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BGBl II 465/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

465. Verordnung: Post-Zuordnungsverordnung 2012 Änderung 2014 - P-ZV 2014

465. Verordnung des Vorsitzenden des Vorstandes der Österreichischen Post Aktienge­sell­schaft über die Zuordnung der Verwendungen der Beamten, die der Öster­reichi­schen Post Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, das durch Maß­nah­men der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschafts­rechts aus dieser Gesellschaft hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zuge­wiesen sind, zu Verwendungs- und Dienstzulagengruppen (Post-Zuordnungsverordnung 2012 Änderung 2014 - P-ZV 2014)

Auf Basis des § 229 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 und des § 17 a Abs. 3 Poststrukturgesetz 1996, BGBl Nr. 201, beide in der jeweils geltenden Fassung, wird verordnet:

Die Post-Zuordnungsverordnung 2012, BGBl. II Nr. 289/2012, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 228/2013, wird mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 wie folgt geändert:

1. Nachstehender Verwendungscode wird neu aufgenommen:

lfd. Nr.

Code

PT

DZ

Verwendung

230

8730

8

A

Botenfahrer und/oder Depotfahrer im Brief-zustelldienst in einem Gleitzeitdurch­rechnungs­modell, der als „Regionaler Springer“ auch als Briefzusteller tätig ist.

2. § 4c wird angefügt und lautet:

Kriterien für die Errichtung der Verwendung „Botenfahrer und/oder Depotfahrer im Brief-zustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell, der als „Regionaler Springer“ auch als Briefzusteller tätig ist.“

§ 4c. Die Verwendung ist dann einzurichten, wenn Depotfahrer und/oder Botenfahrer im Briefzustelldienst zusätzlich als „Regionale Springer“ als Briefzusteller in mehreren verschiedenen definierten Zustellbasen eines bestimmten genau definierten regionalen Gebietes eingesetzt werden.

Darüber hinaus ist die im § 1 angeführte Verwendung „Botenfahrer und/oder Depotfahrer im Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell, der als „Regionaler Springer“ auch als Briefzusteller tätig ist“ nur dann und nur solange einzurichten, wie diese Tätigkeit auf Basis eines Gleitzeitdurchrechnungsmodells durchgeführt wird und keine bezahlte Pause enthält, d.h., wenn die Arbeitsplätze in Tätigkeitsbeschreibung, Arbeitszeitregelungen und Arbeitsmenge so bemessen sind, dass sie den oben genannten Kriterien entsprechen. Mit dem Zeitpunkt des Entfalls des Gleitzeitdurchrechnungsmodells und/oder der Tätigkeit als Briefzusteller als „Regionaler Springer“ sind die Arbeitsplätze unmittelbar wieder in den Verwendungen „0818“, „0819“, „0840“ oder „8840“ - je nach Tätigkeitsbeschreibung - einzurichten.

Der gleichzeitige Bezug einer Betriebssonderzulage (Aufwands- und Erschwernisteil) ist ausgeschlossen.

Pölzl

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