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BGBl I 180/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

180. Bundesgesetz: Schifffahrtsrechtsnovelle 2013
(NR: GP XXIV RV 2443 AB 2473 S. 213 . BR: 9039 AB 9065 S. 823.)
[CELEX-Nr.: 32009L0100 ]

180. Bundesgesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz und das Seeschifffahrtsgesetz geändert werden (Schifffahrtsrechtsnovelle 2013)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Schifffahrtsgesetzes

Das Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2013, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis für den 7. Teil wird durch folgendes Inhaltsverzeichnis ersetzt:

„7. Teil

Schiffsführung

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§ 116. Geltungsbereich

§ 117. Berechtigung zur Schiffsführung

§ 118. Ausnahmen

2. Hauptstück

Befähigungsausweise

§ 119. Allgemeine Bestimmungen

§ 120. Befähigungsausweise des Bundesheeres

§ 121. Anerkennung ausländischer Befähigungsausweise

§ 122. Internationales Zertifikat für Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen

§ 123. Auflagen, Bedingungen und Einschränkungen

3. Hauptstück

Verfahren

§ 124. Zulassung zur Prüfung

§ 125. Prüfung

§ 126. Ergänzungsprüfung und Nachprüfung

§ 127. Prüfungsorgan

§ 128. Prüfungstaxen

§ 129. Entziehung des Befähigungsausweises

§ 130. Vorläufige Abnahme des Befähigungsausweises

§ 131. Verzeichnis

4. Hauptstück

Behörden und Organe

§ 132. Behörden und ihre Zuständigkeit

5. Hauptstück

Schlussbestimmungen

§ 133. Strafbestimmungen

§ 134. Übergangsbestimmungen“

2. Das Inhaltsverzeichnis für den 8. Teil mit Ausnahme der Überschriften „8. Teil“ und „Schiffsführerschulen“entfällt; in das Inhaltsverzeichnis wird nach der Überschrift „Schiffsführerschulen“ die Paragrafenüberschrift „§ 148a. Übergangsbestimmung“ und nach der Paragrafenüberschrift „§ 152. Anwendung anderer bundesgesetzlicher Vorschriften“ die Paragrafenüberschrift „§ 152a. Umsetzungshinweis“ eingefügt.

3. § 2 Z 12 lautet:

  1. „12. „Schwimmkörper“: Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter, auch maschinengetriebene; unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte; maschinengetriebene Konstruktionen, bei denen Antrieb oder Steuerung nicht auf hydrodynamischer Wirkung beruhen; Amphibienfahrzeuge sowie sonstige schwimmfähig gemachte Landfahrzeuge; auf Auftriebskörpern aufgebaute gebäudeähnliche Konstruktionen);“

4. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Ein Fahrzeug, Schwimmkörper oder Verband muss unter der Führung einer hiefür befähigten sowie geistig und körperlich geeigneten Person (Schiffsführer) stehen. Als Nachweis der Befähigung gilt ein von der Behörde ausgestellter Befähigungsausweis zur selbstständigen Führung eines entsprechenden Fahrzeugs.“

5. In § 5 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 2a bis 2d eingefügt:

„(2a) Die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer muss

  1. 1. dem Gewässer sowie dem Fahrzeug oder Schwimmkörper entsprechend nautische Kenntnisse und
  2. 2. Kenntnisse der Verkehrsvorschriften besitzen.

    Bei ungenügender Kenntnis des Gewässers ist eine Schiffsführerin bzw. ein Schiffsführer mit Streckenkenntnis heranzuziehen.

(2b) Für die Führung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, für die ein Befähigungsausweis vorgeschrieben ist, zu Zwecken der gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern muss die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Abs. 2 und 2a

  1. 1. über eine Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe verfügen und
  2. 2. mindestens zwei Jahre Inhaberin bzw. Inhaber eines dem Fahrzeug oder Schwimmkörper entsprechenden Befähigungsausweises sein.

(2c) Die Anforderungen gemäß Abs. 2 und Abs. 2a gelten auch, wenn für die Führung eines Fahrzeugs oder Schwimmkörpers ein Befähigungsausweis nicht vorgeschrieben ist.

(2d) Wird die Schifffahrt mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, für die kein Befähigungsausweis vorgeschrieben ist, gewerbsmäßig ausgeübt, muss die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Abs. 2c über

  1. 1. eine dem Gewässertyp und dem Fahrzeug oder Schwimmkörper entsprechende Fahrpraxis,
  2. 2. eine Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe,
  3. 3. Kenntnisse über dem Gewässertyp und seinem Fahrzeug oder Schwimmkörper entsprechende Rettungs- und Bergemaßnahmen,
  4. 4. Kenntnisse über die Planung und Durchführung von Touren, sowie
  5. 5. über Grundsätze der Gruppenführung und der Einschätzung der Fähigkeiten und Belastbarkeit der Teilnehmer

    verfügen sowie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Im Fall von geführten Touren gilt dies für die Schiffsführerin bzw. den Schiffsführer des Führungsfahrzeugs. Für Lehrpersonen bei der gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern gelten diese Anforderungen mit Ausnahme der Z 4 und 5.“

6. § 7 lautet:

§ 7. (1) Schiffsführer haben alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die Rücksicht auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie die berufliche Übung gebieten, um folgendes zu vermeiden:

  1. 1. die Gefährdung von Menschenleben;
  2. 2. die Beschädigung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, Ufern, Regulierungsbauwerken und Anlagen jeder Art im Gewässer oder am Ufer;
  3. 3. Behinderungen der Schifffahrt oder der Berufsfischerei;
  4. 4. das Zufügen von Schäden an Besatzungsmitgliedern und anderen an Bord des Fahrzeugs, Verbandes oder Schwimmkörpers befindlichen Personen, an Hafen- oder Kaianlagen und der Umwelt;
  5. 5. Verunreinigungen der Gewässer.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.“

7. In § 24 Abs. 14 wird nach der Wortfolge „mit einer Havarie gemäß § 31“ die Wortfolge „oder mit einer groben Verletzung der schifffahrtsrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 129 Abs. 1 Z 2“ eingefügt.

