145. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2013, wird mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 wie folgt geändert:
§ 1154b Abs. 6 erster Satz lautet:
„(6) Durch Kollektivvertrag können von Abs. 5 abweichende Regelungen getroffen werden, es sei denn, die Dienstverhinderung im Sinne des Abs. 5 besteht aufgrund persönlicher Betroffenheit des Dienstnehmers oder der Dienstnehmerin durch eine Katastrophe.“
Fischer
Faymann
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