425. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der begleitende Maßnahmen zur Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinsichtlich der Ausübung von Behördenwahlrechten in Bezug auf die Übergangsbestimmungen betreffend Eigenmittelanforderungen, das Marktrisiko, das Kreditrisiko und die Konsolidierungsbestimmungen getroffen werden (CRR-Begleitverordnung - CRR-BV)
Auf Grund des § 21b Abs. 1 und 2 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013 wird - betreffend die §§ 1 bis 20 dieser Verordnung mit Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen - verordnet:
1. Abschnitt
Bestimmungen zu Eigenmittel
Übergangsbestimmungen zu Eigenmittelanforderungen
§ 1. (1) Abweichend von Art. 92 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, beträgt die harte Kernkapitalquote für das Kalenderjahr 2014 4 vH .
(2) Abweichend von Art. 92 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beträgt die Kernkapitalquote für das Kalenderjahr 2014 5,5 vH.
Übergangsbestimmungen zu zeitwertbilanzierten nicht realisierten Gewinnen und Verlusten
§ 2. (1) Für die Zwecke des Art. 467 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beträgt der anwendbare Prozentsatz 100 vH ab dem 1. Jänner 2014.
(2) Für die Zwecke des Art. 468 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beträgt der anwendbare Prozentsatz
- 1. 60 vH für das Kalenderjahr 2015;
- 2. 40 vH für das Kalenderjahr 2016;
- 3. 20 vH für das Kalenderjahr 2017.
(3) Für die Zwecke des Art. 468 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beträgt der anwendbare Prozentsatz 100 vH ab dem 1. Jänner 2014.
Übergangsbestimmungen zu anwendbaren Prozentsätzen betreffend Abzüge von Posten des harten Kernkapitals
§ 3. (1) Für die Zwecke des Art. 469 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird der Prozentsatz für das Kalenderjahr 2014 wie folgt festgesetzt:
- 1. 20 vH hinsichtlich der Posten gemäß Art. 36 Abs. 1 lit. a, b, d und e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ;
- 2. 100 vH hinsichtlich der Posten gemäß Art. 36 Abs. 1 lit. f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ;
- 3. 50 vH hinsichtlich der Posten gemäß Art. 36 Abs. 1 lit. g und h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 , sofern es sich hierbei um direkte Beteiligungen handelt;
- 4. 100 vH hinsichtlich der Posten gemäß Art. 36 Abs. 1 lit. g und h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 , sofern es sich hierbei nicht um direkte Beteiligungen handelt.
(2) Der in Art. 469 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Prozentsatz wird hinsichtlich der Posten gemäß Art. 36 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 , die vor dem 1. Jänner 2014 bestanden, für das Kalenderjahr 2014 mit 0 vH festgesetzt.
(3) Der in Art. 469 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Prozentsatz wird für das Kalenderjahr 2014 hinsichtlich der Posten gemäß Art. 36 Abs. 1 lit. i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit 100 vH festgesetzt, sofern es sich hierbei nicht um direkte Beteiligungen handelt. Für direkte Beteiligungen gemäß Art. 36 Abs. 1 lit. i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird der in Art. 469 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Prozentsatz mit 50 vH festgesetzt.
§ 4. (1) Der in Art. 469 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Prozentsatz wird für das Kalenderjahr 2015 wie folgt festgesetzt:
- 1. 40 vH hinsichtlich der Posten gemäß Art. 36 Abs. 1 lit. a, b, d und e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ;
- 2. 100 vH hinsichtlich der Posten gemäß Art. 36 Abs. 1 lit. f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ;
- 3. 50 vH hinsichtlich der Posten gemäß Art. 36 Abs. 1 lit. g und h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ;
- 4. 100 vH hinsichtlich der Posten gemäß Art. 36 Abs. 1 lit. g und h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 , sofern es sich hierbei nicht um direkte Beteiligungen handelt.
(2) Der in Art. 469 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Prozentsatz wird hinsichtlich der Posten gemäß Art. 36 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 , die vor dem 1. Jänner 2014 bestanden, für das Kalenderjahr 2015 mit 10 vH festgesetzt.