8. In § 26 wird in Abs. 1 nach dem Ausdruck „hineinragen,“ die Wortfolge „sonstige Anlagen“, in Abs. 3 nach dem Ausdruck „Leitungen,“ der Ausdruck „sonstigen Anlagen,“ eingefügt.

9. § 26 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Durch Verordnung sind im Interesse der Einfachheit und Zweckmäßigkeit Bestimmungen über eine Pauschalierung der Kosten für die Errichtung, die Erhaltung, den Betrieb, die Änderung und die Entfernung von schwimmenden Fahrwasserzeichen auf Wasserstraßen nach dem Grundsatz der Deckung der für die Behörde entstehenden Personal- und Sachkosten festzulegen.“

10. § 29 lautet:

§ 29. (1) Verursacht ein in einem Gewässer festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug oder ein zur Ausrüstung oder Ladung eines Fahrzeugs gehörender und in das Gewässer gefallener Gegenstand eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen oder eine Verunreinigung des Gewässers, auf Wasserstraßen auch eine Beeinträchtigung der Ordnung der Schifffahrt, der Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder nachteilige Veränderungen der Gewässersohle oder bestehender Wasserbauten oder ist anzunehmen, dass dadurch eine derartige Beeinträchtigung entsteht, sind der Schiffsführer und der Verfügungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um das Hindernis zu beseitigen. Führt auf Wasserstraßen ein festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen oder der Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die eine Verkehrsregelung durch die Schifffahrtsaufsicht an Ort und Stelle erforderlich macht, sind ab dem vierten Kalendertag nach dem Entstehen des Hindernisses vom Verfügungsberechtigten Überwachungsgebühren gemäß § 66 Abs. 5 zu entrichten.

(2) Kommt der Verfügungsberechtigte seiner Pflicht zur Beseitigung des Hindernisses nicht umgehend nach, hat ihm die Behörde unter Setzung einer dem Ausmaß der Behinderung der Schifffahrt oder dem Ausmaß nachteiliger Veränderungen der Stromsohle oder bestehender Wasserbauten entsprechenden, nicht erstreckbaren Frist die Beseitigung des Hindernisses mit Bescheid aufzutragen. Werden durch das Hindernis auf Wasserstraßen die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen oder die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt beeinträchtigt, das Gewässer verunreinigt oder die Gewässersohle oder bestehende Wasserbauten nachteilig verändert, auf anderen Gewässern die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen beeinträchtigt, ist der Bescheid gemäß § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der jeweils geltenden Fassung, zu erlassen.

(3) Bei Gefahr im Verzug, auf Wasserstraßen bei Nichtbefolgung der bescheidmäßigen Verpflichtungen gemäß Abs. 2 auch bei einer Beeinträchtigung der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen oder einer Verunreinigung des Gewässers, einer erheblichen Beeinträchtigung der Ordnung der Schifffahrt oder der Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder bei nachteiligen Veränderungen der Gewässersohle oder bestehender Wasserbauten, hat die Behörde die Beseitigung sowie erforderlichenfalls den Abtransport sowie die Entsorgung des Hindernisses unverzüglich zu veranlassen, auf Wasserstraßen mittels Auftrags gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. f des Wasserstraßengesetzes, BGBl. I Nr. 177/2004. Der Verfügungsberechtigte hat auf Wasserstraßen der beauftragten Gesellschaft, ansonsten der Behörde die Kosten zu ersetzen; für diese Kosten haftet auch der Eigentümer des Fahrzeugs bzw. Gegenstands zur ungeteilten Hand. Wenn in der Zwischenzeit ein Eigentumsübergang eingetreten ist, haftet unbesehen der Haftung des Verfügungsberechtigten für die Kosten der Veräußerer unbeschränkt, der Erwerber bis zur Höhe des Verkehrswerts des Fahrzeugs bzw. Gegenstands. Abweichend von § 1 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53/1991 in der jeweils geltenden Fassung, kann die Behörde auf Wasserstraßen über Ersuchen der beauftragten Gesellschaft unter den Voraussetzungen gemäß § 8 VVG einstweilige Verfügungen treffen.

(4) Bei Maßnahmen gemäß Abs. 3 besteht nach Maßgabe der Bestimmungen des § 4 VVG im Falle einer Beschädigung des Fahrzeugs bzw. Gegenstands einschließlich seiner Ladung kein Anspruch auf Entschädigung. Auf Wasserstraßen hat die Behörde, wenn keine wirtschaftlich vertretbare andere Möglichkeit besteht, im Zuge der Beseitigung des Hindernisses auch dessen gänzliche oder teilweise Zerstörung zu veranlassen, ohne dass dem Verpflichteten eine Entschädigung zusteht.

(5) Die in den Abs. 1 bis 4 und 7 vorgesehenen Maßnahmen sind auch auf Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und Schifffahrtsanlagen, die gesunken oder festgefahren sind, und auf sonst in das Gewässer gelangte Sachen anzuwenden, wenn dadurch eine in Abs. 1 angeführte Beeinträchtigung entsteht.

(6) Die in den Abs. 1 bis 4 und 7 vorgesehenen Maßnahmen sind auch auf Fahrzeuge und Schwimmkörper anzuwenden, für die keine Zulassung (6. Teil dieses Bundesgesetzes) besteht und die im Fahrwasser, insbesondere an öffentlichen Länden, die in der Verwaltung des Bundes stehen, so still liegen, dass sie die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, die Ordnung der Schifffahrt oder die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt beeinträchtigen oder eine Verunreinigung des Gewässers herbeiführen oder dass bei einer Änderung der Wasserführung eine derartige Beeinträchtigung oder Verunreinigung befürchtet werden muss.

