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BGBl II 507/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

507. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG

507. Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der die Verordnung über die Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG geändert wird

Aufgrund des § 8 Abs. 2 des Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes, BGBl. Nr. 523/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG, BGBl. II Nr. 272/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ aufgehoben.

2. In § 1 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag von „120 Euro“ durch den Betrag von „132 Euro“ ersetzt.

3. In § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a wird der Betrag von „100 Euro“ durch den Betrag von „110 Euro“ ersetzt.

4. In § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b wird der Betrag von „90 Euro“ durch den Betrag von „99 Euro“ ersetzt.

5. § 1 Abs. 2 wird aufgehoben.

6. § 3 lautet:

§ 3. 1) Die Aufsichtspersonen erhalten für jede begonnene Stunde ihrer Tätigkeit

  1. 1. bei der in § 1 Z 2 genannten Prüfung eine Vergütung von 11 Euro;
  2. 2. bei den in § 2 Z 1 und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 10 Euro.

(2) Die Schreibkräfte erhalten für ihre Tätigkeit je Prüfungswerber, dem sie im Rahmen einer Prüfung beigestellt werden, und je schriftlicher Prüfungsarbeit

  1. 1. bei der in § 1 Z 2 genannten Prüfung eine Vergütung von 26 Euro;
  2. 2. bei den in § 2 Z 1 und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 24 Euro.“

7. In § 4 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag von „140 Euro“ durch den Betrag von „154 Euro“ ersetzt.

8. In § 4 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag von „120 Euro“ durch den Betrag von „132 Euro“ ersetzt.

9. § 4 Abs. 1 Z 3 wird aufgehoben.

10. In § 4 Abs. 1 Z 4 werden die Ziffernbezeichnung „4.“ durch die Ziffernbezeichnung „3.“ ersetzt und in der lit. a der Betrag von „370 Euro“ durch den Betrag von „408 Euro“ ersetzt.

11. In § 4 Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 1 Z 4“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 3“ ersetzt.

12. In § 5 erhält der bisherige Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die §§ 1, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 507/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Brandstetter

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