(3) Der in Art. 469 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Prozentsatz wird für das Kalenderjahr 2015 hinsichtlich der Posten gemäß Art. 36 Abs. 1 lit. i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit 100 vH festgesetzt, sofern es sich hierbei nicht um direkte Beteiligungen handelt. Für direkte Beteiligungen gemäß Art. 36 Abs. 1 lit. i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird der in Art. 469 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Prozentsatz mit 50 vH festgesetzt.
§ 5. (1) Der in Art. 469 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Prozentsatz wird für das Kalenderjahr 2016 wie folgt festgesetzt:
- 1. 60 vH hinsichtlich der Posten gemäß Art. 36 Abs. 1 lit. a, b, d und e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ;
- 2. 100 vH hinsichtlich der Posten gemäß Art. 36 Abs. 1 lit. f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ;
- 3. 60 vH hinsichtlich der Posten gemäß Art. 36 Abs. 1 lit. g und h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 , sofern es sich um direkte Beteiligungen handelt;
- 4. 100 vH hinsichtlich der Posten gemäß Art. 36 Abs. 1 lit. g und h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 , sofern es sich hierbei nicht um direkte Beteiligungen handelt.
(2) Der in Art. 469 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Prozentsatz wird hinsichtlich der Posten gemäß Art. 36 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 , die vor dem 1. Jänner 2014 bestanden, für das Kalenderjahr 2016 mit 20 vH festgesetzt.
(3) Der in Art. 469 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Prozentsatz wird für das Kalenderjahr 2016 hinsichtlich der Posten gemäß Art. 36 Abs. 1 lit. i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit 100 vH festgesetzt, sofern es sich hierbei nicht um direkte Beteiligungen handelt. Für direkte Beteiligungen gemäß Art. 36 Abs. 1 lit. i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird der in Art. 469 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Prozentsatz mit 60 vH festgesetzt.
§ 6. (1) Der in Art. 469 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Prozentsatz wird für das Kalenderjahr 2017 wie folgt festgesetzt:
- 1. 80 vH hinsichtlich der Posten gemäß Art. 36 Abs. 1 lit. a, b, d und e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ;
- 2. 100 vH hinsichtlich der Posten gemäß Art. 36 Abs. 1 lit. f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ;
- 3. 80 vH hinsichtlich der Posten gemäß Art. 36 Abs. 1 lit. g und h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 , sofern es sich hierbei um direkte Beteiligungen handelt;
- 4. 100 vH hinsichtlich der Posten gemäß Art. 36 Abs. 1 lit. g und h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 , sofern es sich hierbei nicht um direkte Beteiligungen handelt.
(2) Der in Art. 469 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Prozentsatz wird hinsichtlich der Posten gemäß Art. 36 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 , die vor dem 1. Jänner 2014 bestanden, für das Kalenderjahr 2017 mit 30 vH festgesetzt.
(3) Der in Art. 469 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Prozentsatz wird für das Kalenderjahr 2017 hinsichtlich der Posten gemäß Art. 36 Abs. 1 lit. i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit 100 vH festgesetzt, sofern es sich hierbei nicht um direkte Beteiligungen handelt. Für direkte Beteiligungen gemäß Art. 36 Abs. 1 lit. i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird der in Art. 469 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Prozentsatz mit 80 vH festgesetzt.
§ 7. Der in Art. 469 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Prozentsatz wird hinsichtlich der Posten gemäß Art. 36 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 , die vor dem 1. Jänner 2014 bestanden, für das Kalenderjahr 2018 mit 40 vH festgesetzt.
§ 8. Der in Art. 469 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Prozentsatz wird hinsichtlich der Posten gemäß Art. 36 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 , die vor dem 1. Jänner 2014 bestanden, für das Kalenderjahr 2019 mit 50 vH festgesetzt.
§ 9. Der in Art. 469 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Prozentsatz wird hinsichtlich der Posten gemäß Art. 36 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 , die vor dem 1. Jänner 2014 bestanden, für das Kalenderjahr 2020 mit 60 vH festgesetzt.
§ 10. Der in Art. 469 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Prozentsatz wird hinsichtlich der Posten gemäß Art. 36 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 , die vor dem 1. Jänner 2014 bestanden, für das Kalenderjahr 2021 mit 70 vH festgesetzt.