(7) Für im Zusammenhang mit der Beseitigung eines Hindernisses von der Behörde gemäß § 38 Abs. 1 Z 4 erbrachte Hilfeleistung hat der Verfügungsberechtigte ab dem vierten Kalendertag nach dem Entstehen des Hindernisses Kostenersatz zu leisten. Hinsichtlich Haftung zu ungeteilter Hand und Eigentumsübergangs gilt Abs. 3 sinngemäß. Die Höhe des Kostenersatzes ist nach dem Grundsatz der Deckung der für die Behörde entstehenden Personal- und Sachkosten durch Verordnung festzulegen.“

11. Im § 42 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „(§§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1)“ durch den Ausdruck „(§ 5 Abs. 2 bis 2d und § 6 Abs. 1)“ ersetzt.

12. Im § 45 Abs. 2, § 90 Abs. 2, § 99 Abs. 2 und 3 und § 103 Abs. 6 wird das Wort „Schulungszwecken“ durch die Wortfolge „anderen gewerblichen Zwecken“ ersetzt.

13. § 49 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Ausfertigung der Bewilligung ist der Bundesanstalt Statistik Österreich zuzustellen.“

14. § 52 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Neuerrichtete oder wesentlich geänderte Schifffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder anderen gewerblichen Zwecken dienen, dürfen nach der Anzeige über die Bauvollendung erst benützt und betrieben werden, wenn die Behörde die erstmalige Überprüfung (Erstüberprüfung) vorgenommen und die Bewilligung zur Benützung erteilt hat.

(2) Durch Verordnung ist unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks, insbesondere des Umschlags gefährlicher Güter, des Fährbetriebs, der Fahrgastschifffahrt oder der gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern, sowie des Erhaltungszustands der Anlagen festzulegen, welche Schifffahrtsanlagen gemäß Abs. 1 in welchen Intervallen von der Behörde wiederkehrend zu überprüfen sind (Nachüberprüfung).“

15. Im § 76 Abs. 1 Z 3 wird der Punkt am Satzende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 bis 7 werden angefügt:

  1. „4. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Ruder- oder Segelfahrzeugen, für die gemäß § 101 keine Zulassung erforderlich ist und bei denen gewöhnlich die Mitwirkung von Personen, die sich zusätzlich zum Schiffsführer an Bord des Fahrzeuges befinden, an der Fortbewegung des Fahrzeuges notwendig ist;“
  2. 5. Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen, ausgenommen Bugsieren in Häfen, durch ausländische Unternehmen unter den Voraussetzungen des Abs. 4;
  3. 6. Schifffahrt zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern;
  4. 7. Schifffahrt auf Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen (Rafting).“

16. In § 76 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:

„(3a) Die Aufnahme eines Schifffahrtsbetriebs zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern mit Fahrzeugen, für die ein Befähigungsausweis erforderlich ist, ist der Behörde unter Angabe folgender Merkmale mindestens zwei Wochen im Voraus anzuzeigen:

  1. 1. Befahrene Gewässer, Ein- und Austiegsstellen;
  2. 2. Eingesetzte Fahrzeuge unter Angabe der amtlichen Kennzeichen;
  3. 3. Eingesetzte Lehrpersonen unter Angabe ihrer Befähigung und der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2b.

    Die Einstellung des Betriebs sowie Änderungen, die die vorstehenden Merkmale berühren, sind der Behörde in gleicher Weise anzuzeigen.

(3b) Die Aufnahme eines Schifffahrtsbetriebs zu gewerbsmäßigem Rafting ist der Behörde unter Angabe folgender Merkmale mindestens zwei Wochen im Voraus anzuzeigen:

  1. 1. Befahrene Gewässer, Ein- und Austiegsstellen, vorgesehene Betriebszeiten;
  2. 2. Eingesetzte Fahrzeuge einschließlich Hersteller, Type, Baujahr und höchstzulässiger Anzahl von Personen an Bord;
  3. 3. Eingesetzte Schiffsführer unter Angabe der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2d;
  4. 4. Dokumentation über die Abstimmung des Betriebs mit den öffentlichen Interessen des Wasserrechts und des Naturschutzes;
  5. 5. Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung.

    Die Einstellung des Betriebs sowie Änderungen, die die vorstehenden Merkmale berühren, sind der Behörde in gleicher Weise anzuzeigen.“

17. In § 76 Abs. 4 wird im Einleitungssatz nach dem Ausdruck „Z 2“ der Ausdruck „und 5“ eingefügt.

18. § 78 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. einer natürlichen, eigenberechtigten Person, wenn sie
    1. a) Staatsangehörige bzw. -angehöriger eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist;
    2. b) in Bezug auf die Ausübung der Schifffahrt verlässlich ist;“

19. Im § 78 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „und die Gesellschaft ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung im Inland hat“.

20. Im § 78 Abs. 1 Z 3 entfällt die Wortfolge „und die juristische Person ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung im Inland hat“.

21. Im § 78 Abs. 2 entfallen Z 3 und 4; im Abs. 3 entfällt im Einleitungssatz der Ausdruck „3, 4 und“ und das Wort „Voraussetzungen“ wird durch „Voraussetzung“ ersetzt.

22. In § 83 Abs. 5 wird nach dem Wort „Betriebsbedingungen“ die Wortfolge „sowie über das Vorhandensein eines Sitzes oder einer nicht nur vorübergehenden geschäftlichen Niederlassung im Inland“ eingefügt.

