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BGBl II 378/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

378. Verordnung: Höhe der Kostenvergütung für die Mitwirkung an der Beitragseinhebung von ausländischen Renten

378. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Höhe der Kostenvergütung für die Mitwirkung an der Beitragseinhebung von ausländischen Renten

Auf Grund des § 82 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 187/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit verordnet:

Zur Abgeltung der Kosten für die Mitwirkung an der Beitragseinhebung nach § 73a ASVG in den Kalenderjahren 2011 und 2012 gebührt der Pensionsversicherungsanstalt eine Vergütung in der Höhe von 8,73 % der jeweils einbehaltenen und abgeführten Krankenversicherungsbeiträge mit Ausnahme der Zusatzbeiträge.

Hundstorfer

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