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BGBl II 480/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

480. Verordnung: Niederlassungsverordnung 2014 - NLV 2014

480. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Anzahl der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel und die Höchstzahlen der Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde und Erntehelfer für das Jahr 2014 festgelegt werden (Niederlassungsverordnung 2014 - NLV 2014)

Auf Grund des § 13 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:

Gesamtzahl der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel

§ 1. Im Jahr 2014 dürfen höchstens 5 228 quotenpflichtige Aufenthaltstitel gemäß § 13 Abs. 2 NAG erteilt werden.

Befristet beschäftigte Fremde und Erntehelfer

§ 2. (1) Im Jahr 2014 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2013, bis zu 4 500 Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde erteilt werden, mit denen ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß § 24 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013, eingeräumt werden darf (§ 13 Abs. 4 Z 1 NAG).

(2) Im Jahr 2014 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 AuslBG bis zu 700 Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer erteilt werden, mit denen ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß § 24 FPG eingeräumt werden darf (§ 13 Abs. 4 Z 2 NAG).

Quotenpflichtige Aufenthaltstitel

§ 3. (1) Im Jahr 2014 dürfen im Burgenland höchstens 74 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon

  1. 1. 40 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG);
  2. 2. 20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG);
  3. 3. 9 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG), hievon
    1. a) 3 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);
    2. b) 3 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und
    3. c) 3 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);
  4. 4. 5 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG).

(2) Im Jahr 2014 dürfen in Kärnten höchstens 171 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon

  1. 1. 120 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG);
  2. 2. 35 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG);
  3. 3. 11 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG), hievon
    1. a) 5 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);
    2. b) 3 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und
    3. c) 3 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);
  4. 4. 5 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG).

(3) Im Jahr 2014 dürfen in Niederösterreich höchstens 346 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon

  1. 1. 300 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG);
  2. 2. 25 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG);
  3. 3. 11 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG), hievon
    1. a) 5 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);
    2. b) 3 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und
    3. c) 3 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);
  4. 4. 10 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG).

(4) Im Jahr 2014 dürfen in Oberösterreich höchstens 707 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon

  1. 1. 630 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG);
  2. 2. 20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG);
  3. 3. 17 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG), hievon
    1. a) 7 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);
    2. b) 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und
    3. c) 5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);
  4. 4. 40 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG).

(5) Im Jahr 2014 dürfen in Salzburg höchstens 376 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon

  1. 1. 320 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG);
  2. 2. 25 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG);
  3. 3. 16 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG), hievon
    1. a) 10 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);
    2. b) 3 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und
    3. c) 3 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);
  4. 4. 15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG).

(6) Im Jahr 2014 dürfen in der Steiermark höchstens 552 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon

  1. 1. 460 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG);
  2. 2. 50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG);
  3. 3. 12 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG), hievon
    1. a) 4 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);
    2. b) 4 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und
    3. c) 4 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);
  4. 4. 30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG).

(7) Im Jahr 2014 dürfen in Tirol höchstens 336 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon

  1. 1. 280 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG);
  2. 2. 30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG);
  3. 3. 11 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG), hievon
    1. a) 5 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);
    2. b) 3 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und
    3. c) 3 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);
  4. 4. 15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG).

(8) Im Jahr 2014 dürfen in Vorarlberg höchstens 186 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon

  1. 1. 150 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG);
  2. 2. 20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG);
  3. 3. 11 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG), hievon
    1. a) 5 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);
    2. b) 3 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und
    3. c) 3 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);
  4. 4. 5 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG).

(9) Im Jahr 2014 dürfen in Wien höchstens 2 480 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon

  1. 1. 2 350 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG);
  2. 2. 60 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG);
  3. 3. 30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG), hievon
    1. a) 20 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);
    2. b) 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und
    3. c) 5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);
  4. 4. 40 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG).

In-Kraft-Treten

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

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