23. In § 88 Abs. 2 werden nach Z 2 folgende Z 2a und 2b eingefügt:

  1. „2a. als Schifffahrttreibender der Behörde die Aufnahme eines Schifffahrtsbetriebs zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern mit Fahrzeugen, für die ein Befähigungsausweis erforderlich ist, unter Angabe der vorgeschriebenen Merkmale, die Einstellung des Betriebs oder Änderungen, die die vorgeschriebenen Merkmale berühren, nicht anzeigt (§ 76 Abs. 3a);
  2. 2b. als Schifffahrttreibender der Behörde die Aufnahme eines Schifffahrtsbetriebs zu gewerbsmäßigem Rafting unter Angabe der vorgeschriebenen Merkmale, die Einstellung des Betriebs oder Änderungen, die die vorgeschriebenen Merkmale berühren, nicht anzeigt (§ 76 Abs. 3b);“

24. Dem Text des § 89 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Nach den Bestimmungen dieses Teils vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2013 für Rafting erteilte Konzessionen ersetzen die Anzeige gemäß § 76 Abs. 3b.“

25. In § 93 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die gemäß Abs. 2 ermächtigten Stellen dürfen Eichscheine nur für Fahrzeuge ausstellen,

  1. 1. die in einem österreichischen Schiffsregister eingetragen sind oder
  2. 2. wenn der Eichschein für die Eintragung in einem österreichischen Schiffsregister benötigt wird.

    Bei Fahrzeugen, die nicht der Pflicht zur Eintragung in ein Schiffsregister unterliegen, muss der Sitz bzw. Hauptwohnsitz der oder des Verfügungsberechtigten im Inland liegen.“

26. Im § 101 Abs. 3 wird der Ausdruck „Europäischen Wirtschaftskommission“ durch den Ausdruck „Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen“ ersetzt. Abs. 4 entfällt.

27. Im § 101 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „und Rafts“.

28. Der 7. Teil lautet:

„7. Teil

Schiffsführung

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 116. (1) Dieser Teil gilt unter der Einschränkung des § 1 Abs. 4 für die Führung und Bedienung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern auf den im § 1 Abs. 1 genannten Gewässern sowie für die Führung und Bedienung österreichischer Fahrzeuge und Schwimmkörper auf ausländischen Binnengewässern auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen oder nach Maßgabe der Gegenseitigkeit.

(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für die Führung und Bedienung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder anderen gewerblichen Zwecken dienen.

Berechtigung zur Schiffsführung

§ 117. Zur selbstständigen Führung eines Fahrzeugs oder Schwimmkörpers und zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß § 119 Abs. 3 sind Befähigungsausweise erforderlich.

Ausnahme

§ 118. (1) Einen Befähigungsausweis gemäß § 117 benötigen unter den in den Abs. 2 bis 7 genannten Voraussetzungen nicht:

  1. 1. ausländische Führerinnen und Führer von Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Wasserstraßen oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees befahren;
  2. 2. ausländische Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen;
  3. 3. Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen, die einen entsprechenden Befähigungsausweis für die selbstständige Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee besitzen und österreichische Binnengewässer, ausgenommen Wasserstraßen, befahren;
  4. 4. Führerinnen und Führer von geschleppten und geschobenen Fahrzeugen, insbesondere Schleppsteuerfrauen und -männer, sowie Führerinnen und Führer von Beibooten von Fahrzeugen;
  5. 5. Führerinnen und Führer von Motorfahrzeugen mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW;
  6. 6. Führerinnen und Führer von Ruderfahrzeugen;
  7. 7. Führerinnen und Führer von Fahrzeugen des Bundesheeres nach Maßgabe des Abs. 7;
  8. 8. Führerinnen und Führer von Segelfahrzeugen;
  9. 9. Personen, die Tätigkeiten gemäß § 119 Abs. 3 ausüben und einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen.

(2) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 1 gilt nur für Personen, die einen entsprechenden aus-ländischen Befähigungsausweis besitzen, und nur in dem Ausmaß, als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist.

(3) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 2 gilt nur für Personen, die einen entsprechenden aus-ländischen Befähigungsausweis oder ein nach den Empfehlungen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen ausgestelltes Zertifikat für Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen besitzen.

(4) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 5 gilt nicht für die Führerinnen und Führer von Motorfahrzeugen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienen.

(5) Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung können Befähigungsausweise zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres mit einer Länge bis zu 30 m auf Grund dessen Dienstvorschriften erteilt werden; diese Berechtigung gilt jedoch nicht für die selbstständige Führung anderer Fahrzeuge. Bei Verbänden ist abweichend von § 123 Abs. 2 die Länge des Schub- bzw. Schleppfahrzeugs maßgebend.

(6) Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Führung von Schwimmkörpern.

2. Hauptstück

Befähigungsausweise

Allgemeine Bestimmungen

§ 119. (1) Die Befähigung zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen ist durch Ablegung einer Prüfung nachzuweisen. Auf Grund der bestandenen Prüfung ist ein entsprechender Befähigungsausweis auszustellen.

(2) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt der Befähigungsausweise unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Vereinheitlichung der Anforderungen für Schiffsführerzeugnisse zu regeln. Dabei können für Schiffsführungsaufgaben, die im Hinblick auf die Sicherheit des Fahrzeugs und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, zusätzliche Befähigungsausweise vorgeschrieben werden, insbesondere für die Verwendung von Radar als Navigationsmittel (Radarzeugnis), für die Führung von Fahrgastschiffen und großen Verbänden sowie für die Führung von Fahrzeugen auf Streckenabschnitten, die besondere Kenntnisse erfordern (Streckenzeugnis); weiters ist festzulegen, welche Befähigungsausweise zum Führen der Bezeichnung „Kapitänin“ bzw. „Kapitän“ berechtigen.

(3) Durch Verordnung können für Tätigkeiten an Bord, die im Hinblick auf die Sicherheit des Fahrzeugs und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für Besatzungsmitglieder entsprechende Befähigungsausweise vorgeschrieben werden; dabei sind insbesondere die Voraussetzungen für die Erteilung sowie Art, Form, Inhalt, Berechtigungsumfang und Ausstellung dieser Befähigungsausweise sowie die dafür erforderliche Schulung unter Bedachtnahme auf von internationalen Organisationen geschaffene Richtlinien zu regeln.

(4) Befähigungsausweise sind bei der Führung eines Fahrzeugs und bei der Ausübung von Tätigkeiten an Bord gemäß Abs. 3 im Original mitzuführen.

