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BGBl I 123/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

123. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
(NR: GP XXIV RV 2359 AB 2414 S. 206 . BR: 9009 AB 9019 S. 822.)

123. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen - FTEG, BGBl. I Nr. 134/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Z 1 wird die Wendung „In Verkehr bringen“ durch die Wendung „Bereitstellen auf dem Markt“ ersetzt.

2. § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 lautet:

  1. „1. ein Gerät im Sinne von § 2 Z 1, das als Bestandteil oder als Zubehör ein Medizinprodukt im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte (ABl. Nr. L 169 vom 12. Juli 1993 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/47/EG (ABl. Nr. L 247 vom 21. September 2007 S. 21), oder ein aktives implantierbares medizinisches Gerät im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 90/385/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. Nr. L 189 vom 20. Juli 1990 S. 17), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/47/EG (ABl. Nr. L 247 vom 21. September 2007 S. 21), umfasst, unbeschadet der Anwendung der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen,
  2. 2. ein Gerät im Sinne von § 2 Z 1, das einen Bauteil oder eine selbständige technische Einheit eines Fahrzeugs im Sinne der Richtlinie 72/245/EWG über die Funkentstörung von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung (ABl. Nr. L 152 vom 6. Juli 1972 S. 15), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/19/EG (ABl. Nr. L 70 vom 14. März 2009 S. 17), oder einen Bauteil oder eine selbständige technische Einheit eines Fahrzeugs im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2002/24/EG über die Typengenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates, ABl. Nr. L 124 vom 09.05.2002 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1, bildet, unbeschadet der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen.“

3. In § 1 Abs. 3 entfällt die Z 6.

4. § 2 Z 8 und 11 bis 20 lautet:

  1. „8. „harmonisierte Norm“ eine Norm, die von einem der in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998 S. 37), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 (ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12), anerkannten europäischen Normungsgremien auf der Grundlage eines Ersuchens der Kommission nach Artikel 6 jener Richtlinie erstellt wurde;
  2. 11. „Hersteller“ eine natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;
  3. 12. „Bevollmächtigter“ eine in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
  4. 13. „Einführer“ eine in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringt;
  5. 14. „Händler“ eine natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;
  6. 15. „Wirtschaftsakteur“ Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer und Händler;
  7. 16. „Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt;
  8. 17. „Bereitstellung auf dem Markt“ die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
  9. 18. „Rückruf“: jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endverbraucher bereits bereitgestellten Produkts abzielt;
  10. 19. „Rücknahme“: jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird;
  11. 20. „ernste Gefahr“ eine schwerwiegende Gefahr, die ein rasches Eingreifen der Behörden erfordert, auch wenn sie keine unmittelbare Auswirkung hat.“

5. § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 lautet:

  1. „1. Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Benutzers und anderer Personen einschließlich der in der Richtlinie 2006/95/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. Nr. L 374 vom 27. Dezember 2006 S. 10) enthaltenen Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenzen;
  2. 2. Schutzanforderungen in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit, wie sie in der Richtlinie 2004/108/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG (ABl. Nr. L 390 vom 31. Dezember 2004 S. 24) enthalten sind.“

6. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Richtlinie 99/5/EG und die Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 33, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 544/2009, ABl. Nr. L 167 vom 29.06.2009 S. 12, durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Form, Umfang, Inhalt und Zeitrahmen dieser Veröffentlichung festzusetzen.“

7. In § 7 Abs. 1 und 2 wird die Wendung „derjenige, der das Produkt in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt,“ durch die Wendung „der Einführer“ ersetzt.

8. In § 8 Abs. 1 wird das Zitat „des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992“ durch das Zitat „des Akkreditierungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 28/2012“ ersetzt.

9. In § 9 Abs. 1 wird die Wendung „Hersteller, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder die für das In-Verkehr-Bringen des Geräts verantwortliche Person“ durch die Wendung „Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter“ ersetzt.

