172. Bundesgesetz, mit dem das Gehaltskassengesetz 2002 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2012, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 Z 1 lautet:
- „1. die Bemessung und Auszahlung der Bezüge aller in öffentlichen Apotheken oder in Anstaltsapotheken auf Grund eines Dienstvertrages angestellten allgemein berufsberechtigten Apotheker und Aspiranten, von Personen, die als Ausgleichsmaßnahme gemäß § 3c Abs. 7 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, eine einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke wählen, sowie von Apothekern, die gemäß § 18 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung, BGBl. Nr. 40/1930, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 360/2011, vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012 , ABl. Nr. L 180 vom 12.7.2012 S. 9, tätig werden,“
2. Nach § 1 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Gehaltskasse ist berechtigt, sich an Unternehmen zu beteiligen, sofern dies mit ihren Aufgaben (Abs. 2) in Zusammenhang steht und zur Aufgabenerfüllung zweckmäßig ist.“
3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a. (1) Soweit dieses Bundesgesetz von Aspiranten spricht, sind damit auch Personen, die als Ausgleichsmaßnahme gemäß § 3c Abs. 7 des Apothekengesetzes eine einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke wählen, gemeint.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz von Apothekern spricht, sind damit auch Apotheker, die gemäß § 18 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 360/2011 vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, tätig werden, gemeint.“
4. § 6 Abs. 5 lautet:
„(5) Eine Person kann für die Frage des Wahlrechts nur Mitglied einer Abteilung sein. Liegen bei einer Person gleichzeitig die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in beiden Abteilungen vor, so ist die Person für die Frage des Wahlrechts Mitglied in der Abteilung der Dienstgeber. Für die Frage von Leistungen der Gehaltskasse und von Mitgliedsbeiträgen an die Gehaltskasse besteht eine gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Abteilungen.“
5. § 15 Abs. 4 wird durch folgende Abs. 4 und 5 ersetzt:
„(4) Ergeben sich bei Berechnung des Teildienstes Bruchteile von Zehnteln, so ist der Umfang des Teildienstes mit einer der Dienstzeit jeweils nächstkommenden höheren Zahl vom vollen Zehntel des normalen Monatsvolldienstes, jedoch nicht unter 2/10 zu bemessen. Nimmt ein Dienstnehmer eine Karenz nach Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221/1979, oder Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, in Anspruch, hat das Dienstausmaß für ein Dienstverhältnis während dieser Karenzzeit mindestens 1/10 pro Woche zu betragen. In anderen besonders berücksichtigungswürdigen Fallgruppen kann nach vorheriger Zustimmung der Kollektivvertragsparteien das Dienstausmaß 1/10 pro Woche betragen.
(5) Sofern gesetzliche oder kollektivvertragliche Bestimmungen Arbeitszeitregelungen vorsehen, bei denen für bestimmte Zeiträume das Ausmaß der Arbeitsleistung von der Höhe der Besoldung abweicht (Sabbatical, Altersteilzeit u.ä.), können diese Regelungen im Einvernehmen zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber auch bei der Besoldung über die Gehaltskasse umgesetzt werden.“
6. § 18 Abs. 3 lautet:
„(3) Ebenso sind Ansprüche des Dienstnehmers wegen einer vom Dienstgeber verschuldeten vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses einschließlich einer allfälligen Abfertigung sowie Ansprüche wegen einer vom Dienstgeber verschuldeten Verzögerung des Dienstantrittes nur gegen den Dienstgeber geltend zu machen. Dies gilt auch für Ansprüche des Dienstnehmers auf eine allfällige Urlaubsersatzleistung.“
7. § 19 Abs. 1 Z 2 lautet:
- „2. Zeiten, während derer sie Funktionäre in der Österreichischen Apothekerkammer, der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich, einer freiwilligen Interessenvertretung der Apotheker, die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt, oder einer sonstigen freiwilligen Interessensvertretung der Apotheker, die mit mindestens vier Mandaten in der Delegiertenversammlung der Gehaltskasse vertreten ist, waren, jeweils unter Berücksichtigung des erfahrungsgemäß mit der Funktionsausübung durchschnittlich verbundenen Dienstausmaßes,“
8. § 19 Abs. 2 Z 2 lautet:
