9. Kundmachung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Name, Embleme und Abkürzung der Internationalen Anti - Korruptionsakademie
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit.c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name, die Embleme und die Abkürzung der Internationalen Anti - Korruptionsakademie, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
Bures
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