10. In § 9 Abs. 2 wird das Wort „anzugeben“ durch das Wort „anzubringen“ ersetzt.

11. In § 9 Abs. 4 wird die Wendung „Herstellers oder der für das In-Verkehr-Bringen des Geräts verantwortlichen Person“ durch die Wendung „Herstellers, des Bevollmächtigten oder des Einführers“ ersetzt.

12. § 10 Abs. 1 erster Satz lautet:

„(1) Geräte dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen, mit dem CE-Kennzeichen sowie den gemäß § 9 Abs. 2 erforderlichen Kennzeichen versehen sind und die in Abs. 3 genannten Unterlagen beigelegt sind.“

13. In § 10 Abs. 2 wird die Wendung „in Verkehr gebracht wurden, weiterhin in Verkehr gebracht werden“ durch die Wendung „auf dem Markt bereitgestellt wurden, weiterhin bereitgestellt werden“ ersetzt.

14. § 10 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder der Einführer haben für den Benutzer Informationen in deutscher Sprache über die bestimmungsgemäße Verwendung zusammen mit der Erklärung über die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen bereitzustellen.“

15. § 10 Abs. 4 erster Satz lautet:

„(4) Funkanlagen, die in Frequenzbändern arbeiten, deren Nutzung nicht gemeinschaftsweit harmonisiert ist, dürfen nur dann im Bundesgebiet bereit gestellt werden, wenn der Hersteller, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder der Einführer die Behörde mindestens vier Wochen vor dem geplanten Bereitstellen unterrichtet hat.“

16. In § 12 wird die Wendung „in Verkehr gebracht“ durch die Wendung „auf dem Markt bereitgestellt“ ersetzt.

17. In § 13 Abs. 1 wird die Wendung „örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro“ durch die Wendung „Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen“ ersetzt.

18. In § 13 Abs. 2 entfallen die Worte „und der Fernmeldebüros“.

19. In § 13 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Gegen Bescheide des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und wegen Verletzung seiner Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

(4) Die Organe der Fernmeldebehörden haben dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen über dessen Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Aufsichtsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.“

20. Die Überschrift von § 14 lautet:

„Aufsicht“

21. § 14 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Das Bereitstellen von Geräten auf dem Markt unterliegt hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nach Maßgabe der folgenden Absätze sowie der §§ 14a bis 14f der Aufsicht durch die in § 13 genannte Behörde. In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen über die Aufsicht werden hiedurch nicht berührt.

(2) Den Organen der Fernmeldebehörden, die sich gehörig ausweisen, ist von Wirtschaftsakteuren zum Zweck der Aufsicht das Betreten der Grundstücke oder Räume, in denen sich solche Anlagen befinden oder dies zu vermuten ist, zu gestatten. Wirtschaftsakteure sind verpflichtet jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere auch über die Herkunft von Geräten, zu erteilen sowie Unterlagen und Benutzerinformationen auf Verlangen vorzuweisen und das Ziehen von Proben zu dulden. Soweit es zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, kann die Behörde im Einzelfall von Wirtschaftsakteuren die Vorlage von Aufzeichnungen über die Konformitätsbewertungsverfahren in einer deutschen Übersetzung verlangen.“

22. In § 14 Abs. 3 wird die Wendung „In Verkehr Bringen von Geräten“ durch die Wendung „Bereitstellen von Geräten auf dem Markt“ ersetzt.

23. § 14 Abs. 4 bis 10 entfallen.

