420. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002 geändert wird (MuKiPassV-Novelle 2013)
Auf Grund § 7 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 197/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:
Die Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002 - MuKiPassV, BGBl. II Nr. 470/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 448/2009, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 5 … Ultraschalluntersuchungen der Schwangeren“ die Zeile „§ 5a … Hebammenberatung“ eingefügt.
2. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:
„Hebammenberatung
§ 5a. (1) Innerhalb der 18. bis 22. Schwangerschaftswoche ist eine einstündige Beratung durch eine Hebamme vorgesehen. Die Hebammenberatung hat insbesondere
- 1. Informationen über den Verlauf von Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillen,
- 2. Beratung über gesundheitsförderndes und präventives Verhalten in der Schwangerschaft, im Wochenbett und während der Stillzeit sowie
- 3. Eingehen auf das psychosoziale Umfeld der Schwangeren und erforderlichenfalls Information über diesbezügliche Unterstützungsmöglichkeiten
zu umfassen.
(2) Die Hebammenberatung ist nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.“
3. In § 6 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.
4. § 8 lautet:
„§ 8. Eine Überschreitung der im § 7 Abs. 2 bis 6 festgelegten Untersuchungstermine hat zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem vom Anspruchsberechtigten nicht zu vertretenden Grund erfolgt (§ 7 Abs. 4 KBGG).“
5. Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Weiters sind im Mutter-Kind-Pass die wesentlichen Inhalte und besonderen Feststellungen der Hebammenberatung zu dokumentieren.“
6. § 12 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Mutter-Kind-Pass ist vom Bundesministerium für Gesundheit aufzulegen."
7. In § 12 Abs. 4 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:
- „2a. Durchführung der Hebammenberatung gemäß § 5a,“
8. In § 13 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „untersuchenden Arzt/Ärztin“ die Wortfolge „und bei der Hebammenberatung der Hebamme“ eingefügt.
9. Dem § 15 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 5a samt Überschrift, § 6 Abs. 1, § 8, § 12 Abs. 1, 2 und 4 Z 2a sowie § 13 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 420/2013 treten mit 1. November 2013 in Kraft.“
Stöger
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