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BGBl I 141/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

141. Bundesgesetz: Änderung des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes und des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre
(NR: GP XXIV IA 2241/A AB 2573 S. 215 . BR: 9045 AB 9084 S. 823.)

141. Bundesgesetz, mit dem das Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz und das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Transparenz und Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G)), BGBl. Nr. 330/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 6 lautet:

§ 6.(Verfassungsbestimmung) (1) Der Nationalrat und der Bundesrat wählen aus ihrer Mitte nach dem Grundsatz der Verhältniswahl je einen eigenen Ausschuss (Unvereinbarkeitsausschuss), der, sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit fasst.

(2) Die Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates haben innerhalb eines Monats nach erfolgtem Eintritt in diesen Vertretungskörper dem Präsidenten des Vertretungskörpers unter Angabe, ob aus dieser Tätigkeit Vermögensvorteile erzielt werden, folgende Tätigkeiten zu melden:

  1. 1. jede leitende Stellung in einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stiftung oder Sparkasse, insbesondere als Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft, als Geschäftsführer oder Mitglied des Aufsichtsrates einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, als Stiftungsvorstand oder Mitglied des Aufsichtsrates einer Stiftung oder als Mitglied des Vorstandes oder Sparkassenrates einer Sparkasse.
  2. 2. jede sonstige Tätigkeit
    1. a) auf Grund eines Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses unter Angabe des Dienstgebers;
    2. b) im selbständigen oder freiberuflichen Rahmen;
    3. c) als in eine politische Funktion gewählter oder bestellter Amtsträger, ausgenommen Tätigkeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Tätigkeit gemäß § 1 Z 3;
    4. d) als leitender Funktionär in einer gesetzlichen oder freiwilligen Interessenvertretung unter Angabe des Rechtsträgers;
    5. e) aus der darüber hinaus Vermögensvorteile erzielt werden, ausgenommen die Verwaltung des eigenen Vermögens.

  1. 3. jede weitere leitende ehrenamtliche Tätigkeit unter Angabe des Rechtsträgers.

    Bei Aufnahme einer der in den Z 1 bis 3 genannten Tätigkeiten nach erfolgtem Eintritt in den Vertretungskörper hat die Meldung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen.

(3) Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates üben die Funktion eines Mitgliedes des Aufsichtsrates in einer im Abs. 2 Z 1 aufgezählten Unternehmung, die gemäß Art. 126b Abs. 2 B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, ehrenamtlich aus.

(4) Die Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates haben bis zum 30. Juni des Folgejahres die durchschnittlichen monatlichen Bruttobezüge einschließlich von Sachbezügen eines Kalenderjahres aus den gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 gemeldeten Tätigkeiten in der Form zu melden, dass sie angeben, in welche der in Abs. 5 angeführten Kategorien die Höhe der Einkommen gem. Abs. 2 Z 1 und Z 2 insgesamt fallen. Die Kategorie der durchschnittlichen monatlichen Einkommenshöhe ergibt sich beim Eintritt in den Vertretungskörper aus dem gesamten Einkommen jener Monate, die das Mitglied des Nationalrates oder Bundesrates im betreffenden Kalenderjahr zur Gänze dem jeweiligen Vertretungskörper angehört hat, geteilt durch die Anzahl dieser Monate und ist ebenfalls bis spätestens 30. Juni des Folgejahres anzugeben.

(5) Bei Meldungen im Sinne des Abs. 4 ist die durchschnittliche monatliche Einkommenshöhe durch Angabe einer der folgenden Kategorien zu melden:

  1. 1. von 1 bis 1 000 Euro (Kategorie 1);
  2. 2. von 1 001 bis 3 500 Euro (Kategorie 2);
  3. 3. von 3 501 bis 7 000 Euro (Kategorie 3);
  4. 4. von 7 001 bis 10 000 Euro (Kategorie 4) und
  5. 5. über 10 000 Euro (Kategorie 5).

(6) Über die Zulässigkeit der Ausübung der gemeldeten Tätigkeiten gemäß Abs. 2 Z 1 entscheidet der Unvereinbarkeitsausschuss (Abs. 1).

(7) Die gemäß Abs. 2, 4 und 5 bestehenden Meldepflichten gelten für die Mitglieder der Landtage sinngemäß.“

2. In § 7 Abs. 2 wird das Zitat „im § 4 erwähnte Beteiligung“ durch das Zitat „in § 6 Abs. 2 Z 1 erwähnte Tätigkeit“ ersetzt.

3. In § 8 wird vor dem Zitat „§ 4“ das Zitat „§ 6 Abs. 2 Z 1 oder “ eingefügt.

4. (Verfassungsbestimmung) In § 10 Abs. 1 wird nach dem Zitat „§ 4“ das Zitat „oder § 6 Abs. 2 Z 1“ eingefügt.

5. (Verfassungsbestimmung) § 10 Abs. 2 2. Satz lautet:

„Für den Nationalrat und den Bundesrat führt die Untersuchung der Unvereinbarkeitsausschuss (§ 6 Abs. 1).“

Artikel II

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre

Das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG), BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 9 lautet:

§ 9. (1) Der Präsident des Nationalrates und der Präsident des Bundesrates haben auf Grund der Meldungen gemäß § 6 Abs. 2 und 4 Unv-Transparenz-G eine öffentliche Liste zu führen, in der die von den Abgeordneten zum Nationalrat sowie die von den Mitgliedern des Bundesrates erfolgten Meldungen einzutragen sind. Die Summe der Einkommen ist entsprechend den Kategorien des § 6 Abs. 5 Unv-Transparenz-G zu veröffentlichen. Einkommen aus Vermögen sind nicht zu berücksichtigen.

(2) Der Präsident des Nationalrates hat gemäß § 2 Abs. 3a Unv-Transparenz-G gemeldete ehrenamtliche Tätigkeiten bei den auf der Homepage des Parlaments veröffentlichten Lebensläufen zu veröffentlichen.

(3) Die Veröffentlichungen nach Abs. 1 und 2 sind für die Dauer der Mitgliedschaft zum jeweiligen Vertretungskörper bzw. der Ausübung der jeweiligen Funktion aufrecht zu erhalten.

(4) Abs. 1 und 3 gelten für Mitglieder der Landtage mit der Maßgabe, dass die Veröffentlichung durch den Präsidenten des jeweiligen Landtages zu erfolgen hat. Die Form der Veröffentlichung bleibt diesem überlassen.“

2. § 9a entfällt.

Artikel III

(Verfassungsbestimmung)

Dieses Bundesgesetz tritt in Kraft:

  1. 1. für die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates mit dem Zusammentritt des auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes nächsten neugewählten Nationalrates;
  2. 2. für die Mitglieder der Landtage mit 1. Jänner 2014.

Fischer

Faymann

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