76. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Verwendung und den Betrieb von mobilen technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräten in IG-L-Sanierungsgebieten (IG-L Off-RoadV)
Auf Grund des § 13 Abs. 3 des Immissionsschutzgesetzes - Luft, BGBl. I Nr. 115/1997 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2010, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Mobile technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte im Sinne dieser Verordnung sind Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 10 Z 2 des Immissionsschutzgesetzes - Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, ausgenommen
- 1. Fahrzeuge der Klassen L, M und N im Sinne des § 3 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967,
- 2. mobile technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte mit Fremdzündungsmotor (Benzinmotor),
- 3. mobile Notstromaggregate zur Versorgung mit Strom bei Netzstromausfall im Gebrechens- oder Katastrophenfall im unbedingt erforderlichen Ausmaß,
- 4. mobile technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte mit Dualbetrieb (Elektro- und Dieselmotor), wenn ausschließlich der Elektromotor in Betrieb ist,
- 5. mobile technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte, soweit sie im Rahmen einer land- oder forstwirtschaftlichen Nebentätigkeit für den Winterdienst verwendet werden, sowie
- 6. mobile technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte, die von einer diese mobilen technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräte betreffenden maximal zehn Jahre alten gewerblichen Betriebsanlagengenehmigung, Gewinnungsbetriebsplangenehmigung gemäß Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, oder Bergbauanlagenbewilligung gemäß Mineralrohstoffgesetz umfasst sind.
Beschränkung der Verwendung mobiler technischer Einrichtungen, Maschinen und Geräte
§ 2. In Sanierungsgebieten, die auf Grund einer Überschreitung eines Grenz- oder Zielwertes für PM10 oder PM2,5 gemäß den Anlagen 1 und 5c IG-L in einer Verordnung gemäß § 10 IG-L, die bereits länger als zwei Monate in Kraft ist, angeordnet wurden, dürfen mobile technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte zwischen dem 1. Oktober und dem 31. März
- 1. ab den Terminen in der folgenden Tabelle nur mehr verwendet werden, wenn der Motor einem Typ entspricht, der gemäß Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, ABl. Nr. L 59 vom 27.2.1998 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/88/EU , ABl. Nr. L 305 vom 23.11.2011 S. 1, oder gemäß Richtlinie 2000/25/EG über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, ABl. Nr. L 173 vom 12.7.2000 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/87/EU , ABl. Nr. L 301 vom 18.11.2011 S. 1, typgenehmigt wurde und gemäß diesen Richtlinien gekennzeichnet ist:
Leistung | Termin |
130 bis 560 kW | 1. 10. 2013 |
75 bis <130 kW | 1. 10. 2013 |
37 bis <75 kW | 1. 10. 2014 |
18 bis <37 kW | 1. 10. 2013 |
- 2. ab den Terminen in der folgenden Tabelle nur mehr verwendet werden, wenn der Motor einem Typ entspricht, der gemäß Richtlinie 97/68/EG , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/88/EU , oder gemäß Richtlinie 2000/25/EG , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/87/EU , gemäß Stufe II oder höher typgenehmigt wurde und gemäß diesen Richtlinien gekennzeichnet ist:
Leistung | Termin |
130 bis 560 kW | 1. 10. 2015 |
37 bis <130 kW | 1. 10. 2016 |
- 3. ab den Terminen in der folgenden Tabelle nur mehr verwendet werden, wenn der Motor einem Typ entspricht, der gemäß Richtlinie 97/68/EG , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/88/EU , oder gemäß Richtlinie 2000/25/EG , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/87/EU , gemäß Stufe IIIA oder höher typgenehmigt wurde und gemäß diesen Richtlinien gekennzeichnet ist:
Leistung | Termin |
130 bis 560 kW | 1. 10. 2018 |
19 bis <130 kW | 1. 10. 2019 |
Ausnahmen für bestimmte Arten mobiler technischer Einrichtungen, Maschinen und Geräte
§ 3. (1) Für folgende Arten von mobilen technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräten ist § 2 nicht anzuwenden:
- 1. Teleskopstapler für universelle Hebe- und Transportaufgaben mit großen Reichweiten und Höhen,
- 2. Drehbohranlagen,
- 3. Straßenfräsen,
- 4. Schub- und Laderaupen mit Spezialaufbauten, etwa ein Kabelpflug oder Rohrleger, sowie
- 5. mobile technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit einem Partikelfiltersystem ausgestattet wurden, das früheren Bestimmungen der Landeshauptmänner über mobile technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte entspricht, die gemäß § 13 Abs. 3 letzter Satz IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997, mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft getreten sind. Eine Überprüfung der grundsätzlichen Funktionsfähigkeit des Partikelfiltersystems muss entsprechend § 4 Abs. 3 jährlich vorgenommen werden.