- „2. Zeiten eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, sofern während diesem ein aufrechtes Dienstverhältnis zu einer Apotheke besteht bzw. bestand,“
9. § 40 Abs. 1 Z 5 lautet:
- „5. Stipendien, Leistungsstipendien und begünstigte Darlehen an Studierende der Pharmazie,“
10. § 40 Abs. 1 Z 8 lautet:
- „8. Todesfallbeiträge,“
11. In §§ 45 Z 3, 46 Abs. 3 Z 2, Z 9 und Z 10 (neu), 47 Abs. 2, 51 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 52, 55 Abs. 4 und 5, 61, 66, 69 Abs. 1 und 73 Abs. 4 wird jeweils das Wort „Obmänner“ durch das Wort „Obleute“ in der grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
12. § 46 Abs. 3 Z 7 und 8 lautet:
- „7. die Beschlussfassung über sonstige Vorlagen des Vorstandes,
- 8. die Beschlussfassung über die Verwaltungs- und Investitionskostenvorschau,“
13. § 46 Abs. 3 Z 8 (alt) bis 11 erhalten die Bezeichnung „9.“ bis „12.“, folgende Z 13 bis 16 werden angefügt:
- „13. die Beschlussfassung darüber, ob in jeder der Abteilungen aus dem Kreise der Vorstandsmitglieder ein Beisitzer für die Obleutekonferenz nominiert wird,
- 14. die Wahl der Beisitzer für die Obleutekonferenz,
- 15. die Festsetzung der Höhe der Funktionsgebühren (Entschädigung für Zeitversäumnis und Mühewaltung) und
- 16. die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung.“
14. § 49 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Abstimmungen in der Delegiertenversammlung über Angelegenheiten des § 46 Abs. 3 Z 4, 5, 11 und 16 haben getrennt in den beiden Abteilungen stattzufinden. Ein Antrag ist angenommen, wenn in jeder der beiden Abteilungen die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen für den vorgelegten Antrag stimmt. Stimmenthaltungen zählen bei der Anzahl der gültigen Stimmen nicht mit.
(2) In den Angelegenheiten des § 46 Abs. 3 Z 6, 7, 8, 9, 10 und 13 erfolgt die Abstimmung durch alle Delegierten gemeinsam. Für die Annahme eines Antrages reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen bei der Anzahl der gültigen Stimmen nicht mit.“
15. In § 49 Abs. 3 wird das Zitat „§ 46 Abs. 3 Z 11“ durch das Zitat „§ 46 Abs. 3 Z 12 und 14“ ersetzt.
16. § 49 Abs. 4 erhält die Bezeichnung „(7)“, folgende Abs. 4 bis 6 werden eingefügt:
„(4) Die Beschlussfassung über die Höhe der Funktionsgebühren gemäß § 46 Abs. 3 Z 15 erfolgt gemäß Abs. 2 mit der Maßgabe, dass für die Annahme des Antrags die Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig ist. Stimmenthaltungen zählen bei der Anzahl der gültigen Stimmen nicht mit.
(5) Die Beschlussfassung über die Höhe der Funktionsgebühren gemäß § 46 Abs. 3 Z 15 erfolgt grundsätzlich ein Jahr vor Beginn der nächsten Funktionsperiode für diese. Erfolgt die Beschlussfassung über die Höhe der Funktionsgebühren nicht spätestens vor Beginn einer Funktionsperiode, so gelten die für die vorige Funktionsperiode festgesetzten Funktionsgebühren auch für die folgende Funktionsperiode.
(6) Für den Fall, dass für ein Kalenderjahr keine Beschlussfassung gemäß § 46 Abs. 3 Z 8 über die Verwaltungs- und Investitionskostenvorschau vor Beginn des Kalenderjahres erfolgt, ist im Jänner des Kalenderjahres neuerlich eine Delegiertenversammlung zum Zwecke der Beschlussfassung einzuberufen. Erfolgt auch in dieser Delegiertenversammlung keine Beschlussfassung, so wird die Verwaltungs- und Investitionskostenvorschau binnen zwei Wochen vom Direktor der Gehaltskasse nach Beratungen mit dem Kontrollausschuss erstellt.“
17. In § 51 Abs. 1 Z 7 entfällt die Wortfolge „,des Riskenausgleichsbeitrages“.
18. § 51 Abs. 1 Z 13 lautet:
- „13. die Bestellung des Direktors der Gehaltskasse und eines allfälligen Stellvertreters gemäß § 67 Abs. 1,“
19. § 51 Abs. 1 Z 15 wird durch folgende Z 15 und 16 ersetzt:
- „15. die Genehmigung von Überschreitungen der beschlossenen Verwaltungs- und Investitionskostenvorschau um ein in der Geschäftsordnung festzulegendes betragliches oder prozentuelles Ausmaß, und
- 16. die Entscheidung über Beteiligungen nach § 1 Abs. 3.“
20. In § 53 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
21. § 54 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Z 3, 7, 8, 12, 13 und 15 getrennt nach Abteilungen. Ein Antrag ist angenommen, wenn in jeder der beiden Abteilungen die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen für den Antrag stimmt. Stimmenthaltungen zählen bei der Anzahl der gültigen Stimmen nicht mit.