Befähigungsausweise des Bundesheeres

§ 120. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Inhaberinnen und Inhabern eines Befähigungsausweises zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres über Antrag einen Befähigungsausweis gemäß diesem Teil auszustellen, wenn der Berechtigungsumfang des Befähigungsausweises des Bundesheeres zumindest dem des Befähigungsausweises gemäß diesem Teil entspricht.

Anerkennung ausländischer Befähigungsausweise

§ 121. (1) Von einem anderen EU- oder EWR-Staat ausgestellte, zu Recht bestehende Befähigungsausweise entsprechend der Richtlinie 91/672/EWG über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr, ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 29, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1, sowie von einem EU- oder EWR-Staat ausgestellte, zu Recht bestehende Befähigungsausweise entsprechend der Richtlinie 96/50/EG über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 235 vom 17.09.1996 S. 31, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1, gelten, sofern die Inhaberin bzw. der Inhaber das 21. Lebensjahr vollendet hat, entsprechend dem eingetragenen Berechtigungsumfang als Befähigungsausweis gemäß diesem Teil.

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bei Gewährleistung der Gegenseitigkeit im Einzelfall österreichischen Inhaberinnen und Inhabern eines ausländischen, auf die Berechtigung zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen lautenden Ausweises auf Antrag einen entsprechenden Befähigungsausweis gemäß diesem Teil auszustellen, wenn die Inhaberin bzw. der Inhaber zum Zeitpunkt des Erwerbs ihren bzw. seinen Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in dem Staat gehabt hat, der den ausländischen Befähigungsausweis ausgestellt hat, und wenn der ausländische Befähigungsausweis unter Voraussetzungen erlangt wurde, die den Anforderungen gemäß § 123 bis § 125 entsprechen.

(3) Streckenzeugnisse gemäß den Empfehlungen der Donaukommission über Schiffsführerzeugnisse, die österreichische Streckenabschnitte enthalten, und Befähigungsausweise gemäß Abs. 1, deren eingetragener örtlicher Geltungsbereich österreichische Streckenabschnitte enthält, sind Streckenzeugnissen gemäß den auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen gleichzuhalten.

Internationales Zertifikat für Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen

§ 122. (1) Inhaberinnen und Inhabern inländischer Befähigungsausweise ist über Antrag von der Behörde, die diesen Ausweis ausgestellt oder anerkannt hat, ein Internationales Zertifikat für die selbstständige Führung von Sportfahrzeugen auszustellen; dieses Zertifikat gilt nicht als Befähigungsausweis für die im § 1 genannten Gewässer.

(2) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt des Internationalen Zertifikates gemäß Abs. 1 festzulegen; dabei sind die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Aus-stellung internationaler Befähigungsausweise zu berücksichtigen.

Auflagen, Bedingungen und Einschränkungen

§ 123. (1) Über Antrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers um einen Befähigungsausweis kann dessen Berechtigungsumfang

  1. 1. auf bestimmte Fahrzeugarten,
  2. 2. auf eine bestimmte Antriebsleistung,
  3. 3. auf eine bestimmte Tragfähigkeit,
  4. 4. auf eine bestimmte Fahrzeuglänge,
  5. 5. auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile

    eingeschränkt werden. Durch Verordnung sind die näheren Bestimmungen zur Einschränkung des Berechtigungsumfangs auf Grundlage des jeweiligen Befähigungsausweises zu regeln.

(2) Bewerberinnen und Bewerbern, deren körperliche Eignung eingeschränkt ist, kann der Befähigungsausweis unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt werden, wenn dadurch die mit dem Mangel der Eignung ansonsten verbundenen Gefahren vermieden werden können; Auflagen und Bedingungen sind im Befähigungsausweis zu vermerken. Tritt nach dem Erwerb des Befähigungsausweises eine Beeinträchtigung der körperlichen Eignung ein, können nachträglich Auflagen oder Bedingungen verfügt werden, soweit dadurch die mit dem Mangel der Eignung ansonsten verbundenen Gefahren vermieden werden können.

(3) Durch Verordnung sind Bestimmungen über die Befristung der Gültigkeit von Befähigungsausweisen auf ein bestimmtes Lebensalter der Inhaberin bzw. des Inhabers und den Nachweis einer weiterhin bestehenden geistigen und körperlichen Eignung unter Bedachtnahme auf von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Vereinheitlichung der Anforderungen für Schiffsführerzeugnisse zu erlassen.

(4) Besteht Anlass zur Annahme, dass die Inhaberin bzw. der Inhaber eines Befähigungsausweises zur Führung von Fahrzeugen geistig oder körperlich nicht mehr voll geeignet ist, kann die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens verlangt werden.

3. Hauptstück

Verfahren

Zulassung zur Prüfung

§ 124. (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung gemäß § 119 Abs. 1 und 2 ist mit einem Formblatt zu stellen, dessen Art, Form und Inhalt unter Berücksichtigung der Zulassungsvoraussetzungen (Abs. 2) durch Verordnung festzulegen sind.

(2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind

  1. 1. ein den Anforderungen an die Schiffsführung entsprechendes Mindestalter;
  2. 2. die geistige und körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeugs;
  3. 3. die persönliche Verlässlichkeit;
  4. 4. die erforderliche Fahrpraxis für die Führung eines Fahrzeugs;
  5. 5. die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe bzw. die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 des Führerscheingesetzes - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997.

    Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über diese Voraussetzungen unter Berücksichtigung des angestrebeten Berechtigungsumfanges zu erlassen.

Prüfung

§ 125. (1) Nach der Überprüfung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung sind der Bewerberin bzw. dem Bewerber Ort und Zeit der Prüfung mitzuteilen.