24. §§ 14a bis 14f samt Überschriften lauten:

„Aufsichtsmaßnahmen

§ 14a. (1) Wird festgestellt, dass ein Gerät nicht entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen auf dem Markt bereitgestellt wurde, können die Behörden alle Aufsichtsmaßnahmen anordnen, die erforderlich sind um den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Diese umfassen insbesondere:

  1. a) Verbesserungsauftrag
  2. b) Rücknahme
  3. c) Rückruf

(2) Ein Verbesserungsauftrag ist Wirtschaftsakteuren mit Bescheid aufzutragen, wenn die Beseitigung der festgestellten Mängel von jedem Wirtschaftsakteur in der Lieferkette vorgenommen und ihm dies zugemutet werden kann. Dabei ist von der Behörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der der gesetzmäßige Zustand herzustellen ist. Falls die gesetzte Frist verstrichen ist, ohne dass die Beseitigung der festgestellten Mängel der Behörde nachgewiesen wurde, ist die Rücknahme aufzutragen.

(3) Rücknahme und Rückruf sind Wirtschaftakteuren mit Bescheid aufzutragen. Sofern sich die Rücknahme oder der Rückruf an nicht individuell bestimmbare Personen richtet, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Rücknahme oder den Rückruf dieses Produktes mit Verordnung anordnen. Dabei ist die Art und die Type, auf die sich die Rücknahme bezieht anzugeben.

(4) Bei der Anwendung der Aufsichtsmaßnahmen im Sinne von Abs. 1 ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel zu verwenden.

(5) Mit Bescheid angeordnete Aufsichtsmaßnahmen sind auf Antrag des Bescheidadressaten aufzuheben, wenn der Behörde nachgewiesen wird, dass der gesetzmäßige Zustand hergestellt worden ist.

Vorläufige Aufsichtsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr

§ 14b. (1) Wenn es zur Abwendung einer drohenden unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen geboten ist, kann die Behörde oder ihre Organe Maßnahmen gemäß § 14a Abs. 1 auch ohne vorausgegangenes Verfahren an Ort und Stelle treffen. Hierüber ist unverzüglich ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Sofern dieser Bescheid nicht binnen einem Monat erlassen wird, gelten die behördlichen Maßnahmen als aufgehoben. Die Maßnahmen gelten jedoch dann nicht als aufgehoben, wenn der Bescheid gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.

(2) Bescheide gemäß Abs. 1 sind auf Antrag unverzüglich aufzuheben, wenn sichergestellt ist, dass das Produkt nicht mehr bereit gestellt wird oder so verbessert wurde, dass es den Anforderungen gemäß § 10 Abs. 1 entspricht.

(3) Bescheide gemäß Abs. 1 sind sofort vollstreckbar.

Zusammenarbeit mit ausländischen Verwaltungen

§ 14c. Maßnahmen gemäß § 14a können auch auf Grund begründeter Mitteilungen durch hiezu gemäß internationaler Abkommen berechtigter ausländischer Stellen, von denen die Vorschriftswidrigkeit festgestellt wurde, getroffen werden.

Technische Prüfungen

§ 14d. (1) Kann die Feststellung, ob ein Gerät diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht, nicht ohne weiteres an Ort und Stelle getroffen werden, ist es auf Verlangen der Behörde vom Wirtschaftsakteur auf seine Kosten an dem dafür bestimmten Ort und zu dem dafür bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitzustellen. Die Behörde kann das Gerät von einer hiezu befugten Prüfstelle prüfen lassen.

(2) Ergeht auf Grund der Prüfung nach Abs. 1 ein Bescheid gemäß § 14a, so sind dem Bescheidadressaten zugleich die Prüfkosten vorzuschreiben. Ergeht kein solcher Bescheid, so ist das geprüfte Gerät in einwandfreiem Zustand zurückzustellen. Ist dies nicht möglich, so ist auf Antrag eine Entschädigung in der Höhe der nachgewiesenen Selbstkosten des Gerätes zu leisten.

Sicherheitsanforderungen und Gefahr

§ 14e. (1) Die Entscheidung, ob von einem Gerät eine ernste Gefahr ausgeht, wird auf Grundlage einer angemessenen Risikobewertung von der Behörde unter Berücksichtigung der Art der Gefahr und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintrittes festgestellt. Dabei ist auf internationale Erfahrung und auf den Stand der Technik Bedacht zu nehmen.