(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6, 9 bis 11, 14, 16 und 17 als Gesamtvorstand, wobei für die Annahme eines Antrags die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen nötig ist. Stimmenthaltungen zählen bei der Anzahl der gültigen Stimmen nicht mit.“
22. Die Überschrift zu § 55 lautet:
„Die Obleute“
23. § 55 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Die Obleute und deren Stellvertreter werden von der Delegiertenversammlung aus den Mitgliedern des Vorstandes gewählt.
(2) Die Obleute und deren Stellvertreter sind von den Delegierten ihrer Abteilungen aus den Mitgliedern des Vorstandes zu wählen. Zum Obmann oder zum Obmannstellvertreter ist im ersten Wahlgang gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Entfallen im ersten Wahlgang auf keinen der Kandidaten mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so ist ein zweiter Wahlgang zwischen jenen beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erreicht haben, durchzuführen. Auch im zweiten Wahlgang gilt jener Kandidat als gewählt, auf den mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlgang zu wiederholen, bei neuerlicher Stimmengleichheit noch einmal zu wiederholen. Im Falle von neuerlicher Stimmengleichheit entscheidet das Los. Ist nach dem ersten Wahlgang eine Einschränkung auf zwei Kandidaten wegen Stimmengleichheit nicht möglich, so ist zuerst zwischen den stimmengleichen Kandidaten eine Stichwahl vorzunehmen. Bei neuerlicher Stimmengleichheit entscheidet das Los.“
24. Der Punkt am Ende von § 55 Abs. 5 Z 9 wird durch einen Beistrich ersetzt, folgende Z 10 und 11 werden angefügt:
- „10. die Beschlussfassung über dringende Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen, wenn der Vorstand nicht fristgerecht einberufen werden kann oder Fristversäumnis droht; darüber haben die Obleute den Vorstand umgehend zu informieren, und
- 11. die Genehmigung von Überschreitungen der beschlossenen Verwaltungs- und Investitionskostenvorschau um ein in der Geschäftsordnung festzulegendes betragliches oder prozentuelles Ausmaß.“
25. § 55 Abs. 7 wird durch folgende Abs. 7 und 8 ersetzt:
„(7) Die Obleute beraten und treffen ihre Entscheidungen in der Regel in Sitzungen unter Beteiligung der beiden Stellvertreter sowie allfälliger Beisitzer und des Direktors der Gehaltskasse (Obleutekonferenz).
(8) Die Obleute haben - unbeschadet Abs. 5 Z 11 - bei ihrer Geschäftsführung darauf zu achten, dass die in der Verwaltungs- und Investitionskostenvorschau gemäß § 46 Abs. 3 Z 8 jeweils genehmigten Beträge nicht überschritten werden.“
26. Nach § 56 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Kommt es gemäß § 49 Abs. 6 zu keiner Beschlussfassung über eine Verwaltungs- und Investitionskostenvorschau durch die Delegiertenversammlung, so obliegt dem Kontrollausschuss die diesbezügliche Beratung des Direktors der Gehaltskasse.“
27. § 57 Abs. 10 lautet:
„(10) Bei Wahlen in Einzelorgane gilt im ersten Wahlgang jener Kandidat als gewählt, auf den mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen. Entfallen im ersten Wahlgang auf keinen der Kandidaten mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen so ist ein zweiter Wahlgang zwischen jenen beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, durchzuführen. Auch im zweiten Wahlgang gilt jener Kandidat als gewählt, auf den mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlgang zu wiederholen, bei neuerlicher Stimmengleichheit noch einmal zu wiederholen. Im Falle von neuerlicher Stimmengleichheit bei der zweiten Wiederholung entscheidet das Los. Ist nach dem ersten Wahlgang eine Einschränkung auf zwei Kandidaten wegen Stimmengleichheit nicht möglich, so ist zuerst zwischen den stimmengleichen Kandidaten eine Stichwahl vorzunehmen. Bei neuerlicher Stimmengleichheit entscheidet das Los.“
28. § 65 Abs. 2 lautet:
„(2) Bei der Veranlagung von Geldern der Gehaltskasse sind - ausgenommen § 1 Abs. 3 - die Beschränkungen des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, zu beachten.“
29. § 66 Abs. 1 dritter und vierter Satz entfallen.
30. In § 67 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(geschäftsführenden)“.
31. § 69 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Obleute sind berechtigt, dem Direktor der Gehaltskasse Zeichnungsbefugnis in Vertretung eines Obmannes zu erteilen.“
32. § 70 lautet:
„§ 70. Die Kundmachungen der Gehaltskasse haben im Internet auf der Homepage der Gehaltskasse unter Angabe des Kundmachungsdatums zu erfolgen. Weiters hat eine Einschaltung im offiziellen Kundmachungsorgan der Österreichischen Apothekerkammer (Österreichische Apotheker-Zeitung) zu erfolgen.“
Fischer
Faymann
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