(2) Die Prüfung besteht aus theoretischen Teilen und einem praktischen Teil; sie wird in nicht öffentlichen Einzelprüfungen abgenommen. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn alle theoretischen Teile als bestanden beurteilt werden und der praktische Teil von der zuständigen Prüferin bzw. dem zuständigen Prüfer als bestanden beurteilt wird.

(3) Die Inhalte der theoretischen und der praktischen Prüfung sowie die Prüfungsmodalitäten sind unter Berücksichtigung der durch internationale Organisationen geschaffenen Richtlinien durch Verordnung festzulegen.

Ergänzungsprüfung und Nachprüfung

§ 126. (1) Ist die Bewerberin bzw. der Bewerber bereits Inhaberin bzw. Inhaber eines eingeschränkten Befähigungsausweises, kann eine der Erweiterung des Berechtigungsumfangs dieses Ausweises dienende Prüfung auf die entsprechenden Fachgebiete der theoretischen Prüfung oder auf die praktische Prüfung eingeschränkt werden.

(2) Begeht die Inhaberin bzw. der Inhaber eines Befähigungsnachweises eine grobe Verletzung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften, die auf mangelnde fachliche Befähigung schließen lässt, kann die Behörde eine Nachprüfung verfügen. Die Nachprüfung erstreckt sich auf jene Fachgebiete bzw. Prüfungsteile, die von der Behörde unter Bedachtnahme auf die aufgetretenen Mängel festgesetzt werden.

Prüfungsorgan

§ 127. (1) Das Prüfungsorgan für Befähigungsausweise, deren Berechtigungsumfang

  1. a) die Führung von Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 10 m oder zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen auf Wasserstraßen
  2. b) die Führung von Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 20 m oder zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen auf anderen Gewässern als Wasserstraßen

einschließt, besteht aus einer rechtskundigen Prüferin bzw. einem rechtskundigen Prüfer, einer technischen Prüferin bzw. einem technischen Prüfer und einer nautischen Prüferin bzw. einem nautischen Prüfer, welche bzw. welcher auch die praktische Prüfung abnimmt.

(2) Das Prüfungsorgan für andere Befähigungsausweise gemäß § 119 Abs. 1 und 2 besteht aus einer rechtskundigen Prüferin bzw. einem rechtskundigen Prüfer und einer technischen Prüferin bzw. einem technischen Prüfer, von denen eine bzw. einer auch die praktische Prüfung abnimmt.

(3) Die Zuordnung der Prüfungsgegenstände zu den einzelnen Fachprüferinnen und -prüfern ist entsprechend deren Qualifikation durch Verordnung festzulegen.

(4) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und die Landeshauptfrauen bzw. Landeshauptmänner haben aus den in ihrem Wirkungsbereich mit Angelegenheiten des Schifffahrtswesens befassten aktiven Bediensteten des rechtskundigen Dienstes und des höheren technischen Dienstes rechtskundige und technische Prüferinnen bzw. Prüfer zu bestellen; reicht die Anzahl der technischen Prüferinnen und Prüfer des höheren technischen Dienstes nicht aus, dürfen als technische Prüferinnen und Prüfer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch Bedienstete des gehobenen technischen Dienstes bestellt werden.

(5) Als technische Prüferinnen und Prüfer gemäß Abs. 1 sind Bedienstete zu bestellen, die zumindest einen Befähigungsauweis besitzen, der zur selbständigen Führung von Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 10 m berechtigt.

(6) Als nautische Prüferinnen und Prüfer gemäß Abs. 1 sind Inhaberinnen und Inhaber eines dem angestrebten Berechtigungsumfang entsprechenden Befähigungsausweises mit einer entsprechenden Erfahrung auf Fahrzeugen gemäß dem angestrebten Berechtigungsumfang zu bestellen.

(7) Als technische Prüferinnen und Prüfer sowie als Prüferinnen und Prüfer für die praktische Prüfung gemäß Abs. 2 sind Bedienstete zu bestellen, die zumindest einen dem angestrebten Berechtigungsumfang entsprechenden Befähigungsausweis besitzen.

(8) Die Bestellung zur Prüferin bzw. zum Prüfer darf höchstens für die Dauer von fünf Jahren erfolgen. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(9) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und die Landeshauptfrauen bzw. Landeshauptmänner haben Verzeichnisse über die von ihnen bestellten Prüferinnen und Prüfer zu führen.

Prüfungstaxen

§ 128. (1) Bewerberinnen und Bewerber haben entsprechend dem angestrebten Befähigungsausweis eine Prüfungstaxe an die Gebietskörperschaft zu entrichten, die den Amtsaufwand der für die Prüfung zuständigen Behörde zu tragen hat; davon gebühren 75 vH den Prüferinnen bzw. Prüfern zu gleichen Teilen als Prüfungsentschädigung.

(2) Die Höhe der jeweiligen Prüfungstaxe ist entsprechend dem Berechtigungsumfang des angestrebten Befähigungsausweises und dem damit verbundenen Prüfungsaufwand durch Verordnung festzusetzen.

Entziehung des Befähigungsausweises

§ 129. (1) Der Befähigungsausweis ist zu entziehen, wenn die Inhaberin bzw. der Inhaber

  1. 1. eines der im § 124 Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Erfordernisse nicht mehr erfüllt;
  2. 2. wiederholt grobe Verletzungen der schifffahrtsrechtlichen Vorschriften begangen hat;
  3. 3. sich einer gemäß § 126 Abs. 2 von der Behörde verfügten Nachprüfung nicht unterzieht oder die Nachprüfung nicht bestanden hat.

(2) Die Inhaberin bzw. der Inhaber eines Befähigungsausweises ist im Falle der Entziehung des Befähigungsausweises verpflichtet, diesen der Behörde unverzüglich nach Zustellung des Entziehungsbescheids zurückzustellen; das Ergreifen von Rechtsmitteln hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Inhaberinnen und Inhabern ausländischer Befähigungsausweise ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 das Recht zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern abzuerkennen; die Aberkennung ist im Befähigungsausweis einzutragen, sofern dies ohne Zerstörung oder Beschädigung des Ausweises möglich ist.