(2) Wird auf Grundlage von Abs. 1 festgestellt, dass von einem Gerät eine ernste Gefahr ausgeht, kann die Behörde eine Maßnahme gemäß § 14a Abs. 1 lit. b oder c anordnen.

Ermächtigung zum internationalen Datenaustausch

§ 14f. (1) Soweit es zur Erfüllung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben der Marktüberwachung erforderlich ist, ist die Behörde berechtigt, der Europäischen Kommission und den mit der Vollziehung des gegenständlichen Rechtsbereiches betrauten Behörden in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie der Europäischen Freihandelsassoziation die die Daten von Wirtschaftsakteuren sowie gerätespezifische Daten betreffenden Informationen zur Kenntnis zu bringen und Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Fragen von gemeinsamem Interesse benötigen. Dies umfasst auch die Übermittlung von Daten zur Verwendung in ausländischen oder internationalen Datenbanken, sofern diese durch eine dieser Behörden unterhalten werden oder unter Aufsicht einer dieser Behörden stehen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie meldet der Europäischen Kommission unverzüglich auf Grund von § 14a getroffene Maßnahmen, sofern die Gründe zur Anordnung dieser Maßnahme über das Staatsgebiet hinausreichen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie meldet der Europäischen Kommission Änderungen und Aufhebung dieser Maßnahmen. Dies gilt insbesondere für das Produktsicherheitsnotfallsverfahren (RAPEX) gemäß Art. 12 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit, ABl. Nr. L 11 vom 15.01.2002 S.11, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14, und das Schutzklauselverfahren gemäß Art. 9 der Richtlinie 99/5/EG .

(3) Daten zu Wirtschaftsakteuren, die gemäß Abs. 1 und 2 übermittelt werden, können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Produktes, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette und die Risikobewertung erforderlich ist.“

25. § 16 Abs. 1 lautet:

§ 16. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer

  1. 1. entgegen § 14a Abs. 1 lit. a einem Verbesserungsauftrag nicht nachkommt;
  2. 2. entgegen § 14a Abs. 1 lit. b ein Gerät nicht vom Markt nimmt;
  3. 3. entgegen § 14a Abs. 1 lit. c ein Gerät nicht zurückruft;
  4. 4. entgegen § 14b Abs. 1 einer vorläufigen Aufsichtsmaßnahme zuwiderhandelt.“

26. Der bisherige Text des § 16 Abs. 1 erhält die Absatzbezeichnung „(1a)“; der Einleitungssatz lautet:

„(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 000 Euro zu bestrafen, wer“

27. § 16 Abs. 1a Z 6 bis 9 lautet:

  1. „6. entgegen § 10 Abs. 1 ein Gerät auf dem Markt bereit stellt;
  2. 7. entgegen § 10 Abs. 3 ein Gerät bereit stellt;
  3. 8. entgegen § 10 Abs. 4 ein Gerät bereit stellt;
  4. 9. entgegen § 11 Abs. 3 den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen verweigert.“

28. § 16 Abs. 2 Z 1 und 2 lautet:

„(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen, wer

  1. 1. entgegen § 14 Abs. 2 nicht die erforderliche Unterstützung gewährt, die erforderlichen Auskünfte erteilt, die verlangten Unterlagen und Benutzerinformationen vorweist oder nicht das Ziehen von Proben duldet;
  2. 2. entgegen § 14d Geräte nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitstellt;“

29. In § 16 Abs. 3 lautet der Einleitungssatz:

„(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer“

30. § 17 Abs. 2 bis 5 lautet:

„(2) Geräte, die

  1. 1. dem Telekommunikationsgesetz entsprechen und
  2. 2. vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zugelassen wurden oder vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als zugelassen galten und
  3. 3. vor dem 8. April 2001 erstmals bereitgestellt wurden,

    dürfen weiterhin bereitgestellt und im Rahmen einer Bewilligung weiterhin betrieben werden.

