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BGBl I 6/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

6. Bundesgesetz: Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 - ElWOG 2010
(NR: GP XXIV AB 2067 S. 184 . BR: AB 8878 S. 816 .)

6. Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 - ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 - ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 lautet:

§ 1.(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in § 2, § 3, § 8, § 9, § 11, § 19, § 22 Abs. 1, § 24 bis § 36, § 37 Abs. 7, § 38, § 39, § 48 bis § 65, § 69, § 76, § 78, § 79, § 81 bis § 84, § 88 Abs. 3 bis 8, § 89, § 92 bis § 94, § 99 bis § 103, § 109 Abs. 2, § 110 bis § 112, § 113 Abs. 1 und § 114 Abs. 1 und 3 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.“

2. § 50 Abs. 1 lautet:

§ 50. (1) Differenzbeträge zwischen den tatsächlich erzielten und den der Systemnutzungsentgelte-Verordnung zu Grunde liegenden Erlösen sind bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten zu erlassenden Systemnutzungsentgelte-Verordnungen auszugleichen.“

3. In § 50 Abs. 3 und Abs. 4 wird jeweils nach dem Wort „Entgeltperioden“ die Wortfolge „gemäß Abs. 1“ eingefügt.

4. § 50 Abs. 5 lautet:

„(5) Wird eine Systemnutzungsentgelte-Verordnung oder eine aufgrund des § 25 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, erlassene Verordnung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben oder hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, und ergeben sich daraus Minder- oder Mehrerlöse, sind diese bei der Feststellung der Kostenbasis über einen angemessenen Zeitraum zu berücksichtigen.“

5. Nach § 50 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Ansprüche und Verpflichtungen, die vom Regulierungskonto erfasst werden und Verpflichtungen, die die Netzverlustenergiebeschaffung und die Beschaffung der Sekundärregelung betreffen, sind im Rahmen des Jahresabschlusses zu aktivieren oder zu passivieren. Die Bewertung der Posten richten sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.“

Fischer

Faymann

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