(4) Hat die Inhaberin bzw. der Inhaber des Befähigungsausweises

  1. 1. ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder einen Verband der gewerbsmäßigen Schifffahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder darüber oder einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l geführt oder
  2. 2. ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder einen Verband der nicht gewerbsmäßigen Schifffahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l geführt,

    ist das Erfordernis der persönlichen Verlässlichkeit gemäß § 124 Abs. 2 Z 3 für die Dauer von sechs Monaten, im ersten Wiederholungsfall für die Dauer von einem Jahr, im zweiten Wiederholungsfall unbefristet nicht mehr erfüllt.

(5) Für Inhaberinnen und Inhaber ausländischer Befähigungsausweise sind unter den Voraussetzungen und für die Dauer gemäß Abs. 4 die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(6) Wurde der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Befähigungsausweises ein ihr bzw. ihm nach Eisenbahn-, Luftfahrt- oder Kraftfahrrecht ausgestellter Befähigungsausweis wegen Führens eines Fahrzeugs im Sinne dieser Bestimmungen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand rechtskräftig entzogen, ist das Erfordernis der persönlichen Verlässlichkeit gemäß § 124 Abs. 2 Z 3 als für die Dauer dieser Entziehung nicht mehr erfüllt anzunehmen.

(7) Der gemäß Abs. 1 Z 1 entzogene Befähigungsausweis ist unverzüglich wieder auszuhändigen, sobald alle Erfordernisse gemäß § 124 Abs. 2 erfüllt sind.

Vorläufige Abnahme des Befähigungsausweises

§ 130. (1) Die Organe gemäß § 38 Abs. 2 sind berechtigt, einer Person, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand befindet, den Befähigungsausweis vorläufig abzunehmen, wenn sie ein Fahrzeug führt, in Betrieb nimmt oder in Betrieb zu nehmen versucht. Bei der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Befähigungsausweises erforderlichen Schritte enthalten sind.

(2) Ein vorläufig abgenommener Befähigungsausweis ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, die für die Entziehung des Befähigungsausweises (§ 129 Abs. 1) bzw. die Aberkennung des Rechtes zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern (§ 129 Abs. 3) zuständig ist; wurde der Befähigungsausweis jedoch wegen eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes vorläufig abgenommen, ist er der Besitzerin bzw. dem Besitzer wieder auszufolgen, wenn diese bzw. dieser die volle Herrschaft über ihren bzw. seinen Geist und ihren bzw. seinen Körper vor Ablauf von zwei Tagen, gerechnet vom Tag der vorläufigen Abnahme, wieder erlangt hat.

(3) Die im Abs. 2 angeführte Behörde hat den vorläufig abgenommenen Befähigungsausweis der Besitzerin bzw. dem Besitzer auf Antrag wieder auszufolgen, sofern nicht das Entziehungs- bzw. das Aberkennungsverfahren eingeleitet wird.

(4) Vor Wiederausfolgung eines vorläufig abgenommenen Befähigungsausweises ist das selbstständige Führen von Fahrzeugen, für die ein Befähigungsausweis vorgeschrieben ist, nicht zulässig.

Verzeichnis

§ 131. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und die Landeshauptfrauen bzw. Landeshauptmänner haben Verzeichnisse über die von ihnen ausgestellten Befähigungsausweise zu führen.

(2) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 besteht aus einer nach der Art der Befähigungsausweise getrennten und jeweils nach den Namen der Inhaberinnen und Inhaber alphabetisch geordneten Aufstellung.

4. Hauptstück

Behörden und Organe

Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 132. (1) Behörden im Sinne dieses Teiles sind

  1. 1. die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Befähigungsausweise, deren Berechtigungsumfang die Führung von Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 10 m oder zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen auf Wasserstraßen einschließt sowie für Befähigungsausweise gemäß § 119 Abs. 3, § 120 und § 121 Abs 2;
  2. 2. die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann von Niederösterreich, von Oberösterreich oder von Wien nach freier Wahl für Befähigungsausweise, deren Berechtigungsumfang die Führung von Fahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Wasserstraßen einschließt;
  3. 3. eine Landeshauptfrau bzw. ein Landeshauptmann nach freier Wahl für andere Befähigungsausweise;
  4. 4. die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.

(2) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig.

(3) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teils und der auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.

5. Hauptstück

Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 133. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teils oder der auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer

  1. 1. ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne entsprechenden Befähigungsausweis führt oder eine Tätigkeit gemäß § 119 Abs. 3 ohne entsprechenden Befähigungsausweis ausübt (§§ 117, 119 und 130);
  2. 2. den Befähigungsausweis beim Führen eines Fahrzeugs nicht im Original mitführt (§ 119 Abs. 4);
  3. 3. die Bezeichnung „Kapitänin“ bzw. „Kapitän“ führt, ohne einen entsprechenden Befähigungsausweis zu besitzen (§ 119 Abs. 2);
  4. 4. als Inhaberin bzw. Inhaber eines Befähigungsausweises die von der Behörde vorgeschriebenen Einschränkungen nicht einhält (§ 123 Abs. 1);
  5. 5. als Inhaberin bzw. Inhaber eines Befähigungsausweises die von der Behörde anlässlich der Erteilung des Befähigungsausweises oder nachträglich erteilten Auflagen oder Bedingungen, die auf Grund einer Beeinträchtigung der körperlichen Eignung erforderlich sind oder geworden sind, nicht einhält (§ 123 Abs. 2).

(3) Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen Personen ohne Zustelladresse im Inland gelten die Bestimmungen des § 43.

Übergangsbestimmungen

§ 134. (1) Die auf Grund der Bestimmungen der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerverordnung, BGBl. Nr. 134/1932 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 90/1971, ausgestellten Patente sowie die auf Grund des Schiffahrtsgesetzes1990, BGBl. Nr. 87/1989 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1995, und die nach den Bestimmungen dieses Teils vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2013 ausgestellten Befähigungsausweise gelten weiter.