(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Zulassungen erlöschen am 7. April 2001 hinsichtlich Geräten, die vor diesem Zeitpunkt noch nicht erstmals bereitgestellt wurden.

(4) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2013 anhängige Verwaltungsverfahren sind nach der bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2013 geltenden materiellen Rechtslage zu Ende zu führen.

(5) Verfahren, deren abschließender Bescheid auf Grund der vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2013 geltenden Rechtslage erlassen und durch Erkenntnis des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofs behoben wurde, sind nach der zum Zeitpunkt des abschließenden Bescheides bestandenen materiellen Rechtslage zu Ende zu führen.“

31. Der bisherige § 21 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) § 13 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 13 Abs. 2 außer Kraft.

(3) Artikel 18 des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971, das Containersicherheitsgesetz, das Führerscheingesetz, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, das Güterbeförderungsgesetz 1995, das Kraftfahrliniengesetz, das Straßentunnel-Sicherheitsgesetz, das Luftfahrtgesetz, das Bundesgesetz über Sicherheitsmaßnahmen bei ausländischen Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen, das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008, das Schifffahrtsgesetz, das Seeschifffahrtsgesetz, das Eisenbahngesetz 1957, das Postmarktgesetz, das Telekommunikationsgesetz 2003, das Amateurfunkgesetz 1998, das Funker-Zeugnisgesetz 1998, das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie das Fernsprechentgeltzuschussgesetz 2000 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) geändert werden, BGBl. I Nr. 96/2013, entfällt.“

33. In Anhang II Z 3 wird die Wendung „der Person zu, die das Produkt auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringt“ durch die Wendung „dem Einführer zu“ ersetzt.

34. In Anhang II Z 5 wird die Wendung „sein Bevollmächtigter“ durch die Wendung „der Bevollmächtigte“ ersetzt.

35. Anhang III letzter Absatz lautet:

„Der Hersteller, der Bevollmächtigte oder der Einführer erklärt, dass die Tests durchgeführt wurden und dass das Gerät die grundlegenden Anforderungen erfüllt, und bringt die Kennnummer der benannten Stelle während des Fertigungsprozesses an.“

36. Anhang IV zweiter Absatz lautet:

„Der Hersteller, der Bevollmächtigte oder der Einführer legt die Unterlagen einer oder mehreren benannten Stellen vor, jede dieser benannten Stellen ist über die anderen benannten Stellen zu unterrichten, welche die Unterlagen erhalten haben.“

37. In Anhang IV dritter Absatz wird die Wendung „der für das In-Verkehr-Bringen verantwortlichen Person“ durch die Wendung „dem Einführer“ ersetzt.

38. Anhang IV vierter Absatz lautet:

„Der Hersteller, der Bevollmächtigte oder der Einführer bewahrt die Unterlagen für einen Zeitraum, der frühestens zehn Jahre nach Herstellung des letzten Gerätes endet, für die zuständigen nationalen Behörden aller Mitgliedstaaten zur Einsichtnahme auf.“

39. In Anhang VI Z 1 wird die Wendung „in Verkehr gebracht“ durch das Wort „bereitgestellt“ ersetzt.

40. In Anhang VI Z 2 wird die Wendung „In-Verkehr-Bringen“ durch das Wort „Bereitstellen“ ersetzt.

41. Das Inhaltsverzeichnis vor § 1 wird so geändert, dass § 14 lautet:

„§ 14 Aufsicht“

42. Das Inhaltsverzeichnis vor § 1 wird so geändert, dass folgende §§ 14a, 14b, 14c, 14d, 14e und 14f hinzugefügt werden:

„§ 14a Aufsichtsmaßnahmen

§ 14b Vorläufige Aufsichtsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr

§ 14c Zusammenarbeit mit ausländischen Verwaltungen

§ 14d Technische Prüfungen

§ 14e Sicherheitsanforderungen und Gefahr

§ 14f Ermächtigung zum internationalen Datenaustausch“

Fischer

Faymann

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