493. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen geändert wird
Auf Grund des § 49 Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 187/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit verordnet:
Die Verordnung über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen, BGBl. II Nr. 409/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 246/2009 wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt:
- „3a. Lehrende an Einrichtungen, die vom Arbeitsmarktservice mit der Erbringung von Dienstleistungen betraut sind, hinsichtlich dieser Dienstleistungen,“
2. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 1 Z 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Hundstorfer
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