(2) § 2 ist auf jene mobilen technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräte nicht anzuwenden, für die eine Bestätigung eines befugten Ziviltechnikers oder Ingenieurbüros vorliegt, dass eine Nachrüstung mit einem Partikelfiltersystem aus motor- oder einsatztechnischen Gründen nicht möglich ist oder dadurch die ursprüngliche Leistungsfähigkeit der mobilen technischen Einrichtung, der Maschine oder des Geräts so eingeschränkt wird, dass ein marktüblicher Gebrauch nicht mehr möglich wäre. Diese Bestätigung muss so aufbewahrt werden, dass sie während einer Kontrolle am Einsatzort verfügbar ist, und ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Ausnahmen in Hinblick auf die Ausrüstung mit Partikelfiltersystemen
§ 4. (1) § 2 ist auf mobile technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte, die mit einem funktionsfähigen Partikelfiltersystem ausgerüstet sind, das den Bestimmungen der Anlage 1 entspricht, nicht anzuwenden. Der Betreiber hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den schriftlichen Nachweis zu erbringen, dass das Partikelfiltersystem den Bestimmungen der Anlage 1 entspricht. Dieser Nachweis hat zumindest die in der Anlage 2 angeführten Informationen zu enthalten. Er ist vom Betreiber so aufzubewahren, dass er während einer Kontrolle am Einsatzort verfügbar ist.
(2) Der Hersteller, im Falle eines Imports aus dem Ausland der Importeur, hat an jedem Partikelfiltersystem gemäß Abs. 1 gut sichtbar, dauerhaft und deutlich lesbar ein Geräteschild anzubringen, das folgende Angaben enthält:
- 1. Name des Herstellers oder Importeurs,
- 2. Seriennummer,
- 3. Typenbezeichnung und
- 4. Name der Stelle, die die Übereinstimmung des Partikelfiltersystems mit den Bestimmungen der Anlage 1 festgestellt hat.
(3) Der Betreiber, der von der Ausnahme gemäß Abs. 1 Gebrauch macht, hat zumindest einmal pro Jahr eine Überprüfung der grundsätzlichen Funktionsfähigkeit des Partikelfiltersystems durch eine gemäß Abs. 4 befugte Stelle vornehmen zu lassen. Dazu reicht in der Regel eine optische Begutachtung der Innenseite des Auspuffrohres und der Abgase beim Startvorgang oder die Verwendung eines einfachen Handmessgerätes. Eine Überprüfung der Anforderungen nach Anlage 1 muss in diesem Rahmen nicht durchgeführt werden. Eine Dokumentation über die zuletzt vorgenommene Durchführung dieser Kontrolle ist wie ein schriftlicher Nachweis gemäß Abs. 1 aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Eine Überprüfung, ob das Partikelfiltersystem den Bestimmungen der Anlage 1 entspricht, hat im Rahmen dieser jährlichen Überprüfung nicht zu erfolgen.
(4) Befugte Stellen zur Durchführung einer Überprüfung gemäß Abs. 3 sind akkreditierte Stellen, Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Befugnisse (insbesondere einschlägig tätige Ingenieurbüros oder Inhaber eines Befähigungsnachweises für das Gewerbe KFZ-Techniker oder KFZ-Mechaniker).
(5) Messverfahren und Prüfabläufe zur Feststellung der Übereinstimmung eines Partikelfiltersystems mit den Bestimmungen der Anlage 1 richten sich nach dem Stand der Technik.
Informationen über die räumliche Ausdehnung von IG-L-Sanierungsgebieten
§ 5. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat aktuelle Informationen über die räumliche Ausdehnung von Sanierungsgebieten, in denen § 2 anzuwenden ist, auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
Inkrafttreten
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2013 in Kraft.
Anlage 1
Partikelfiltersysteme müssen:
- 1. 97% der Feststoffpartikel mit einem Durchmesser von 20 bis 300 nm im Neuzustand und nach einem Dauerlauf von 1 000 Stunden bei einer typischen Anwendung abscheiden,
- 2. 90% der Feststoffpartikel während des Regenerationsvorgangs abscheiden,
- 3. über eine elektronische Überwachung verfügen, die funktionsgefährdende Druckverluste aufzeichnet und dabei Alarm auslöst sowie bei einem Schaden die Zufuhr von Additiven unterbricht,
- 4. bei freier Beschleunigung des Motors bei Motoren, die mit konstanter Drehzahl betrieben werden, bei Abgabe der höchsten erreichbaren Motorleistung den Trübungskoeffizienten von 0,15 m-1 unterschreiten,
- 5. so gebaut sein, dass ihr Einbau in umgekehrter Durchströmungsrichtung verunmöglicht ist,
- 6. über eine Reinigungs- und Wartungsanleitung verfügen,
- 7. ohne kupferhaltige Zusätze oder katalytische kupferhaltige Beschichtungen im Abgasbehandlungssystem betrieben werden und
- 8. die bei ihrem Betrieb entstehenden sekundären Schadstoffemissionen so weit begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.
Anlage 2
Der schriftliche Nachweis darüber, dass Partikelfiltersysteme den Bestimmungen der Anlage 1 entsprechen, hat zumindest folgende Informationen zu enthalten:
- 1. Name und Adresse des Herstellers oder Importeurs,
- 2. Baujahr, Seriennummer und Bezeichnung des Typs
- a) der mobilen Einrichtung bzw. des Geräts,
- b) des Motors und
- c) des Partikelfiltersystems,
- 3. Name und Adresse der Stelle, die die Erfüllung der Bestimmungen der Anlage 1 vorgenommen und bestätigt hat, sowie
- 4. Name und Funktion der Person, die die Bestätigung über die Erfüllung der Bestimmungen der Anlage 1 unterzeichnet hat.
Berlakovich
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