§ 11. Der in Art. 469 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Prozentsatz wird hinsichtlich der Posten gemäß Art. 36 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 , die vor dem 1. Jänner 2014 bestanden, für das Kalenderjahr 2022 mit 80 vH festgesetzt.
§ 12. Der in Art. 469 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Prozentsatz wird hinsichtlich der Posten gemäß Art. 36 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 , die vor dem 1. Jänner 2014 bestanden, für das Kalenderjahr 2023 mit 90 vH festgesetzt.
Übergangsbestimmungen zu anwendbaren Prozentsätzen betreffend Abzüge von Posten des zusätzlichen Kernkapitals
§ 13. Für die Zwecke des Art. 474 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird der Prozentsatz für das Kalenderjahr 2014 wie folgt festgesetzt:
- 1. 100 vH hinsichtlich der Posten gemäß Art. 56 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ;
- 2. 20 vH hinsichtlich der Posten gemäß Art. 56 lit. b, c und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 , sofern es sich hierbei um direkte Beteiligungen handelt;
- 3. 100 vH hinsichtlich der Posten gemäß Art. 56 lit. b, c und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 , sofern es sich hierbei nicht um direkte Beteiligungen handelt;
- 4. 100 vH hinsichtlich der Posten gemäß Art. 56 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ;
- 5. 100 vH hinsichtlich der Posten gemäß Art. 56 lit. f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 .
§ 14. Für die Zwecke des Art. 474 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird der Prozentsatz für den Zeitraum vom 1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2017 hinsichtlich sämtlicher in Art. 56 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Abzugspositionen mit 100 vH festgesetzt.
Übergangsbestimmungen zu anwendbaren Prozentsätzen betreffend Abzüge von Posten des Ergänzungskapitals
§ 15. Für die Zwecke des Art. 476 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird der Prozentsatz wird für das Kalenderjahr 2014 wie folgt festgesetzt:
- 1. 100 vH hinsichtlich der Posten gemäß Art. 66 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ;
- 2. 20 vH hinsichtlich der Posten gemäß Art. 66 lit. b, c und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 , sofern es sich hierbei um direkte Beteiligungen handelt;
- 3. 100 vH hinsichtlich der Posten gemäß Art. 66 lit. b, c und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 , sofern es sich hierbei nicht um direkte Beteiligungen handelt.
§ 16. Für die Zwecke des Art. 476 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird der Prozentsatz für den Zeitraum von 1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2017 hinsichtlich sämtlicher in Art. 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Abzugspositionen mit 100 vH festgesetzt.
Übergangsbestimmungen zur Anerkennung von nicht als Minderheitsbeteiligungen geltenden Instrumenten und Positionen im konsolidierten harten Kernkapital
§ 17. Für die Zwecke des Art. 479 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beträgt der anwendbare Prozentsatz
- 1. 80 vH für das Kalenderjahr 2014;
- 2. 60 vH für das Kalenderjahr 2015;
- 3. 40 vH für das Kalenderjahr 2016;
- 4. 20 vH für das Kalenderjahr 2017.
Übergangsbestimmungen zur Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen, qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital und Ergänzungskapital im konsolidierten Eigenkapital
§ 18. Für die Zwecke des Art. 480 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beträgt der anwendbare Faktor
- 1. 0,2 für das Kalenderjahr 2014;
- 2. 0,4 für das Kalenderjahr 2015;
- 3. 0,6 für das Kalenderjahr 2016;
- 4. 0,8 für das Kalenderjahr 2017.
Übergangsbestimmungen zu zusätzlichen Filtern und Abzügen
§ 19. Für die Zwecke des Art. 481 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beträgt der anwendbare Prozentsatz
- 1. 80 vH für das Kalenderjahr 2014;
- 2. 60 vH für das Kalenderjahr 2015;
- 3. 40 vH für das Kalenderjahr 2016;
- 4. 20 vH für das Kalenderjahr 2017.
Übergangsbestimmungen zu Beschränkungen für den Bestandsschutz bei Posten im Rahmen des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals
§ 20. Für die Zwecke des Art. 486 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 betragen die anwendbaren Prozentsätze
- 1. 80 vH für das Kalenderjahr 2014;
- 2. 70 vH für das Kalenderjahr 2015;
- 3. 60 vH für das Kalenderjahr 2016;
- 4. 50 vH für das Kalenderjahr 2017;
- 5. 40 vH für das Kalenderjahr 2018;
- 6. 30 vH für das Kalenderjahr 2019;
- 7. 20 vH für das Kalenderjahr 2020;
- 8. 10 vH für das Kalenderjahr 2021.
