407. Verordnung des Bundeskanzlers über die Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die Leistungen der Rechtsanwälte im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den unabhängigen Verwaltungssenaten (Pauschalvergütungsverordnung UVS-Verfahren - UVS-PauschVgtV)
Auf Grund des § 56a Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung - RAO, RGBl. Nr. 96/1868, in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2008 - BRÄG 2008, BGBl. I Nr. 111/2007, wird verordnet:
Pauschalvergütung
§ 1. Die Höhe der Pauschalvergütung für die Leistungen der nach § 45a RAO im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern bestellten Rechtsanwälte wird für das Kalenderjahr 2012 mit 14 000 Euro und für das Kalenderjahr 2013 mit 15 000 Euro festgesetzt.
In- und Außerkrafttreten
§ 2. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundeskanzlers über die Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die Leistungen der Rechtsanwälte im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den unabhängigen Verwaltungssenaten (Pauschalvergütungsverordnung UVS-Verfahren), BGBl. II Nr. 138/2010, außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. März 2015 außer Kraft.
Faymann
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