468. Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Datenformat- und VerbrauchsinformationsdarstellungsVO 2012 geändert wird (DAVID-VO 2012)
Auf Grund §§ 81a Abs. 4, 81b, 84 Abs. 7 und 84a Abs. 2 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2013, iVm § 7 Abs. 1 Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2013, wird verordnet:
Die Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Anforderungen an die Datenübermittlung von Netzbetreiber zu Lieferant und die Verbrauchsinformationen an die Endkunden festgelegt werden (Datenformat- und VerbrauchsinformationsdarstellungsVO 2012 - DAVID-VO 2012), BGBl. II Nr. 313/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird „Verbrauchsinformation“ durch „Verbrauchs- und Stromkosteninformation“ ersetzt und lautet wie folgt:
„(1) Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen an die gemäß § 84a Abs. 2 ElWOG 2010 vom Netzbetreiber dem Lieferanten zur Verfügung zu stellenden Daten sowie den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung der Verbrauchs- und Stromkosteninformation gemäß §§ 81a Abs. 1 und 2, § 81b und 84 Abs. 7 ElWOG 2010.“
2. In § 2 Abs. 1 wird „10.“ durch „5.“ ersetzt und lautet daher:
„(1) Die täglich erhobenen Verbrauchsdaten jener Endverbraucher, deren Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgerätes gemessen wird, sind dem Lieferanten monatlich vom Netzbetreiber in einem von der Regulierungsbehörde vorgegebenen einheitlichen Format unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 5. des darauffolgenden Kalendermonats zu übermitteln.“
3. Die Überschrift zu § 5 wird wie folgt geändert:
„Anforderungen zur Darstellung der Verbrauchs- und Stromkosteninformation durch den Lieferanten“
4. In § 6 Z 5 wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall einer gesonderten Rechnungslegung durch den Netzbetreiber gilt diese Informationsverpflichtung für diesen sinngemäß für die Kosten gemäß SNE-VO idgF und ist bei der Darstellung der Verbrauchsdaten gemäß § 3 zu berücksichtigen.“
5. Die Überschrift zu § 7 wird wie folgt geändert:
„Verbrauchs- und Stromkosteninformation für Endverbraucher ohne intelligentes Messgerät“
6. In § 7 Abs. 1 wird „Verbrauchsinformation“ durch „Verbrauchs- und Stromkosteninformation“ und „§ 6 Z 1 bis 4“ durch „§ 6 Z 1 bis Z 5“ ersetzt und lautet wie folgt:
„(1) Jenen Endverbrauchern, deren Verbrauch nicht mithilfe eines intelligenten Messgerätes gemessen wird, ist mit der Rechnung eine detaillierte Verbrauchs- und Stromkosteninformation zu übermitteln, die den Anforderungen gemäß § 6 Z 1 bis Z 5 zu entsprechen hat.“
7. In § 7 Abs. 2 wird „Verbrauchsinformation“ durch „Verbrauchs- und Stromkosteninformation“ und „§ 6 Z 1, 3 und 4“ durch „§ 6 Z 1, 3, 4 und 5“ ersetzt und lautet wie folgt:
„(2) Bei einer quartalsweisen Bekanntgabe des Zählerstandes ist eine Verbrauchs- und Stromkosteninformation zu übermitteln, die den Anforderungen gemäß § 6 Z 1, 3, 4 und 5 zu entsprechen hat.“
Boltz Graf
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