Anrechnung von Zwischengewinnen und Gewinnen zum Jahresende
§ 21. Zwischengewinne oder vor der endgültigen Beschlussfassung ermittelte Jahresgewinne können unter den in Art. 26 Abs. 2 lit. a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen zum harten Kernkapital gerechnet werden.
2. Abschnitt
Bestimmungen zu Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors
Risikogewicht von 1 250 vH
§ 22. Werden die in den Art. 89 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Grenzen überschritten, so haben Institute anrechenbare Eigenmittel gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Höhe der über diese Grenzen hinausgehenden qualifizierten Beteiligungen zu halten. Werden sowohl die Grenze des Art. 89 Abs. 1 als auch des Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überschritten, so ist nur die höhere der beiden Überschreitungen maßgeblich.
3. Abschnitt
Bestimmungen zum Kreditrisiko
Wesentlichkeit einer Verbindlichkeit im Rahmen der Schuldnerausfallqualifikation
§ 23. Eine Verbindlichkeit gilt jedenfalls dann als wesentlich im Sinne des Art. 178 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 , wenn unter Zugrundelegung der gesamten fälligen Forderungen und Kreditrahmen die Summe aller überfälligen Kreditraten inklusive offener Spesen und Zinsen und Überschreitungen von Überziehungsrahmen des Kunden größer ist als 2,5 vH der Summe aller dem Kunden bekannt gegebenen Überziehungsrahmen bereinigt um Währungsschwankungen und der Betrag von 250 Euro überschritten wurde.
Ausnahme von Beteiligungspositionen von der Anwendung des IRB-Ansatzes
§ 24. Bis zum 31. Dezember 2017 können Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß der Art. 142 bis 191 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden, die Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko für jene Beteiligungspositionen, die sie am 31. Dezember 2007 halten, nach dem Kreditrisiko-Standardansatz gemäß den Art. 111 bis 141 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln. Die Position bemisst sich nach der Anzahl der zum 31. Dezember 2007 gehaltenen Anteile und jeder weiteren unmittelbar aus diesem Besitz resultierenden Zunahme, solange diese nicht die Beteiligungsquote an diesem Unternehmen erhöht. Nicht erfasst sind Beteiligungspositionen insoweit, als
- 1. sich durch einen Anteilserwerb die Beteiligungsquote an einem bestimmten Unternehmen erhöht hat oder
- 2. diese zwar am 31. Dezember 2007 gehalten wurden, danach jedoch verkauft und anschließend wieder zurückgekauft wurden.
4. Abschnitt
Bestimmungen zum Marktrisiko
Anwendung der Marktbewertungsmethode im Rahmen des Art. 282 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
§ 25. Institute haben bei Geschäften mit nicht linearem Risikoprofil sowie bei Zahlungskomponenten und Geschäften mit Basisschuldtiteln, für die das Institut Delta oder gegebenenfalls die geänderte Laufzeit nicht anhand eines gemäß Art. 283 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Bestimmung der Eigenkapitalanforderung für das Marktrisiko genehmigten Modells ermittelt werden kann, den Forderungswert nach der Marktbewertungsmethode gemäß Art. 274 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu bestimmen. Netting ist nicht zulässig.
Aufrechnung von Wandelanleihen im Rahmen der Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko
§ 26. Wandelschuldverschreibungen gemäß § 174 Abs. 1 des Aktiengesetzes - AktG, BGBl. I Nr. 98/1965, sind als Substanzwertpositionen zu erfassen und können gegen Aktien, in die das Wandlungsrecht besteht, aufgerechnet werden, wenn
- 1. die Frist bis zu jenem Tag, an dem erstmals in Aktien gewandelt werden kann, geringer als drei Monate ist, oder, wenn bereits eine Wandlung möglich war, die Frist bis zur nächstmöglichen Wandlung geringer als ein Jahr ist, und
- 2. die Wandelschuldverschreibung mit einer Prämie unter 10 vH gehandelt wird; die Prämie errechnet sich aus dem Marktpreis der Wandelschuldverschreibung abzüglich des Marktpreises der Aktie, in die gewandelt werden kann, ausgedrückt in einem Prozentsatz des Marktpreises der Aktie.
