahlrecht gemäß § 15 Abs. 6 ausgeschlossen sind, nicht zu Mitgliedern der Aufsichtsbehörde bestellt werden.

(3) Die Mitgliedschaft zur Aufsichtsbehörde ruht mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, der Suspendierung vom Dienst (Enthebung), der Außerdienststellung und der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten.

(4) Die Mitgliedschaft zur Aufsichtsbehörde endet mit Ablauf der Bestellungsdauer, der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe sowie der Versetzung ins Ausland. Außerdem verliert das Mitglied seine Mitgliedschaft zur Aufsichtsbehörde, wenn es vom passiven Wahlrecht gemäß § 15 Abs. 6 ausgeschlossen ist.

(5) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident hat ein Mitglied der Aufsichtsbehörde zu entheben, wenn es darum ansucht, aus gesundheitlichen Gründen sein Amt dauernd nicht mehr ausüben kann oder die ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegenden Amtspflichten verletzt hat.

(6) Scheiden Mitglieder der Aufsichtsbehörde während der Bestellungsdauer aus, so sind, soweit erforderlich, für den Rest der Bestellungsdauer andere Aufsichtsbehördenmitglieder zu bestellen.

§ 41. (1) Der Aufsichtsbehörde obliegt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person, die eine Rechtswidrigkeit der Geschäftsführung behauptet. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres Aufsichtsrechts insbesondere berechtigt, erforderliche Auskünfte von den betroffenen Personalvertretungsorganen einzuholen, rechtswidrige Beschlüsse der Personalvertretungsorgane aufzuheben und ein Personalvertretungsorgan aufzulösen, wenn es seine Pflichten dauernd verletzt. Die Aufhebung von Beschlüssen und die Auflösung eines Personalvertretungsorgans erfolgt durch Bescheid.

(3) Die betroffenen Personalvertretungsorgane haben der Aufsichtsbehörde die verlangten Auskünfte umgehend zu erteilen. Bei diesen Auskünften gilt die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 26 nicht.

(4) Ein Organ der Personalvertretung kann sich bei der Aufsichtsbehörde wegen behaupteter wiederholter Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des Dienstgebers beschweren. Jede solche Beschwerde ist von der Aufsichtsbehörde zu prüfen.

(5) Beschwerden nach Abs. 4 sind im Wege des Zentralausschusses einzubringen. Gelangt der Zentralausschuss zu der Ansicht, dass die Beschwerde unbegründet ist, so hat er sich mit dem Dienststellen(Fach)ausschuss zu beraten. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat der Zentralausschuss die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde weiterzuleiten.

(6) Das Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 4 ist mitzuteilen:

  1. 1. den betroffenen Organen der Personalvertretung,
  2. 2. dem Organ des Dienstgebers, dessen Verhalten den Gegenstand der Beschwerde bildete,
  3. 3. der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Dienstbehörde (Personalstelle) und
  4. 4. der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister.

(7) Kommt die Aufsichtsbehörde zu der Ansicht, dass das Organ des Dienstgebers Bestimmungen dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres wiederholt verletzt hat, kann der Zentralausschuss binnen sechs Wochen nach Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung von der Leiterin oder dem Leiter der zur Dienstaufsicht über das Organ des Dienstgebers zuständigen Dienstbehörde (Personalstelle) eine schriftliche Stellungnahme über die gegenüber dem Organ des Dienstgebers, dessen Verhalten den Gegenstand der Prüfung bildete, getroffenen Maßnahmen verlangen. In dieser ist darzulegen,

  1. 1. welche Maßnahmen ergriffen wurden, um künftig eine Verletzung von Vorschriften dieses Bundesgesetzes in dem im Ergebnis der Prüfung bezeichneten Bereich zu vermeiden,
  2. 2. ob und welche dienstrechtlichen Maßnahmen gegenüber dem verantwortlichen Organ des Dienstgebers ergriffen wurden und
  3. 3. - wenn keine Maßnahmen gemäß Z 1 oder 2 getroffen wurden - die Gründe dafür.

(8) Die Stellungnahme hat innerhalb von sechs Wochen, nachdem sie der Zentralausschuss verlangt hat, zu erfolgen. Der Zentralausschuss ist berechtigt, bei begründetem Verdacht einer Pflichtverletzung durch die von der Prüfung betroffene Beamtin oder den von der Prüfung betroffenen Beamten binnen sechs Wochen nach Ablauf der der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Dienstbehörde zur Stellungnahme zur Verfügung stehenden Frist Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde zu erstatten. Eine solche Disziplinaranzeige des Zentralausschusses ist nicht zulässig, wenn bei einer Durchschnittsbetrachtung eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht und diese von der Dienstvorgesetzten oder vom Dienstvorgesetzten der Beamtin oder des Beamten bereits nachweislich erteilt worden ist. Die Dienstbehörde hat die Disziplinaranzeige des Zentralausschusses in jedem Fall - auch wenn sie sie für nicht zulässig hält - an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Disziplinarkommission, die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt und die Beschuldigte oder den Beschuldigten weiterzuleiten.

Kanzleigeschäfte

§ 41a. Die Kanzleigeschäfte der Aufsichtsbehörde sind vom Bundeskanzleramt zu führen.

Vergütung

§ 41b. Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde haben Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler festzusetzen ist.