(2) Die auf Grund früherer Rechtsvorschriften ausgestellten Befähigungsausweise können entsprechend ihrem Berechtigungsumfang über Antrag der Inhaberin bzw. des Inhabers durch Befähigungsausweise gemäß diesem Teil ersetzt werden. Durch Verordnung sind Bestimmungen zu erlassen, welche Befähigungsausweise durch Befähigungsausweise gemäß diesem Teil ersetzt werden können.

(3) Die gemäß § 121 Abs. 1 in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2013 geltenden Fassung ausgestellten Bescheinigungen über die Anerkennung eines ausländischen Befähigungsausweises gelten weiter.

(4) Die Bestimmungen gemäß § 126 und § 129 Abs. 1 gelten sinngemäß auch für Befähigungsausweise, die gemäß Abs. 1 weitergelten.

(5) Über Antrag kann Inhaberinnen und Inhabern eines vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2013 ausgestellten Kapitänspatents für Wasserstraßen vorbehaltlich einer bestehenden geografischen Einschränkung ein Streckenzeugnis für die gesamte Donau mit Ausnahme der Seeschifffahrtsstraßen ausgestellt werden.

(6) Anträge zur Erlangung des Befähigungsausweises gemäß § 123 Abs. 1 Z 2 in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2013 geltenden Fassung sind von der bis dahin zuständigen Behörde zu erledigen.

(7) Der Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 7 in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2013 geltenden Fassung gilt als Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2d.“

29. Der 8. Teil (§§ 140 bis 148), ausgenommen die Überschriften „8. Teil“ und „Schiffsführerschulen“, entfällt.

30. Nach der Überschrift „Schiffsführerschulen“ wird folgender § 148a samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung

§ 148a. Die nach den Bestimmungen der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerschulenverordnung, BGBl. Nr. 353/1936, des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1995, sowie des 8. Teils in der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2013 geltenden Fassung erteilten Bewilligungen ersetzen die Anzeige gemäß § 76 Abs. 3a.“

31. § 149 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Der 7. Teil samt Inhaltsverzeichnis in der Fassung BGBl. I Nr. 180/2013 tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft. § 52 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 180/2013 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. § 2 Z 12, § 5 Abs. 2 bis 2d, § 7, § 24 Abs. 14, § 26 Abs. 1, 3 und 5, § 29, § 42 Abs. 2 Z 2, § 45 Abs. 2, § 49 Abs. 7, § 52 Abs. 1, § 76 Abs. 1, 3a, 3b und 4, § 78 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 83 Abs. 5, § 88 Abs. 2 Z 2a und 2b, § 89, § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 2a, § 99 Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 3 und 5, § 103 Abs. 6, § 148a sowie Anlage 1 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 180/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

32. Dem Text des § 150 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 78 Abs. 2 Z 3 und 4, § 101 Abs. 4 sowie § 140 bis § 148 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung von BGBl. I Nr. 180/2013 außer Kraft.“

33. Nach § 152 wird folgender § 152a samt Überschrift eingefügt:

„Umsetzungshinweis

§ 152a. Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes werden umgesetzt:

  1. 1. die Richtlinie 87/540/EWG über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr und über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für diesen Beruf, ABl. Nr. L 322 vom 12.11.1987 S. 20;
  2. 2. die Richtlinie 91/672/EWG über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr, ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 29, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;
  3. 3. die Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote, ABl. Nr. L 164 vom 30.6.1994 S. 15, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 , ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12;
  4. 4. die Richtlinie 96/50/EG über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 235 vom 17.9.1996 S. 31, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;
  5. 5. die Richtlinie 2005/44/EG über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 152, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 219/2009, ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 109;
  6. 6. die Richtlinie 2006/87/EG über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates, ABl. Nr. L 389 vom 30.12.2006 S. 1, zuletzt geändert durch Richtlinie 2012/49/EU , ABl. Nr. L 6 vom 10.01.2013 S. 49;
  7. 7. die Richtlinie 2009/100/EG über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten für Binnenschiffe, ABl. Nr. L 259 vom 02.10.2009 S. 8.“

34. In der Anlage 1 Z 2 wird der Ausdruck „Wörther See“ durch das Wort „Wörthersee“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Seeschifffahrtsgesetzes

Das Seeschifffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im § 11 Abs. 4 entfällt der Ausdruck „und § 11 Abs. 1“.

2. In den VI. Abschnitt wird nach der Abschnittsüberschrift „Besatzung österreichischer Seeschiffe“, die durch „Besatzung“ ersetzt wird, folgender § 33 samt Überschrift eingefügt:

„Seedienstbuch

§ 33. (1) Österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sowie Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit Hauptwohnsitz im Inland kann bei einer Verheuerung auf Seeschiffen von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie über Antrag ein Seedienstbuch ausgestellt werden; eine Verpflichtung zum Besitz eines Seedienstbuchs besteht nicht.

(2) Die Ausstellung des Seedienstbuchs muss auf ausreichende urkundliche Belege gestützt sein, aus denen insbesondere die Staatsangehörigkeit, die Identität, die Art der Befähigung der Bewerberin bzw. des Bewerbers und das Heuerverhältnis hervorgehen.

(3) Die näheren Ausführungen über Form, Inhalt und Führung des Seedienstbuchs unter Berücksichtigung der Abs. 1 und 2 sind durch Verordnung zu erlassen. Teil M der Seeschifffahrts-Verordnung, BGBl. Nr. 189/1981 in der Fassung BGBl. II Nr. 169/2012, gilt als Ausführungsverordnung im Sinne dieser Bestimmung.

(4) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat über die von ihr bzw. ihm ausgestellten Seedienstbücher ein Verzeichnis zu führen.“

3. § 59 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 11 Abs. 4 und § 33 in der Fassung BGBl. I Nr. 180/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Fischer

Faymann

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