5. Abschnitt
Konsolidierungsbestimmungen
Anteile an Kreditinstituten, CRR-Kreditinstituten, CRR-Finanzinstituten, CRR-Wertpapierfirmen, Anbietern von Nebendienstleistungen und Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG
§ 27. (1) Für Beteiligungen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an Kreditinstituten, CRR-Kreditinstituten, CRR-Finanzinstituten, CRR-Wertpapierfirmen, Anbietern von Nebendienstleistungen und Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG , die nach Maßgabe des für die konsolidierte Betrachtung geltenden Rechnungslegungsrahmens gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mittels Äquivalenzmethode in den konsolidierten Abschluss einbezogen werden und nicht nach Art. 18 Abs. 1 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einzubeziehen sind, ist auch für Zwecke der aufsichtlichen Konsolidierung gemäß Teil 1, Titel II, Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Äquivalenzmethode heranzuziehen.
(2) Aus der Äquivalenzmethode entstehende Unterschiedsbeträge sind entsprechend den Bestimmungen des geltenden Rechnungslegungsrahmens zu behandeln. Der auf den Unterschiedsbetrag entfallende Geschäfts- oder Firmenwert ist gemäß Art. 37 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu behandeln.
§ 28. (1) Hält ein Kreditinstitut mittelbar und unmittelbar Anteilsrechte an anderen Kreditinstituten, CRR-Kreditinstituten oder CRR-Finanzinstituten in Höhe von mehr als 10 vH des Kapitals dieser Institute und sind diese nicht nach Art. 18 Abs. 1 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einzubeziehen, so kann eine anteilsmäßige Konsolidierung vorgenommen werden; dies gilt auch für Beteiligungen an Kredit- oder Finanzinstituten nach § 27.
(2) Die anteilsmäßige Konsolidierung ist nach Maßgabe der durch den jeweils geltenden Rechnungslegungsrahmen für die Durchführung einer anteilsmäßigen Konsolidierung vorgegebenen Bestimmungen vorzunehmen. Die aufsichtsrechtliche Behandlung etwaiger Unterschiedsbeträge oder Umrechnungsdifferenzen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 .
Anteile an Unternehmen, die keine Kreditinstitute, CRR-Kreditinstitute, CRR-Finanzinstitute, CRR-Wertpapierfirmen, Anbieter von Nebendienstleistungen oder Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG sind
§ 29. (1) Die Bewertung von Anteilsrechten an Unternehmen, die keine Kreditinstitute, CRR-Kreditinstitute, CRR-Finanzinstitute, CRR-Wertpapierfirmen, Anbieter von Nebendienstleistungen oder Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG sind, richtet sich nach dem für die konsolidierte Betrachtung geltenden Rechnungslegungsrahmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 .
(2) Übt ein Kreditinstitut oder eines der in die aufsichtsrechtliche Konsolidierung dieses Kreditinstitutes einbezogenen Unternehmen einen maßgeblichen Einfluss auf in Abs. 1 genannte Unternehmen aus, so kann es für die an diesen Unternehmen gehaltenen Anteile für Zwecke der aufsichtlichen Konsolidierung gemäß Teil 1, Titel II, Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einheitlich die Äquivalenzmethode verwenden.
(3) Aus der Anwendung der Äquivalenzmethode entstehende Unterschiedsbeträge sind entsprechend den Bestimmungen des geltenden Rechnungslegungsrahmens zu behandeln. Der auf den Unterschiedsbetrag entfallende Geschäfts- oder Firmenwert ist gemäß Art. 37 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu behandeln.
Konsolidierung von horizontalen Unternehmensgruppen
§ 30. Sind Institute untereinander durch eine Beziehung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden, ist das Institut mit der höchsten Bilanzsumme mit Sitz im Inland für Zwecke der aufsichtlichen Konsolidierung gemäß Teil 1, Titel II, Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Mutterinstitut im Mitgliedstaat zu behandeln.
6. Abschnitt
Inkrafttreten
§ 31. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Ettl Kumpfmüller
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