Verfahrensvorschriften

§ 41c. (1) Auf das aufsichtsbehördliche Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 bis 3 ist das AVG anzuwenden.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann in den Fällen des § 10 Abs. 7 und des § 41 Abs. 4 zur Ermittlung des dem Gutachten oder der Beschwerde zugrunde zu legenden Sachverhaltes Auskünfte von den sachlich für die Behandlung der Angelegenheit berufenen Organen der Zentralstellen und dem zuständigen Zentralausschuss einholen und zu diesem Zweck auch Auskunftspersonen gemäß dem AVG laden.

(3) Die Aufsichtsbehörde fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

Senatsentscheidungen beim Bundesverwaltungsgericht

§ 41d. (1) Wird gegen einen Bescheid der Aufsichtsbehörde Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben, so hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.

(2) Bei Senatsentscheidungen gemäß Abs. 1 haben je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Dienstgebers und je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken.

(3) Die Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers werden von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler nominiert.

(4) Die Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer werden von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nominiert. Erfolgt eine Nominierung durch die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nicht rechtzeitig, so obliegt die Nominierung der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler.

(5) Als personalvertretungsrechtliche Laienrichterinnen und Laienrichter dürfen lediglich rechtskundige Bundesbedienstete mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im Bundesdienst nominiert werden. Gegen sie darf kein Disziplinarverfahren oder Verfahren gemäß § 30 Abs. 1 Z 5 oder 9 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anhängig sein. Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes dürfen nicht als personalvertretungsrechtliche Laienrichterinnen oder Laienrichter nominiert werden.

(6) Das Amt ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung und der Erteilung eines Urlaubs von mehr als einem Jahr. Das Amt endet mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland, mit dem Ausscheiden aus dem Bundesdienst und mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand.

Veröffentlichung von Entscheidungen und Prüfungsergebnissen

§ 41e. Rechtskräftige Bescheide, Beschlüsse, die nicht bloß verfahrensleitend sind, und Ergebnisse von Prüfungen gemäß § 41 Abs. 4 sind von der oder dem Vorsitzenden der Aufsichtsbehörde unverzüglich in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen.

Berichte

§ 41f. Die Aufsichtsbehörde hat zu Jahresbeginn der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen im vorangegangenen Jahr betreffend

  1. 1. die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung und
  2. 2. die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Organe des Dienstgebers

    zu erstatten. Dieser Bericht ist von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler im Wege der Bundesregierung dem Nationalrat vorzulegen.“

7. In § 42 lit. d wird der Begriff „Personalvertretungs-Aufsichtskommission“ durch den Begriff „Personalvertretungsaufsichtsbehörde“ ersetzt.

8. Nach § 42f wird folgender § 42g samt Überschriften eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 82/2013

Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesfinanzgerichtes

§ 42g. (1) Für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane gilt ab 1. Jänner 2014, dass

  1. 1. a) der beim Asylgerichtshof am 31. Dezember 2013 eingerichtete Dienststellenausschuss als beim Bundesverwaltungsgericht für die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten,
    1. b) der beim Unabhängigen Finanzsenat am 31. Dezember 2013 eingerichtete Dienststellenausschuss als beim Bundesfinanzgericht für die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und der Vertragsbediensteten

  1. 2. sich die Zuständigkeit des
    1. a) beim Bundeskanzleramt eingerichteten Zentralausschusses auch auf die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten des Bundesverwaltungsgerichtes,
    2. b) beim Bundesministerium für Finanzen eingerichteten Zentralausschusses auch auf die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten des Bundesfinanzgerichtes

(2) Die Dienststellenausschüsse nach Abs. 1 Z 1 nehmen die Aufgaben in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich mit der Maßgabe weiter wahr, dass zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter

  1. 1. im Falle des Abs. 1 Z 1 lit. a die Präsidentin oder der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes und
  2. 2. im Falle des Abs. 1 Z 1 lit. b die Präsidentin oder der Präsident des Bundesfinanzgerichtes

    ist.“

8a. Nach § 42g werden folgende §§ 42h und 42i samt Überschriften eingefügt:

„Weiterführung der Geschäfte bei der Datenschutzkommission

§ 42h. Bis 31. Dezember 2013 erstreckt sich die Zuständigkeit des beim Bundeskanzleramt am 30. April 2013 eingerichteten Dienststellenausschusses auch auf die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten der Datenschutzkommission.

Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Einrichtung der Datenschutzbehörde

§ 42i. Für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer erstreckt sich die Zuständigkeit des beim Bundeskanzleramt am 31. Dezember 2013 eingerichteten Dienststellenausschusses auch auf die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten der Datenschutzbehörde.“

9. Dem § 45 werden folgende Abs. 33 und 34 angefügt:

„(33) § 13 Abs. 2 in der Fassung der Z 1a und § 42h samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2013 treten mit 1. Mai 2013 in und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(34) § 10 Abs. 7, § 13 Abs. 2 in der Fassung der Z 1b, § 20 Abs. 2 und 13, § 21 Abs. 6, § 22 Abs. 8, § 23 Abs. 2 lit. e, § 26 Abs. 4, § 39 Abs. 1 bis 5 und die §§ 40 bis 41f samt Überschriften, § 42 lit. d, § 42g samt Überschriften und § 42i samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

10. (Verfassungsbestimmung) Dem § 45 wird folgender Abs. 35 angefügt:

„(35) (Verfassungsbestimmung) § 39 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Fischer

Faymann

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