451. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Datenübermittlung zur Steuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder geändert wird
Auf Grund der §§ 7 und 13 Abs. 3 Internationales Steuervergütungsgesetz (IStVG) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten verordnet:
Die Verordnung betreffend die Datenübermittlung zur Steuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden, BGBl. II Nr. 613/2003, wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige § 3 erhält die Bezeichnung „§ 4“.
2. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:
„§ 3. Für Kraftfahrzeuge, auf die § 5 Abs. 2 und 3 IStVG angewendet werden, sind folgende Daten zu übermitteln:
- — Zulassungsbesitzerin oder Zulassungsbesitzer samt Akkreditierung
- — Marke und Type
- — Fahrgestellnummer (Fahrzeugidentitätsnummer)
- — Sperrfrist
- — Erwerbsart
3. Dem Text des § 4 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 3 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Fekter
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